TE Vwgh Beschluss 2022/11/3 Ra 2022/16/0089

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Veröffentlicht am 03.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Mag. R K in W, vertreten durch Mag. R K, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020, W176 2231641-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. März 2020, mit welchem dem Revisionswerber die Zahlung der Pauschalgebühr im Grundverfahren X des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemäß TP 1 GGG samt Eingebungsgebühr und Mehrbetrag iHv insgesamt 27.945 € vorgeschrieben worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. März 2020, mit welchem dem Revisionswerber die Zahlung der Pauschalgebühr im Grundverfahren römisch zehn des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemäß TP 1 GGG samt Eingebungsgebühr und Mehrbetrag iHv insgesamt 27.945 € vorgeschrieben worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2        Mit Beschluss vom 26. November 2020, E 3547/2020-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 16. Dezember 2020, E 3547/2020-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 26. November 2020, E 3547/2020-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 16. Dezember 2020, E 3547/2020-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3        Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2020, E 3547/2020-8, wurde dem Revisionswerber im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 16. Dezember 2020 übermittelt.

4        Mit Schriftsatz vom 8. August 2022 brachte der Revisionswerber beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Revisionsfrist ein und erhob gleichzeitig die gegenständliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 1. September 2020, W176 2231641-1/2E.

5        Mit Beschluss vom 25. August 2022, W176 2231641-1/9E, wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Beschluss vom 25. August 2022, W176 2231641-1/9E, wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6        Die vom Revisionswerber gegen den Beschluss des BVwG vom 25. August 2022, W176 2231641-1/9E, erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2022/16/0097, zurückgewiesen.

7        Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, sowie der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des BVwG vom 25. August 2022, W176 2231641-1/9E, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, sowie der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des BVwG vom 25. August 2022, W176 2231641-1/9E, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 3. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160089.L00

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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