RS Vwgh 2022/10/25 Ra 2022/06/0228

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litb
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litc

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. b und c Krnt BauO 1996 sind der Grundeigentümer und die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlich ist, Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Nach § 10 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz Krnt BauO 1996 ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, beizubringen. Wie sich aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen klar ergibt, ist - abgesehen von hier nicht relevanten Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes - für den Fall, dass der Bauwerber nicht (Allein)Eigentümer des Baugrundstückes ist, ein Beleg über die Zustimmung aller (Mit)Eigentümer beizubringen. Eine Einschränkung dahingehend, dass im Fall von baulichen Maßnahmen an einem sich auf Grundstücken mehrerer Eigentümer befindlichen, bautechnisch nicht trennbaren Bestandsgebäude nur die Zustimmung jener Eigentümer beizubringen sei, auf deren Grundstück sich ein von den baulichen Maßnahmen betroffener Gebäudeteil befindet, lässt sich hingegen weder dem Gesetzeswortlaut noch der hg. Judikatur entnehmen (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/06/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060228.L01

Im RIS seit

19.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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