TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/18 Ra 2021/02/0025

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs4
WettenG Wr 2016 §23 Abs8
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Oktober 2020, 1. VGW-002/085/16323/2019 und 2. VGW-002/085/7169/2020, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. S T und 2. Vges.m.b.H., beide in W, beide vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Erstmitbeteiligten gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Mai 2020 zurückgewiesen wird.Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Erstmitbeteiligten gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Mai 2020 zurückgewiesen wird.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Mai 2020 wurde mit Spruchpunkt I. der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu deren Vertretung nach außen berufenes Organ einer Übertretung des § 3 Wiener Wettengesetz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Mai 2020 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu deren Vertretung nach außen berufenes Organ einer Übertretung des Paragraph 3, Wiener Wettengesetz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Spruchpunkt II. wurde die Zweitmitbeteiligte gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz zum Ersatz der der Behörde durch die Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 leg. cit. sowie die Betriebsschließung nach § 23 Abs. 3 leg. cit. erwachsenen Kosten in betragsmäßig genannter Höhe (Barauslagen für Schlosserarbeiten) verpflichtet.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zweitmitbeteiligte gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz zum Ersatz der der Behörde durch die Beschlagnahme nach Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. sowie die Betriebsschließung nach Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. erwachsenen Kosten in betragsmäßig genannter Höhe (Barauslagen für Schlosserarbeiten) verpflichtet.

In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass zwei Wettterminals und eine Wettenkassa samt dem in den jeweiligen Kassen der Geräte befindlichen Geld gemäß § 17 Abs. 1 VStG iVm. § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt werden.In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass zwei Wettterminals und eine Wettenkassa samt dem in den jeweiligen Kassen der Geräte befindlichen Geld gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt werden.

2        Der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werde. Im Übrigen bestätigte es das behördliche Straferkenntnis mit einer - für das vorliegende Revisionsverfahren nicht relevanten - Maßgabe, verpflichtete den Erstmitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werde. Im Übrigen bestätigte es das behördliche Straferkenntnis mit einer - für das vorliegende Revisionsverfahren nicht relevanten - Maßgabe, verpflichtete den Erstmitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt II. des behördlichen Straferkenntnisses aufgehoben wurde, richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien.Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt römisch zwei. des behördlichen Straferkenntnisses aufgehoben wurde, richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien.

4        Die Mitbeteiligten erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

5        Als zulässig erachtet der revisionswerbende Magistrat die Revision, weil der Kostenersatz nach § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz nicht dem Erstmitbeteiligten, sondern der Zweitmitbeteiligten auferlegt worden sei, und die Beschwerde des Erstmitbeteiligten daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.Als zulässig erachtet der revisionswerbende Magistrat die Revision, weil der Kostenersatz nach Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz nicht dem Erstmitbeteiligten, sondern der Zweitmitbeteiligten auferlegt worden sei, und die Beschwerde des Erstmitbeteiligten daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

6        Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und berechtigt.

7        Gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz sind die der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 leg. cit. oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 leg. cit. erwachsenen Kosten der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.Gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz sind die der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, leg. cit. oder durch Maßnahmen gemäß Absatz 3, leg. cit. erwachsenen Kosten der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

8        Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ro 2017/02/0016, mwN).Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche , VwGH 25.4.2017, Ro 2017/02/0016, mwN).

9        Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz für die im Zuge der Beschlagnahme und der Betriebsschließung entstandenen Kosten (Barauslagen für Schlosserkosten) entsprechend § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der Zweitmitbeteiligten als Wettunternehmerin und nicht dem Erstmitbeteiligten als deren handelsrechtlichen Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ vorgeschrieben.Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz für die im Zuge der Beschlagnahme und der Betriebsschließung entstandenen Kosten (Barauslagen für Schlosserkosten) entsprechend Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz der Zweitmitbeteiligten als Wettunternehmerin und nicht dem Erstmitbeteiligten als deren handelsrechtlichen Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ vorgeschrieben.

10       Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet sich seinem klaren Wortlaut nach daher nicht gegen den Erstmitbeteiligten, weshalb dieser durch die Vorschreibung der Kosten gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz gegenüber der Zweitmitbeteiligten auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte. Die von ihm erhobene Beschwerde wäre daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des behördlichen Straferkenntnisses wendet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet sich seinem klaren Wortlaut nach daher nicht gegen den Erstmitbeteiligten, weshalb dieser durch die Vorschreibung der Kosten gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz gegenüber der Zweitmitbeteiligten auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte. Die von ihm erhobene Beschwerde wäre daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des behördlichen Straferkenntnisses wendet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen.

11       Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

12       Es war daher das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien zurückgewiesen wird.Es war daher das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien zurückgewiesen wird.

Wien, am 18. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020025.L00

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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