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E1PNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Öbundin S, vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Mai 2021, Zl. 405-1/633/1/2-2021, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Salzburger Jagdgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2020 wurden für konkret angeführte Jagdgebiete der fünf Wildregionen im T näher festgelegte Stückzahlen an Rabenvögeln (Rabenkrähen, Elstern und Eichelhäher) als Höchstabschüsse im Jagdjahr 2021 auf Grundlage der §§ 148 Abs. 1, 103, 104a und 104b (Salzburger) Jagdgesetz 1993 (JG) zum Abschuss freigegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2020 wurden für konkret angeführte Jagdgebiete der fünf Wildregionen im T näher festgelegte Stückzahlen an Rabenvögeln (Rabenkrähen, Elstern und Eichelhäher) als Höchstabschüsse im Jagdjahr 2021 auf Grundlage der Paragraphen 148, Absatz eins, 103, 104 a, und 104b (Salzburger) Jagdgesetz 1993 (JG) zum Abschuss freigegeben.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht eine dagegen von der revisionswerbenden Partei - einer nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten Umweltorganisation - erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht eine dagegen von der revisionswerbenden Partei - einer nach Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten Umweltorganisation - erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
3 Es begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 150a Abs. 4 Z 2 JG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung LGBl. Nr. 97/2019) eine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Zusammenhang für anerkannte Umweltorganisationen nur in Bezug auf Verfahren hinsichtlich der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG idgF) angeführten Arten vorgesehen sei. Das vorliegenden Verfahren betreffe jedoch den Abschuss von in Anhang II (Teil B) dieser Richtlinie angeführten Vögeln.Es begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 150 a, Absatz 4, Ziffer 2, JG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2019,) eine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Zusammenhang für anerkannte Umweltorganisationen nur in Bezug auf Verfahren hinsichtlich der in Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG idgF) angeführten Arten vorgesehen sei. Das vorliegenden Verfahren betreffe jedoch den Abschuss von in Anhang römisch zwei (Teil B) dieser Richtlinie angeführten Vögeln.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende, am 2. Juli 2021 eingebrachte außerordentliche Revision, die sich darauf stützt, die Einschränkung der Beschwerdelegitimation auf bestimmte Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sei aus näher dargelegten Gründen unionsrechtswidrig.Dagegen richtet sich die vorliegende, am 2. Juli 2021 eingebrachte außerordentliche Revision, die sich darauf stützt, die Einschränkung der Beschwerdelegitimation auf bestimmte Vogelarten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sei aus näher dargelegten Gründen unionsrechtswidrig.
5 Die Revision ist mittlerweile gegenstandslos geworden:
6 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche , VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN).
7 Das Jagdjahr 2021 (dieses entspricht nach § 5 JG dem Kalenderjahr 2021) ist mittlerweile abgelaufen. Eine (nachträgliche) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschussfreigabe hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung.Das Jagdjahr 2021 (dieses entspricht nach Paragraph 5, JG dem Kalenderjahr 2021) ist mittlerweile abgelaufen. Eine (nachträgliche) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschussfreigabe hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung.
8 Im Übrigen wurde § 150a Abs. 4 Z 2 JG mit dem Gesetz LGBl. Nr. 41/2022 mittlerweile dahingehend geändert, dass die Beschwerdelegitimation von anerkannten Umweltorganisationen künftig auch Verfahren betreffend streng geschützte Arten nach Anhang II der Vogelschutzrichtlinie umfasst.Im Übrigen wurde Paragraph 150 a, Absatz 4, Ziffer 2, JG mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022, mittlerweile dahingehend geändert, dass die Beschwerdelegitimation von anerkannten Umweltorganisationen künftig auch Verfahren betreffend streng geschützte Arten nach Anhang römisch zwei der Vogelschutzrichtlinie umfasst.
9 Die revisionswerbende Partei hat im Rahmen der Anhörung über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung vorgebracht, auch die novellierte Rechtslage sei auf Grund der Beschränkung auf Vogelarten, die in den Anhängen I oder II der Vogelschutzrichtlinie angeführt seien, aus näher dargestellten Gründen weiterhin unionsrechtswidrig: Umweltorganisationen müssten den unionsrechtlichen Schutz sämtlicher heimischer wildlebender Vogelarten (nicht nur der in den beiden Anhängen genannten) geltend machen können. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welche das angefochtene Erkenntnis aufhebt und in seiner Begründung ganz allgemein auf die (weiterhin) unionsrechtswidrige Beschränkung der Rechtsmittellegitimation in § 150a JG verweist, würde Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit für verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Umsetzung des Unionsumweltrechts sichern.Die revisionswerbende Partei hat im Rahmen der Anhörung über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung vorgebracht, auch die novellierte Rechtslage sei auf Grund der Beschränkung auf Vogelarten, die in den Anhängen römisch eins oder römisch zwei der Vogelschutzrichtlinie angeführt seien, aus näher dargestellten Gründen weiterhin unionsrechtswidrig: Umweltorganisationen müssten den unionsrechtlichen Schutz sämtlicher heimischer wildlebender Vogelarten (nicht nur der in den beiden Anhängen genannten) geltend machen können. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welche das angefochtene Erkenntnis aufhebt und in seiner Begründung ganz allgemein auf die (weiterhin) unionsrechtswidrige Beschränkung der Rechtsmittellegitimation in Paragraph 150 a, JG verweist, würde Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit für verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Umsetzung des Unionsumweltrechts sichern.
10 Damit tritt die revisionswerbende Partei dem Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall (für das Jagdjahr 2021) keine praktische Bedeutung mehr hätte, nicht entgegen. Mit ihrem Vorbringen zielt sie vielmehr darauf ab, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Leitentscheidung (ausschließlich) für künftige Verfahren treffen möge, indem er eine nur mehr abstrakte Rechtsfrage löse. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2020/05/0218, mwN). Einer zur Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG führenden Gegenstandslosigkeit der Revision steht auch der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen (vgl. VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039).Damit tritt die revisionswerbende Partei dem Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall (für das Jagdjahr 2021) keine praktische Bedeutung mehr hätte, nicht entgegen. Mit ihrem Vorbringen zielt sie vielmehr darauf ab, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Leitentscheidung (ausschließlich) für künftige Verfahren treffen möge, indem er eine nur mehr abstrakte Rechtsfrage löse. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , VwGH 4.12.2020, Ra 2020/05/0218, mwN). Einer zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führenden Gegenstandslosigkeit der Revision steht auch der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen vergleiche , VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039).
11 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei nach § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei nach Paragraph 55, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 4. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030132.L00Im RIS seit
23.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022