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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des M K, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das am 11. August 2022 mündlich verkündete und am 20. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W203 2249196-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25. März 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er unter anderem damit begründete, aufgrund des Krieges in Syrien geflohen zu sein.
2 Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Revisionswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Revisionswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
3 Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das am 11. August 2022 eine mündliche Verhandlung durchführte. An deren Ende verkündete das BVwG das angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärte. Das Erkenntnis wurde auf Antrag des Revisionswerbers vom BVwG am 20. Oktober 2022 (nach Einbringung der Revision) schriftlich ausgefertigt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das am 11. August 2022 eine mündliche Verhandlung durchführte. An deren Ende verkündete das BVwG das angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärte. Das Erkenntnis wurde auf Antrag des Revisionswerbers vom BVwG am 20. Oktober 2022 (nach Einbringung der Revision) schriftlich ausgefertigt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Dies korrespondiert mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2021/19/0224, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Dies korrespondiert mit der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen vergleiche , VwGH 29.6.2021, Ra 2021/19/0224, mwN).
8 Die vorliegende Revision erfüllt jedoch die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht. Insbesondere enthält die Revision keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG.Die vorliegende Revision erfüllt jedoch die notwendigen Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, VwGG nicht. Insbesondere enthält die Revision keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG.
9 Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsbegründung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 34 Abs. 1a VwGG fest. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0357, mwN; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0112, mwN).Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsbegründung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG fest. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0357, mwN; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0112, mwN).
10 In der Revision, in der im Übrigen auch keine Revisionspunkte bezeichnet werden (siehe § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision, in der im Übrigen auch keine Revisionspunkte bezeichnet werden (siehe Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190275.L00Im RIS seit
24.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022