TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/21 96/21/0054

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des 1. SK und der 2. mj. BK, diese vertreten durch den Vater RK, alle in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Dezember 1995, Zl. Fr 1649/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 1995 wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß die beiden Beschwerdeführer in der "Republik Bosnien-Herzegowina" gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht seien. Die Beschwerdeführer stammten aus Bosnien, verfügten jedoch lediglich über einen gültigen Reisepaß für die "Bundesrepublik Jugoslawien", sodaß eine Abschiebung in einen anderen Staat ohnehin nicht in Betracht komme. Selbst wenn den Beschwerdeführern von der bosnischen Vertretungsbehörde Einreisedokumente ausgestellt würden, sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt hätten, daß sie in Bosnien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht wären. Der allgemeine Hinweis auf die kriegerischen Auseinandersetzungen genüge nicht, um eine derartige Bedrohung zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0381) hat der Antragsteller im Verfahren über einen Antrag nach § 54 Abs. 1 FrG durch konkrete Angaben die in § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG umschriebene Gefahr bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen nicht erkennen, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dieser Pflicht entsprochen hätten. In der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer ausschließlich gegen die in einem anderen Verfahren verfügte Ausweisung, lassen jedoch die im angefochtenen Bescheid festgestellte Annahme, daß die Beschwerdeführer mit ihrem allgemeinen Hinweis auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in der ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina keine ausreichenden Gründe im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dargetan hätten, unbekämpft. Die Beschwerdeführer beschränken sich im übrigen auf den (allerdings nicht nachvollziehbaren und unverständlichen) Versuch, darzutun, daß sie in Österreich von den österreichischen Behörden - offensichtlich durch den angefochtenen Bescheid - unzulässig verfolgt würden, worauf in diesem Verfahren mangels rechtlicher Relevanz nicht näher einzugehen ist. Soweit in der Beschwerde überdies behauptet wird, die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist darauf zu verweisen, daß es nach ständiger hg. Judikatur nicht genügt, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift aufzuzeigen, sondern es muß auch konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Falle der Einräumung des vermißten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da in der Beschwerde keine Umstände dargetan werden, die die Annahme begründen könnten, daß die Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht wären, ist nicht ersichtlich, warum das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör in einer relevanten Weise verletzt worden sein soll.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210054.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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