TE Vwgh Beschluss 2022/10/25 Ra 2022/05/0166

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der M L in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. März 2022, VGW-112/072/16319/2021-13, betreffend einen Bauauftrag nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der M L in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. März 2022, VGW-112/072/16319/2021-13, betreffend einen Bauauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Erteilung eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) keine Folge gegeben (I.) und ausgesprochen, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Erteilung eines Bauauftrages gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien (BO) keine Folge gegeben (römisch eins.) und ausgesprochen, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (römisch zwei.).

2        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der unter „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf inhaltliche Entscheidung der Beschwerde verletzt“, wobei „der Bescheid“ sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021, 0022, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021, 0022, mwN).

4        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012, mwN).

5        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, oder 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, jeweils mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, oder 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, jeweils mwN).

6        Soweit die Revisionswerberin weiters vorbringt, in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung verletzt worden zu sein, übersieht sie, dass ihrer Beschwerde gegen den ihr erteilten Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde; die Beschwerde wurde somit fallbezogen einer meritorischen Entscheidung zugeführt. Eine Verletzung des von ihr vorgebrachten Rechts scheidet somit von vornherein aus.Soweit die Revisionswerberin weiters vorbringt, in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung verletzt worden zu sein, übersieht sie, dass ihrer Beschwerde gegen den ihr erteilten Bauauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde; die Beschwerde wurde somit fallbezogen einer meritorischen Entscheidung zugeführt. Eine Verletzung des von ihr vorgebrachten Rechts scheidet somit von vornherein aus.

7        Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

8        Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Zulässigkeitsvorbringen enthaltene bloße Behauptung einer fehlenden Rechtsprechung zu einer näher zitierten Norm ohne näheres Vorbringen auch nicht vermag, die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision darzulegen (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0057, mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Zulässigkeitsvorbringen enthaltene bloße Behauptung einer fehlenden Rechtsprechung zu einer näher zitierten Norm ohne näheres Vorbringen auch nicht vermag, die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision darzulegen vergleiche , dazu etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0057, mwN).

Wien, am 25. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050166.L00

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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