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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des K M A, vertreten durch Mag. Dr. Maren Jergolla-Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das am 2. Juni 2022 mündlich verkündete und mit 7. Juli 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W294 2242934-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 11. November 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm bei einer Rückkehr die Gefahr drohe, von der syrischen Armee als Reservist zum Militärdienst einberufen bzw. von kurdischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden.
2 Mit Bescheid vom 19. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 2. Juni 2022 mündlich verkündeten und mit 7. Juli 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 2. Juni 2022 mündlich verkündeten und mit 7. Juli 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zu ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision zunächst gegen die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der behaupteten Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen und bringt zusammengefasst vor, das BVwG habe die Annahme der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungslage auf punktuelle Aussagen und Details gestützt, obwohl sich aus den Aussagen des Revisionswerbers jedenfalls ein konsistentes und stringentes Gesamtbild ergeben habe.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.1.2022, Ra 2021/19/0350, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 12.1.2022, Ra 2021/19/0350, mwN).
9 Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Es begründete dies insbesondere damit, dass die Angaben des Revisionswerbers vage bzw. oberflächlich gewesen seien und dass seine gesamte Familie - insbesondere auch seine Brüder - nach wie vor unbehelligt im Herkunftsort leben würden. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Revisionswerber nach einem kurzen Aufenthalt im Libanon im Jahr 2015 wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl er die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen behauptetermaßen als wahrscheinlich erachtet habe. Diesen Erwägungen setzt die Revision nichts Konkretes entgegen und vermag mit ihren pauschalen Ausführungen somit die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen.
10 Wenn die Revision rügt, das BVwG habe veraltete Länderberichte zur Rekrutierungspraxis der kurdischen Milizen herangezogen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/19/0431, mwN).Wenn die Revision rügt, das BVwG habe veraltete Länderberichte zur Rekrutierungspraxis der kurdischen Milizen herangezogen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 18.1.2021, Ra 2020/19/0431, mwN).
11 Die Relevanzdarlegung in der Revision beschränkt sich auf den Hinweis, aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe sich, dass die kurdischen Milizen einen verpflichteten Militärdienst nicht - wie vom BVwG angenommen - für alle Männer bis zum 30. Lebensjahr, sondern für alle Männer bis zum 40. Lebensjahr eingeführt hätten. Damit vermag die Revision - vor dem Hintergrund der in Rn. 9 behandelten beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG - die erforderliche Relevanz nicht ausreichend darzulegen.
12 Dies gilt gleichermaßen für den Vorwurf, das BVwG habe sich nicht genügend mit den „UNHCR-Erwägungen“ auseinandergesetzt. Der Annahme des BVwG, der Revisionswerber sei in seiner von Kurden kontrollierten Heimatregion vor einer Rekrutierung durch syrische Kräfte sicher, tritt die Revision zwar insofern entgegen, als sie vorbringt, dass die vom BVwG ins Treffen geführte Einreisemöglichkeit in diese Region über den Landweg nicht möglich sei. Die Behauptung, dass der einzige Grenzübergang vom Irak aus in die Heimatregion des Revisionswerbers gesperrt sei, vermag die Revision jedoch nicht näher, etwa durch die Vorlage einschlägiger Berichte, zu belegen.
13 Im Übrigen entfernt sich die Revision mit dem Vorbringen, dass dem Revisionswerber als Kurde und Sunnit eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden drohe, vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber der Volksgruppe der Araber angehört.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190192.L00Im RIS seit
24.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022