TE Vfgh Erkenntnis 1993/12/15 B945/91

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
AVG §8
EG-Abkommen-DurchführungsG §12 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nachforderung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Annahme mangelnder Beweise für die Richtigkeit eines Ursprungsnachweises; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Versagung der Parteistellung; keine unzulässige Aushöhlung der verfassungsrechtlich gebotenen Parteistellung bei nachträglicher Vorschreibung von Eingangsabgaben für eingeführte Waren durch Bindung der Zollbehörden an Ergebnisse ausländischer Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung des Betroffenen; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des EG-Abkommen-DurchführungsG durch Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit eines vorgelegten Ursprungsnachweises durch konkrete Beweise geboten; Beweislastumkehr dem Abgabenschuldner zumutbar und sachlich gerechtfertigt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit den angefochtenen Bescheiden werden Berufungen gegen Bescheide des Zollamtes Arnoldstein als unbegründet abgewiesen, die (a) Eingangsabgaben für 1981 importierte Spielautomaten, nämlich 378.670 S an Zoll und 68.161 S an Einfuhrumsatzsteuer samt 8.937 S Säumniszuschlag, nachfordern, deren Vorschreibung bisher wegen Inanspruchnahme des begünstigten Zollsatzes nach dem Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. 466/1972, aufgrund von Warenbescheinigungen unterblieben war, die einem in Italien durchgeführten Überprüfungsverfahren (Verifizierungsverfahren) nicht standgehalten hatten, (b) die Aussetzung der Eintreibung mangels Erfolgsaussicht verweigern und (c) die Stundung der nachgeforderten Beträge ablehnen. Die Mitteilung des Ausfuhrstaates über das Ergebnis eines Verifizierungsverfahrens (zu a) unterläge nicht der freien Beweiswürdigung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaates:

"... Abgesehen davon, daß ein derartiges Vorgehen vertragswidrig wäre, ist die freie Beweiswürdigung eines Nachprüfergebnisses darüber hinaus auch aus praktischen Erwägungen nicht vorstellbar. Wie bereits ausgeführt, hängt die Richtigkeit eines Ursprungsnachweises von Umständen ab, die ausschließlich im Ausfuhrland bekannt sind und nur dort sachgerecht beurteilt werden können. Dem trägt das gesamte bereits dargestellte System der Ausstellung und Bestätigung sowie der nachträglichen Überprüfung von Ursprungsnachweisen im Ausfuhrland Rechnung. Nicht nur aus Gründen der Vereinfachung, sondern zur Wahrung substantieller Interessen der betroffenen Ausführer/Erzeuger ebenso wie handelspolitischer Interessen des Ausfuhrstaates sieht das Abkommen die Mitteilung der Gründe, die zum Ergebnis eines Verifizierungsverfahrens führen, nicht vor. Derartige Beweise waren daher der österreichischen Zollverwaltung von der italienischen Zollverwaltung nicht zwingend mitzuteilen. Das dem Bundesministerium für Finanzen vom Ministero delle Finanze, Roma, übermittelte Schreiben vom 29. Mai 1984 stellt klar fest, daß die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. G 0256631 erfaßten Waren nicht Ursprungsprodukte der Gemeinschaft sind. ...

...

Es konnten daher auch die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise, deren Würdigung nicht durch die Zollbehörden des Einfuhrstaates zu erfolen hat, nicht aufgenommen werden. Nur im Ausfuhrland ist nachträglich feststellbar, ob die diffizilen, oft von Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge abhängigen Bedingungen des Ursprungs einer Ware erfüllt sind, oder ob die der Erklärung zugrundeliegenden Tatsachen auch dokumentarisch nachgewiesen werden können. Überdies wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dem Importeur eine Parteistellung im Verifizierungsverfahren nicht zukommt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einem analogen Fall - allerdings die Rechtsstellung eines ausländischen Warenempfängers in einem in Österreich durchgeführten Verifizierungsverfahren betreffend - die Auffassung vertreten, daß dem Warenempfänger in diesem Verfahren eine Parteistellung nicht zukomme (VwGH vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0045). ..."

Da dem Berufungswerber bei Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes am 18. November 1985 mitgeteilt worden sei, daß der 1981 zur Abfertigung vorgelegte Ursprungsnachweis unrichtig ausgestellt wurde, sei die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen worden. Die Aussetzung der Einhebung sei (zu b) zu Recht verweigert worden, weil die Abgabenschuld infolge der Devalidierung im Verifizierungsverfahren kraft Gesetzes entstanden sei und der Berufungswerber der Vorschreibung keine stichhaltigen Einwendungen entgegenzusetzen hatte, und eine Stundung sei (zu c) angesichts der langen Zeit, die sich der Berufungswerber auf die zu erwartende finanzielle Belastung einrichten konnte, nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums. Einzige Grundlage der Nachforderung sei ein bloß in italienischer Sprache vorliegendes Schreiben, das (in Wahrheit) ohne Überprüfung des Sachverhalts - der italienische Hersteller sei in Konkurs gegangen - in einem Verfahren zustandegekommen sei, in dem der Beschwerdeführer keine Parteistellung gehabt habe, und dessen Unrichtigkeit nachzuweisen ihm im Verfahren vor der Zollbehörde verwehrt wurde. Auf Gegenforderungen aus rechtswidrigen Vorverfahren sei die Behörde nicht eingegangen. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide über die Aussetzung und die Stundung sei die Folge der Verfassungswidrigkeit des Nachforderungsbescheides. Nicht der Beschwerdeführer, sondern die Behörden hätten die Zeit nicht hinreichend genutzt und das Bedürfnis nach rascher Vollstreckung herbeigeführt.

Die Gegenschrift der belangten Behörde legt dar, daß nach den Bestimmungen des genannten Staatsvertrages

"die Entscheidung über die Frage, ob ein nach dem Abkommen für die Vorzugszollbehandlung vorgelegter Ursprungsnachweis zu Recht ausgestellt worden ist, ausschließlich der Zuständigkeit der Zollbehörde des Ausfuhrlandes zugewiesen worden ist, weil nur diese Behörde eine derartige Prüfung sinnvoll und zweckmäßig vornehmen kann. Nur beispielshalber wird angeführt, daß etwa die Einhaltung der Bestimmung des Artikels 23 des Protokolls Nr. 3 (Verbot der ursprungsschädlichen Zollrückvergütung) überhaupt nur von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes bestätigt werden kann. Die Bestimmungen des Abkommens im Protokoll Nr. 3 über die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen weisen daher dem Einfuhrstaat lediglich das Recht zu, die Einleitung einer solchen Prüfung von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes zu verlangen, legen hingegen der Zollbehörde des Ausfuhrlandes die Pflicht auf, ein solches Nachprüfungsverfahren auch durchzuführen. Es liegt im Wesen des Verifizierungsverfahrens, nachzuvollziehen, was im Artikel 10 Abs3 des Protokolls Nr. 3 verankert ist. Hiebei hat die Zollbehörde des Ausfuhrstaates, in dem die Ursprungsnachweise ausgestellt wurden, zu prüfen, ob die in Prüfung stehenden Nachweise tatsächlich von einer berechtigten Stelle ausgestellt wurden, ob sie sich auf die darin genannten und ausgeführten Waren beziehen und ob diesen Waren wirklich die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen im Sinne des Abkommens (einschließlich der Einhaltung des Verbotes der Zollrückvergütung) zukommt.

Ein derartiges Verfahren ist nach den im Ausfuhrland vorliegenden nationalen Vorschriften und nach den für die Feststellung der Richtigkeit und Echtheit des Ursprungsnachweises erforderlichen Notwendigkeiten durchzuführen. Ob der Ausführer, der etwa die Ausstellung einer WVB EUR. 1 seinerzeit beantragt hat, an diesem Verfahren mitwirken kann oder muß, ob ihm Parteistellung zukommt, hängt von den nationalen Vorschriften im Ausfuhrland ab. Da jedoch dem Einführer vom Einfuhrstaat aus die Berechtigung nicht zukommt, von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes die Ausstellung eines Ursprungsnachweises zu beantragen, kann er auch - und zwar weder direkt noch indirekt über die Zollbehörde des Einfuhrlandes - im Rahmen einer gemäß den Bestimmungen des Abkommens ausschließlich der Zollbehörde des Ausfuhrlandes zukommenden Nachprüfung (Artikel 10 und 17 bzw. 16 des Protokolls Nr. 3) kein Mitwirkungsrecht beanspruchen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0045, Bezug genommen. Darin hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Verifizierungsverfahren im Gegensatz zu einem Zollverfahren nicht darauf abzielt, ob ein inländischer Abgabenanspruch besteht, sondern darauf, ob ein richtiger Ursprungsnachweis ausgestellt wurde oder nicht. Partei in einem Verifizierungsverfahren ist der jeweilige Exporteur und unter Umständen sein Vorlieferant, nicht jedoch der Warenempfänger."

Dem Beschwerdeführer sei im Zollverfahren Parteistellung eingeräumt worden, er hätte daher hinreichend Gelegenheit gehabt, zu den behördlichen Ermittlungen Stellung zu nehmen. Es wäre ihm freigestanden zu veranlassen, daß der von der italienischen Zollbehörde für sachlich unrichtig erklärte Ursprungsnachweis durch einen auf Antrag des seinerzeitigen Ausführers von der italienischen Zollbehörde (neu) ausgestellten zutreffenden Nachweis ersetzt wird. Die Mitteilung des italienischen Finanzministeriums sei unbedenklich und eindeutig, die Verjährungseinrede verfehlt, eine Aussetzung der Einhebung wegen Erledigung der Berufung in der Hauptsache ohne Grundlage und die für eine Stundung erforderliche erhebliche Härte nicht dargetan. Amtshaftungsansprüche (welche in Höhe von 39.712,27 S von der Finanzprokuratur anerkannt worden seien) könnten mangels Konnexität nicht zur Kompensation herangezogen werden.

II. Bei Beurteilung der Beschwerde ist von folgender Rechtslage auszugehen:

1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. 466/1972, in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses, BGBl. 216/1978, sieht im Rahmen des Titels II des Protokolls Nr. 3 in Art8 Abs1 für den Nachweis des Ursprungs von Erzeugnissen Warenbescheinigungen (Bescheinigungen EUR 1) und Ursprungserklärungen (Formblätter EUR 2) vor. Die Warenbescheinigung (EUR 1) wird bei der Ausfuhr der Waren von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates erteilt (Art9 Abs1), wenn die Ausfuhrware als "Ursprungserzeugnis" der Gemeinschaft bzw. Österreichs im Sinne des Protokolls angesehen werden kann (Art9 Abs2). Der Antrag ist unter Verantwortlichkeit des Ausführers zu stellen (Art10 Abs1). Da die Bescheinigung EUR 1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den Ursprung der Ware sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung nachprüfen (Art10 Abs3). Der Ausführer fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen bei (Art10 Abs4). Die Ursprungserklärung (Formblatt EUR 2) ist unter Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen und zu unterzeichnen (Art14 Abs1). Er hat auf Verlangen der Zollbehörde des Ausfuhrstaates alle Nachweise über die Verwendung des Formblattes zu erbringen (Art14 Abs6). Nach dem Inhalt dieses Formblattes begründet seine Verwendung für die Ausfuhr die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle der Buchführung und der Herstellungsbedingungen der darin genannten Waren durch die zuständige Behörde zu dulden (Anhang VI). Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich leisten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigung EUR 1 sowie der von den Ausführern auf den Formblättern EUR 2 abgegebenen Erklärungen und wenden Sanktionen gegen denjenigen an, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen (Art16). Die nachträgliche Prüfung erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründeten Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betroffenen Waren haben (Art17 Abs1); das Ergebnis der Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaates baldmöglichst mitzuteilen; anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die Bescheinigung oder das Formblatt für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen (Art17 Abs3).

In Durchführung des Abkommens verpflichtet §7 Abs1 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. 468/1972, idF der 2. Novelle, BGBl. 599/1980, den Antragsteller für eine Warenverkehrsbescheinigung und den Aussteller einer Ursprungserklärung, die notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalles erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere, Frachtpapiere und Lieferscheine der Vorlieferanten, nachzuweisen. Durch die 4. Novelle, BGBl. 545/1984, wurde in §7 ein neuer Absatz 3 eingeführt, wonach die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft werden kann; auch in diesen Fällen obliegt es dem Ausführer, das Zutreffen der Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung oder der Ursprungserklärung nachzuweisen; wird dieser Beweis nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt.

In der Fassung der 2. Novelle bestimmt §12 Abs1:

"Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. ..."

Durch die 4. Novelle wurde diesem Text ein neuer Abs1 vorangestellt, wonach die im Abkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze als erfüllt gelten, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Art8 des Protokolls Nr. 3 vorgelegt wird, sofern nicht ein Verfahren nach Art16 und 17 des Protokolls Nr. 3 die sachliche Unrichtigkeit ergibt, und der nunmehrige, den Abs1 in der Fassung der 2. Novelle geringfügig ändernde Abs2 durch den Satz ergänzt:

"Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung gemäß Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3 durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung des Nachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde".

Nach Abs2 in der Fassung der 2. Novelle (gleich Abs3 in der Fassung der 4. Novelle) sind auf die nach Abs1 (2) entstandene Abgabenschuld die für die Zollschuld nach §174 Abs3 litc Zollgesetz geltenden Bestimmungen anzuwenden (nach der 4. Novelle mit der Maßgabe, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat).

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 4. Novelle (399 BlgNR 16.GP) wird dazu ausgeführt:

"Bei der Durchführung solcher Verifizierungsverfahren und anderer nachträglicher Überprüfungen treten vermehrt Unklarheiten bezüglich der dabei gegebenen Rechte und Pflichten der betroffenen Personen, nämlich des Exporteurs und des Importeurs, sowie bezüglich der Frage der Bindung der anfragenden Zollbehörde an das Prüfungsergebnis der Zollbehörde des Ausfuhrstaates auf. Die bei nachträglichen Prüfungen einzuhaltende Vorgangsweise ist im Vertrag selbst nur in sehr allgemeiner Form geregelt. Da der VwGH in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis (Zlen. 83/16/0164,0166-7) davon ausgegangen ist, daß der Vertrag dem betreffenden innerstaatlichen Verfahrensgesetz (Bundesabgabenordnung) nicht derogiert, sind Kollisionen zwischen dem innerstaatlichen Verfahrensrecht und den mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu befürchten. Um dies zu vermeiden, erscheint es nötig, durch ergänzende Bestimmungen im EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1972, ein Verfahren eindeutig festzulegen, das den Zielsetzungen des Vertrages gerecht wird und auch im Einklang steht mit der von allen Staaten des erweiterten Integrationsraumes aber auch von den österreichischen Behörden schon bisher geübten Vorgangsweise.

Es soll vor allem klargestellt werden, daß es der Exporteur ist, dem es - ebenso wie bei der Ausstellung von Ursprungsnachweisen selbst - auch bei nachträglichen Prüfungen (Verifizierungen) obliegt, die nötigen Beweise für ihre Richtigkeit zu erbringen. Erbringt der Exporteur die erforderlichen Beweise nicht, soll davon ausgegangen werden können, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorzugszöllen nicht gegeben sind. Damit würde verhindert werden, daß ein Exporteur durch unrichtige Angaben einen Ursprungsnachweis erschleicht, sodann im Zuge einer nachträglichen Prüfung nicht mit der prüfenden Zollbehörde kooperiert und dieser - oder gar der anfragenden Zollbehörde im Einfuhrstaat - die unerfüllbare Beweislast dafür aufbürdet, daß die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 im gegebenen Fall nicht erfüllt sind. Werden solche Prüfungen über Ersuchen ausländischer Behörden in Österreich durchgeführt, wird im Interesse des österreichischen Exporteurs und um diesem die Möglichkeit einer Rechtsverteidigung zu geben, nun ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides über die Ergebnisse der Prüfung vorgesehen.

Im Interesse des österreichischen Importeurs soll umgekehrt festgestellt werden, daß die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises im Sinne des Protokolls Nr. 3 genügt, um die Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszölle zu belegen, sodaß von ihm keine zusätzlichen Beweismittel zu verlangen sind. Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise sind nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verifizierungsverfahrens abzuklären, wobei der österreichischen Zollbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates genügen wird. Allerdings wird auch in diesem Fall ein Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt anzusehen sein, wenn die prüfende Zollbehörde mitteilt, daß der Exporteur keine Beweise erbracht hat.

Zur Entlastung österreichischer Importeure soll weiters vorgesehen werden, daß in jenen Fällen, in denen sich durch ein Verifizierungsverfahren die Unrichtigkeit eines ausländischen Nachweises herausstellt, die demgemäß kraft Gesetzes entstandene Abgabenschuld auch unmittelbar beim - für die Unrichtigkeit verantwortlichen - ausländischen Exporteur geltend gemacht werden kann."

Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz wurde inzwischen (wie das EFTA-Durchführungsgesetz) durch das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. 623/1987, ersetzt. Dieses Gesetz enthält (derzeit in der Fassung BGBl. 319/1992) in den §§9 bis 12 Zollbestimmungen für die Ausfuhr und in den §§13 bis 15 Zollbestimmungen für die Einfuhr. Der Verfassungsgerichtshof geht mit der belangten Behörde davon aus, daß sich die Wirkungen der 1981 unternommenen Einfuhr noch nach dem EG-Abkommen-Durchführungsgesetz richten.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Z90/16/0014, betreffend eine Einfuhr aus Deutschland, die Bedeutung einer Mitteilung nach §17 Abs3 des Protokolls Nr. 3 wie folgt umschrieben:

"Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels des Wortes 'wenn' im Zusammenhang mit dem verbum legale 'mitteilt' folgt, daß von den Abgabenbehörden ohne weitere Ermittlungen die an einen sachlich unrichtigen Ursprungsnachweis geknüpften Rechtswirkungen (§12 Abs2 erster Satz iVm §12 Abs3 EGAbkDG) angenommen werden können.

Solcherart erweist sich bei der wiedergegebenen Sach- und Rechtslage die Annahme, die streitverfangenen Ursprungsnachweise seien sachlich unrichtig, weshalb die Beschwerdeführerin die Zollschuld zu tragen habe, als nicht rechtswidrig.

Auch die weitere Rechtsrüge, die Bestimmung des §12 Abs2 zweiter Satz der 4. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 545/1984, sei im Beschwerdefall deshalb nicht anzuwenden, weil wegen Fehlens einer Vorschrift über ihre rückwirkende Anwendung nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung der ausländischen Zollbehörde, sondern auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Ursprungsnachweise und deren Vorlage bei der Zollabfertigung abzustellen sei, schlägt nicht durch, weil der die Zollschuld kraft Gesetzes auslösende Tatbestand auch bereits vor dieser Novelle durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises im Zeitpunkt der Ausfolgung der Waren bewirkt worden war (vgl. §12 Abs1 und 2 EGAbkDG idF der 2. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 599/1980).

Wenn die Beschwerdeführerin letztlich vermeint, durch den angefochtenen Bescheid sei der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch einer Partei des Verfahrens auf rechtliches Gehör und an der Mitwirkung der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verletzt worden, so ist ihr zu erwidern, daß sie im gesamten Verfahren hinlänglich Gelegenheit gehabt hätte, die auf Grund der Mitteilung bestehende gesetzliche Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit der streitverfangenen Ursprungsnachweise durch substantiierte Darlegungen und konkrete Beweise zu widerlegen."

3. In einem ähnlichen, Ursprungserklärungen betreffenden, beim Verfassungsgerichtshof zu B695/90 protokollierten Verfahren, das nach Durchführung einer Verhandlung mit Einstellung infolge Klaglosstellung wegen geänderter Ergebnisse im wiederaufgenommenen Verifikationsverfahren beendet wurde, hatte der Gerichtshof dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick darauf, daß der von der Nachforderung betroffene Importeur weder im Verifikationsverfahren des Ausfuhrstaates Parteistellung hat noch dessen Ergebnis im inländischen Zollverfahren in Zweifel ziehen kann, folgende Fragen vorgelegt:

"1. Geht man vor dem Hintergrund eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gehör (VfSlg. 11934/1988, G73/89 vom 12. Oktober 1990) mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0014, davon aus, daß es dem Importeur (im Abgabenverfahren) freisteht, 'die gesetzliche Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit der streitverfangenen Ursprungsnachweise durch substantiierte Darlegung und konkrete Beweise zu widerlegen', dann könnte es im Sinne des Abkommens Österreich-EWG (Art29, 31 Abs3) iVm Beschluß Nr. 2/1973 des Gemischten Ausschusses liegen, daß der Fall dem Zollausschuß vorgelegt wird (Art17 Abs3 unter Abschnitt 2), wenn die Ergebnisse des inländischen Abgabenverfahrens bei der Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des Verifizierungsverfahrens erwecken. Der Text ('Können die Zollbehörden des ... und des ... die Beanstandungen nicht klären ...') scheint in diese Richtung zu deuten. Daraus könnte folgen, daß sich die Zollbehörden des Einfuhrstaates nicht einseitig über die Ergebnisse des Verifizierungsverfahrens hinwegsetzen können. Wäre dann aber nicht anzunehmen, daß dem Importeur ein Recht auf Befassung des Zollausschusses zustehen muß, ähnlich jenem, das für die 'Verständigungsverfahren' nach Doppelbesteuerungsrecht erwogen wird (vgl. Lang, JBl. 1989, 365ff)?

2. Könnte es andrerseits mit dem Zweck des Abkommens nicht auch vereinbar sein, daß sich die Zollbehörden des Einfuhrstaates (zwar nicht über ein positives, aber) über ein negatives Ergebnis des Verifizierungsverfahrens aufgrund der positiven Ergebnisse eines das Recht auf Gehör wahrenden inländischen Abgabenverfahrens auch einseitig hinwegsetzen dürfen (wodurch sie eine aus der Sicht des Ausfuhrstaates nicht gebotene, aber vielleicht doch zulässige Vorzugsbehandlung gewähren würden)?

3. Ist der Zollausschuß von Österreich schon mit konkreten Fällen dieser oder anderer Art befaßt worden?"

Der Bundesminister für Finanzen wies in seiner Antwort zur ersten Frage darauf hin, daß die vom Verfassungsgerichtshof bezogene Lehrmeinung strittig sei und das Freihandelsabkommen andere Ziele verfolge wie ein Doppelbesteuerungsabkommen:

"... Die Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens gewähren einander, neben anderen Importerleichterungen, Vorzugszollsätze. Die daraus im Einfuhrstaat resultierende Abgabenentlastung des einzelnen soll den Anreiz zum vermehrten Bezug von Waren schaffen, die aus der anderen Vertragspartei stammen, und die Konkurrenzfähigkeit dieser Waren im Einfuhrstaat fördern. Die Abgabenentlastung des einzelnen ist daher nur Mittel zum Zweck eine Zielsetzung des Abkommens, nämlich die Förderung des gegenseitigen Warenverkehrs, zu verwirklichen. Außerhalb des Geltungsbereiches eines Freihandelsabkommens wenden die Vertragsparteien jedoch für gleiche Waren nach wie vor unterschiedliche Zollsätze an. Durch die Einschränkung des Geltungsbereiches auf Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien soll verhindert werden, daß drittländische Waren durch die bloße Anlieferung über das Gebiet einer Vertragspartei auf Grund des Freihandelsabkommens im Einfuhrland letztendlich eine günstigere Zollbehandlung erfahren würden, als es nach den dortigen Wirtschaftsinteressen vorgesehen ist. Die genannten Zielsetzungen kommen auch in den Artikeln 1 und 2 des für das gegenständliche Verfahren relevanten Abkommens zwischen Österreich und der EWG zum Ausdruck. Ganz in diesem Sinne sind auch der Aufbau dieses Abkommens, insbesondere des die Ursprungsregeln enthaltenden sogenannten Protokolls Nr. 3, sowie die darin festgelegten Bestimmungen gestaltet. Es wird ein Ausgleich zwischen den Exportinteressen des Ausfuhrstaates und den Schutzinteressen des Einfuhrstaates vor 'Umgehungsimporten' geschaffen. Die im Protokoll Nr. 3 enthaltenen Ursprungsregeln sind daher einerseits liberal gehalten, wie die Bestimmungen der Artikel 8 und 17 (in der geltenden Fassung des Protokolls Nr. 3: Art18) Abs1 i. V.m. Abs2, 3. Satz zeigen, wonach die Möglichkeit der Selbstausstellung eines Ursprungsnachweises durch den Exporteur der Waren eröffnet wird und der Einfuhrstaat grundsätzlich bei Vorlage eines formell richtigen Ursprungsnachweises das Abkommen anzuwenden hat. Anderseits finden sich, vor allem was die geforderten Herstellungskriterien eines Ursprungserzeugnisses betrifft, restriktive Bestimmungen (vgl. die im Anhang III zum Protokoll Nr. 3 enthaltene 'Ursprungsliste'). Auch die Art der Nachweiserbringung für die tatsächliche Einhaltung der Herstellungskriterien und die damit verbundenen Beweispflichten sind streng gefaßt. Aus der entsprechenden Bestimmung des Artikels 15a (in der geltenden Fassung des Protokolls Nr. 3: Artikel 15) ergibt sich, daß, wenn dieser Nachweispflicht nicht entsprochen werden kann, somit auch im Falle eines ungewissen Ursprungs, kein Ursprungsnachweis ausgestellt werden darf bzw. ein bereits ausgestellter Ursprungsnachweis inhaltlich falsch ist. Rein objektive Kriterien kommen hierbei zum Tragen. Subjektive Aspekte wie die tatsächliche Möglichkeit der Beibringung der Nachweise oder das Handeln im guten Glauben sind völlig irrelevant. Ebenso dient die nach dem Abkommen vorgenommene Kompetenzaufteilung zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien dem guten Funktionieren des Abkommens und der Realisierung seiner Zielsetzungen. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 2 darf hingewiesen werden.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Zielsetzungen des Abkommens Österreich - EWG ist dieses Abkommen noch viel weniger als die DBA geeignet, einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einleitung internationaler Streitschlichtungen zu rechtfertigen.

Wenn man über innerstaatliche Regelungen bzw. einer bestimmten Interpretation solcher Regelungen einen vom Abkommen selbst nicht vorgesehenen subjektiven Rechtsanspruch des Importeurs auf ein bestimmtes Handeln der Zollbehörden des Einfuhrstaates konstruiert, wird sich dieses Handeln nach den Zielsetzungen und Bestimmungen des Abkommens zu orientieren haben, um dessen Funktionieren nicht zu beeinträchtigen. Die Zollbehörden des Einfuhrstaates müßten somit die Kompetenzaufteilungen des Abkommens respektieren. Ein Zweifel an einem negativen Verifizierungsergebnis der Zollbehörden des Ausfuhrstaates wäre unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Einfuhrstaates vor Umgehungsimporten nur dann gerechtfertigt, wenn im Zuge des Abgabenverfahrens Unterlagen vorgelegt werden, die bei den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach Maßgabe des Artikels 15a des Protokolls Nr. 3 die Vermutung zulassen, daß diese Unterlagen im ausländischen Prüfungsverfahren als Nachweise für die Einhaltung der Ursprungsregeln geeignet wären."

Die zweite Frage verneint der Bundesminister, weil die Zollbehörde des Einfuhrstaates gar nicht in der Lage sei, eine den Zielsetzungen des Freihandelsabkommens gerecht werdende Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit des Ursprungsnachweises im positiven oder negativen Sinn vorzunehmen, sondern sich nur auf Vermutungen beschränken könne. Eben deshalb nehme das Abkommen eine Kompetenzaufteilung vor:

"... Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates trifft die Verpflichtung, die Einhaltung der Ursprungsregeln in ihrem Souveränitätsbereich zu gewährleisten und hiezu Prüfungen vorzunehmen. Den Zollbehörden des Einfuhrstaates steht zwar das Recht auf Einleitung einer solchen Prüfung zu, jedoch sind sie von einer freien Beweiswürdigung oder eigenen über die Einleitung des Verifizierungsverfahrens hinausgehenden Nachforschungen ausgeschlossen. Sollten die Zollbehörden des Einfuhrstaates Zweifel am ausländischen Prüfungsergebnis haben und lassen sich die Beanstandungen nicht im Einvernehmen der Zollbehörden untereinander abklären, bleibt nur die Befassung des Zollausschusses bzw. als letzte Konsequenz das Streitschlichtungsverfahren des Gemischten Ausschusses. Das Bundesministerium für Finanzen erlaubt sich nochmals darauf hinzuweisen, daß es sich bei dieser Interpretation des Abkommens nicht um einen isolierten Standpunkt der österreichischen Zollbehörden handelt, wie das anläßlich der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juli 1984, Rechtssache 218/83, zeigt."

Der Zollausschuß sei - wie zur dritten Frage ausgeführt wird - bisher noch nie mit Fällen dieser Art befaßt worden.

Eine ähnliche Anfrage des Gerichtshofes im vorliegenden Verfahren hat der Bundesminister für Finanzen mit einer wörtlich gleichlautenden Note beantwortet.

Das Ergebnis der sodann vom Verfassungsgerichtshof angeregten Gespräche in den internationalen Gremien gibt der Bundesminister für Finanzen nunmehr mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 wie folgt bekannt:

"... Die EG und die EFTA-Staaten stuften das Thema zwar als interessant ein, erklärten aber, daß sie in ihren Rechtsordnungen grundsätzlich keine Probleme diesbezüglich hätten. Negative Verifizierungsergebnisse und die damit verbundenen Abgabennachforderungen würden dem Bereich des Geschäftsrisikos eines Unternehmens zugeordnet. Eine weitere Behandlung der Frage wurde zwar zugesagt, jedoch konzentrierte sich in der Folge die Tätigkeit der Zollkomitees auf den EWR und Umsetzungsprobleme im Zusammenhang mit der Nichtteilnahme der Schweiz am EWR, sodaß keine allgemeine Tagesordnung mehr zustande kam.

Anläßlich der 18er-Runde der EFTA-Staaten mit EG-Vertretern am 29. September 1993 bzw. im anschließenden bilateralen Zollkomitee Österreich - EWG wurden erstmals wieder 'allgemeine Probleme der Freihandelsabkommen' behandelt und von der Unterfertigten auf eine abschließende Erklärung bzw. Haltung der betroffenen Vertragsstaaten zur Rechtsstellung von Importeuren im Zusammenhang mit Verifizierungsverfahren gedrängt. Letztendlich wurde auf internationaler Ebene folgende Interpretation der Freihandelsabkommen festgelegt:

1.) Die inhaltlich Richtigkeit eines formell gültigen Ursprungsnachweises in Verifizierungsverfahren kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn der Ursprung zweifelsfrei im Sinne der entsprechenden Vorschriften des Abkommens nachgewiesen werden kann.

2.) Da die Zollbehörden des Einfuhrstaates keinerlei Souveränitätsrechte in Ausfuhrstaaten haben, sind sie für die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit von Unterlagen, die für eine zweifelsfreie Feststellung der Ursprungseigenschaft erforderlich ist, immer auf die Amtshilfe der ausländischen Zollbehörden angewiesen, weil nur diese die faktische und rechtliche Möglichkeit haben, die notwendigen Ermittlungen im Ausfuhrland durchzuführen.

2.) Aus diesem Grund fällt auch die Bestätigung beziehungsweise Ausstellung eines Ursprungsnachweises im Zeitpunkt der Ausfuhr der Waren in die Zuständigkeit der ausländischen Zollbehörden. Konsequenterweise muß auch die nachträgliche Prüfung der Ursprungseigenschaft den ausländischen Zollbehörden überlassen bleiben.

3.) Im Rahmen der nach den Ursprungsregeln vorgesehen gegenseitigen Amtshilfeverpflichtung sind die Zollbehörden des Ausfuhrstaates aber bereit, im Zuge von Verifizierungen auch erst nachträglich von den Zollbehörden des Einfuhrstaates übermittelte Unterlagen zu berücksichtigen, wenn diese zu einer Neubetrachtung der Sachlage (zweifelsfreier Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren) führen können.

Das Protokoll, welches seitens der EG über das Ergebnis des bilateralen Zollausschusses vom 29. September 1993 erstellt werden wird, liegt leider noch nicht vor.

Für das österreichische Abgabenverfahren ergibt sich aus den internationalen Gesprächen folgende Konsequenz:

1.) Wenn die derzeitige Interpretation der Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen und des §13 IDG durch die österreichischen Zollbehörden, wonach eine absolute Bindewirkung an ausländische Verifizierungsergebnisse besteht, als nicht verfassungskonform angesehen wird, so müßten die österreichischen Zollbehörden, um international vertragskonform zu sein, zwar ein Verifizierungsverfahren einleiten und das ausländische Verifizierungsergebnis akzeptieren, jedoch stünde es der im Abgabenverfahren betroffenen Partei (im Regelfall: dem Importeur) frei, Gegenbeweise vorzulegen, die eine nochmalige Befassung der ausländischen Zollbehörden rechtfertigen würden.

2.) Für die Beurteilung der grundsätzlichen Eignung der im inländischen Abgabenverfahren vorgelegten Beweismittel zur nochmaligen Befassung der ausländischen Zollbehörden, werden im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, aber auch im Sinne der österreichischen Schutzinteressen vor Umgehungsimporten dieselben Maßstäbe angelegt werden müssen, wie die Abkommen und §11 IDG sie in Verifizierungsfällen für in Österreich ausgestellte Ursprungsnachweise dem Exporteur auferlegen.

Nach ho. Ansicht wäre die dargelegte Auslegung mit den geltenden vertraglichen Bestimmungen vereinbar, gibt aber auch der Partei im inländischen Abgabenverfahren das Recht ihre Interessen zu wahren und über die österreichischen Zollbehörden an der Verifizierung der inhaltlichen Richtigkeit eines Ursprungsnachweises im Ausland mitzuwirken. Eine Negierung ausländischer Verifizierungsergebnisse würde allerdings Vertragsbruch auf österreichischer Seite bedeuten, was einem Verzicht auf die Freihandelsabkommen als solches, also auch einem Verzicht auf die Möglichkeit zollbegünstigter österreichischer Exporte in die anderen Vertragsstaaten gleichkäme."

Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer nie Unterlagen von der Art vorgelegt, wie sie zum zweifelsfreien Nachweis der Ursprungseigenschaft erfoderlich seien (Hinweis auf VwGH 14. Dezember 1989, Z89/16/0177).

III. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß zwar - von bestimmten Einzelfällen abgesehen - keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantieren würde, daß aber das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt, weshalb die Zuerkennung subjektiver Rechte in aller Regel auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordern wird (vgl. VfSlg. 11934/1988 und die dort genannte Vorjudikatur). Es ist offenkundig und im vorliegenden Verfahren auch gar nicht strittig, daß der zur Leistung einer Abgabe Herangezogene danach im Abgabenverfahren Parteistellung haben muß.

Die Einräumung der Parteistellung soll es dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen, seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken. Soweit die Parteistellung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, muß sie dem Betroffenen daher diese - vom rechtsstaatlichen Prinzip geforderte - Möglichkeit eröffnen. Nur aus besonderen Gründen darf die Behörde an die Ergebnisse von Verfahren gebunden werden, an denen sich der Betroffene nicht beteiligen konnte (vgl. das genannte Erkenntnis VfSlg. 11934/1988).

Diesem Grundsatz geben etwa - wenn auch in ganz anderem Zusammenhang - die §§80 Z2 und 81 Z1 Exekutionsordnung deutlich Ausdruck, wonach die Bewilligung einer Exekution aufgrund eines Erkenntnisses einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde ungeachtet seiner Exekutionsfähigkeit nur zulässig ist, wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gericht oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Exekution geführt werden soll, zu eigenen Handen zugestellt wurde und ihre Möglichkeit, sich in diesem Verfahren zu beteiligen, nicht infolge einer Unregelmäßigkeit entzogen wurde.

Soweit die Behörde an Ergebnisse eines Verfahrens gebunden wird, in denen der Betroffene nicht beteiligt war, wird ihm jedoch die Parteistellung in dieser Frage, mag er sie auch dem Anschein nach innehaben, im praktischen Ergebnis versagt. Eine verfassungsrechtlich gebotene Parteistellung darf daher nicht durch solche Bindungen ausgehöhlt werden.

2. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hält es der Verfassungsgerichtshof keiner näheren Begründung bedürftig, daß österreichische Zollbehörden bei der nachträglichen Vorschreibung von Eingangsabgaben für eingeführte Waren nicht schlechthin an Ergebnisse ausländischer Verwaltungsverfahren gebunden werden dürfen, an denen sich der Abgabenschuldner nicht beteiligen konnte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist vielmehr jene Auslegung des §12 Abs2 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes geboten, die auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Z90/16/0014 vom 20. Juni 1990 zugrundeliegt. Demnach können die Abgabenbehörden zwar ohne weitere Ermittlungen die an einen sachlich unrichtigen Ursprungsnachweis geknüpften Rechtswirkungen annehmen, wenn die Zollbehörde des Ausfuhrstaates eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, es steht dem Abgabenschuldner aber frei, die aufgrund der Mitteilung bestehende gesetzliche Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit des vorgelegten Ursprungsnachweises durch substantiierte Darlegungen und konkrete Beweise zu widerlegen.

Diese Beweislastumkehr und die Beschränkung der Behörde auf die Befassung mit substantiierten Darlegungen und konkreten - wohl auch liquiden - Beweisen ist dem Abgabenschuldner zumutbar und sachlich gerechtfertigt, weil einerseits die amtswegige Nachforschung und die Aufnahme von Beweisen im Ausland unmöglich oder doch unverhältnismäßig schwierig ist und andererseits der inländische Importeur seine vertraglichen Beziehungen zum ausländischen Exporteur so gestalten kann, daß er schon vor der Einführung der Ware (infolge ausreichender Aufklärung und Versorgung mit den entsprechenden Beweismitteln) in die Lage versetzt wird, den später etwa geforderten Nachweis der Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung zu führen.

Ob die inländische Behörde sich im Verhältnis zur nachprüfenden ausländischen Behörde über das Ergebnis des ausländischen Verifizierungsverfahrens eigenmächtig hinwegsetzen darf oder ihre Aufgabe sich darin erschöpft, die ihr vorgelegten - tauglichen - Beweismittel der ausländischen Behörde zur Würdigung im fortgesetzten oder wiederaufgenommenen Verifizierungsverfahren weiterzuleiten und gegebenenfalls den Gemischten Ausschuß anzurufen oder ob in solchen Fällen der ausländische Staat dem Importeur - auf den sich das Verifizierungsverfahren dann allein auswirkt - wenigstens in Fällen Parteistellung einräumt, in denen der Exporteur (etwa infolge Liquidation) nicht mehr existiert, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Solange auf einem dieser Wege ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist, bestehen gegen die maßgeblichen Verfahrensvorschriften in der Auslegung durch die Finanzbehörden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur dann kann allerdings auch die vom Importeur erwartete Absicherung im Verhältnis zu seinem Exporteur überhaupt wirksam werden.

3. Wie immer die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nun die Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens eingeschätzt haben mag (vgl. allerdings die in der Gegenschrift bekundete Auffassung, ein taugliches Beweismittel "wäre im Zollverfahren von den österreichischen Behörden anzunehmen und - durch Einleitung eines Verifizierungsverfahrens - im Rahmen der Abkommensbestimmungen zu würdigen gewesen"), kann ihr der Vorwurf der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Versagung der Parteistellung, der Verletzung des Gleichheitssatzes wegen Unterstellung eines gleichheitswidrigen - nämlich unsachlichen - Inhaltes oder der Eigentumsverletzung durch denkunmögliche - weil verfassungswidrige - Gesetzesanwendung im vorliegenden Fall nicht gemacht werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Bundesminister für Finanzen ins Treffen geführten Erkenntnis vom 14. Dezember 1989, Z89/16/0177, im Zuge eines österreichischen Verifizierungsverfahrens folgendes ausgeführt:

"Beim Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 im Zuge der Ausfuhr hatte (vgl. §7 Abs1 EGAbkDG) und hat (vgl. §9 Abs1 IDG) der Exporteur die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere, Frachtpapiere, Lieferscheine der Vorlieferanten, nachzuweisen.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der in dieser Form zu erbringende Nachweis nicht nur bei der Ausstellung des Ursprungsnachweises selbst, sondern auch bei der nach §11 Abs1 IDG durchzuführenden nachträglichen Prüfung nach erfolgter Ausfuhr vom Exporteur zu führen ist.

Diese Annahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig.

Der aus dem normativen Gehalt erschließbare Zweck des Gesetzes ist es, daß der Exporteur den Nachweis für die Richtigkeit des von ihm erklärten Warenursprungs, dem aus Wettbewerbsgründen angesichts der damit verbundenen Zollfreiheit im präferenzberechtigten Handel eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei einer nachträglichen Prüfung durch die Zollverwaltung zu erbringen hat. Eine differenzierte Betrachtung wäre sinnwidrig. Es müssen in beiden Fällen, also sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei deren nachträglicher Überprüfung seitens des Exporteurs, durch geeignete Unterlagen belegte, eine Überzeugungsbildung ermöglichende Angaben über den tatsächlichen Ursprung der in den Warenverkehrsbescheinigungen erklärten Waren gemacht werden.

'Durch Unterlagen' nachweisen heißt, in geschriebener Form den Beweis zu erbringen, und schließt mündliche sowie konkludente (stillschweigende) Erklärungen aus. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit eines Ursprungsnachweises durch 'geeignete Unterlagen' zu führen ist, so können als derartige Unterlagen nur schriftliche Beweismittel in Betracht kommen, die - je nach Lage des Einzelfalles - einen Rückschluß auf die Herstellungsvoraussetzungen zulassen. Eine Person, die, wie die beschwerdeführende Partei, eine vorher eingeführte Ware eines ausländischen Herstellers wieder ausführt, kann somit den geforderten Nachweis nur durch schriftliche Unterlagen erbringen, die ihr vom Importeur, der die Ware eingeführt hat, zur Verfügung gestellt werden und die ihrerseits wieder auf den Hersteller zurückgehen. Einen solchen Nachweis stellt die Erklärung des früheren Importeurs auf der Grundlage des Ursprungsnachweises des Herstellers über den Ursprung der Ware dar (sogenannte 'Vorlieferantenerklärung'). Es handelt sich dabei um Privaturkunden, deren Beweiskraft auf die äußere Form beschränkt ist. Sie besagt nicht mehr, als daß die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben vom Aussteller abgegeben wurden.

Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von 'geeigneten Unterlagen' durch den Exporteur vor, dann sind die Abgabenbehörden in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt z.B. auch für den Buch- und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß §7 Abs1 Z. 2 UStG (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1989, Zl. 85/13/0219).

Einen derartigen Nachweis, der eine Überzeugungsbildung über den tatsächlichen Ursprung der exportierten Waren zuläßt, hat die beschwerdeführende Partei nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht erbracht. Die von der beschwerdeführenden Partei als mögliche Beweismittel im Berufungsschriftsatz bezeichneten Hinweise auf die Angaben der Hersteller auf den Verpackungen der Arzneiwaren und die Angaben im Austria-Codex, die über den oben in der Liste A umschriebenen Herstellungsvorgang und die damit verbundene Ursprungseigenschaft überhaupt nichts aussagen, stellen keine geeigneten Unterlagen dar.

Ist aber die beschwerdeführende Partei außer Stande, den Nachweis des §11 Abs1 zweiter Satz IDG zu führen, dann muß es, weil die Beweislast bei ihr liegt, bei der Regel des dritten Satzes der zuletzt zitierten Bestimmung bleiben, wonach die Ursprungsnachweise als zu Unrecht ausgestellt gelten."

Der Einschätzung der Behörde, durch die Einlassung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren sei diesem Erfordernis nicht entsprochen, kann der Verfassungsgerichtshof nach dem von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab nicht entgegentreten. Zu prüfen, ob sie diese Frage richtig gelöst hat, ist nicht seine Aufgabe.

Auch andere in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind weder in bezug auf den Nachforderungsbescheid noch in bezug auf den Bescheid über die Aussetzung und die Stundung hervorgekommen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (Art144 Abs3 B-VG).

Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Verfassungsgerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG).

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Finanzverfahren, Parteistellung Finanzverfahren, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Prüfungsergebnisse), Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Zollrecht, Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Beweise, Beweislast, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B945.1991

Dokumentnummer

JFT_10068785_91B00945_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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