TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 96/06/0009

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §68;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litc;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde

1. des Ing. K und 2. der M, beide in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Dezember 1994, Zl. Ve1-550-2228/1-1, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, die auch bereits die für den Fall der Abtretung erforderlichen Ausführungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält, und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. März 1994 wurde unter anderem den Beschwerdeführern aufgetragen, das auf Grund einer Baubewilligung vom 30. April 1991 auf den Grundstücken Nr. n/4 und n/5, Katastralgemeinde A, errichtete Büro- und Geschäftsgebäude binnen einer Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen. Begründet wurde dieser Abtragungsauftrag damit, daß das auf den genannten Grundstücken errichtete Gebäude von der mit dem Bescheid vom 30. April 1991 erteilten Baubewilligung in einem Maße abweiche, daß die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch nicht in Betracht komme und somit der Abbruch des gesamten Gebäudes die einzig verbleibende Alternative sei. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung und brachten darin vor, daß die tatsächliche Bauführung genehmigt worden sei, da auf einem Tekturplan vom 14. März 1992 ein Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters ("Baubewilligung erteilt laut § 49 TLBO Zahl 131-9-L/91120 am 30.04.91 der Bürgermeister") angebracht sei. Die Tekturpläne seien dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde auch erläutert worden und der Gemeinde sei genügend Zeit zur Verfügung gestanden, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 13. Juni 1994 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Der zitierte Genehmigungsvermerk auf einem Tekturplan könne eine bescheidmäßige Baubewilligung nicht ersetzen. Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der von den Beschwerdeführern genannte Genehmigungsvermerk auf den Tekturplänen vom 14. März 1992 nicht die Erteilung einer Baubewilligung darstelle. Dem Vermerk der Baubehörde fehle der normative Gehalt und es sei nicht zu entnehmen, daß die Absicht bestanden habe, über individuelle Rechtsverhältnisse normativ abzusprechen. Dem Vermerk fehle die Bezeichnung als Bescheid. Die Behörde habe lediglich beurkunden wollen, daß die später vorgelegten Tekturpläne durch den Bescheid vom 30. April 1991 gedeckt seien, was sich aber als unrichtig erwiesen habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie auch den Eventualantrag stellten, im Falle der Ablehnung der Behandlung oder der Abweisung der Beschwerde diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten. Für diesen Fall wurden auch die entsprechenden Anträge und die Begründung, inwiefern der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer in einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, in die Beschwerde aufgenommen.

Mit Beschluß vom 28. November 1995, B 389/95-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es ist auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführer unbestritten, daß das auf den Grundstücken Nr. n/4 und n/5 errichtete Gebäude nicht der Baubewilligung vom 30. April 1991 entspricht.

Die Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, daß ihnen kein verwaltungspolizeilicher Auftrag nach der Tiroler Bauordnung hätte erteilt werden dürfen, darauf, daß kein konsenswidriger Bau vorliege, da nach Errichtung des Gebäudes dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Pläne über die Ausführung vorgelegt worden seien und der Bürgermeister durch Anbringung eines Genehmigungsvermerkes eine Baubewilligung erteilt habe, die den tatsächlich ausgeführten Bau decke.

In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde näher ausgeführt, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei für den Bescheidbegriff wesentlich, daß der normative Abspruch auf konkrete Rechte oder Rechtsverhältnisse bestimmter Personen abgestellt sei. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid könne dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergebe, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, daß sie rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden habe (in diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 9458/1977 verwiesen). Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid sei dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lasse. Der normative Inhalt müsse sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ergänzend wird auch noch darauf hingewiesen, daß nach "ständiger Judikatur, der auf den sogenannten Tekturplänen angebrachte Vermerk des Bürgermeisters "baubehördlich genehmigt" als Bescheid im Sinne des § 56 AVG zu qualifizieren" sei. In diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1984, Zlen. 82/06/0023, 0025 und 0087, verwiesen (dieses Erkenntnis ist teilweise unter ZfVB 1985/1/18 abgedruckt).

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerdeführer übersehen, daß der sogenannte Genehmigungsvermerk in dem von ihnen genannten Erkenntnis vom 28. Juni 1984 einen anderen Wortlaut hatte als der im vorliegenden Beschwerdefall auf dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Tekturplan vom 14. März 1992 angebrachte Vermerk.

Während in dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall der Bürgermeister den Vermerk anbrachte: "dieser Tekturplan zu Zl. ... wird baubehördlich genehmigt", lautet der Vermerk vom 14. März 1992: "Baubewilligung erteilt laut § 49 TLBO, Zl. 131-9-L/91120 am 30.4.91". Es stellt sich somit im Beschwerdefall nicht die Frage, ob ein derartiger auf einem Plan angebrachter Vermerk für sich allein (auch ohne Bezeichnung als Bescheid) einen Bescheid darstellen kann, da er schon von der Textierung her keinen Hinweis auf einen Bescheidwillen enthält.

Die belangte Behörde konnte daher - auch mit der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung zum Bescheidbegriff und zur Frage, woraus sich der normative Inhalt einer Erledigung ergibt - davon ausgehen, daß der Bürgermeister bei der Anbringung dieses Vermerkes keine von der Baubewilligung vom 30. April 1991 abweichende Bewilligung erteilen wollte. Der Vermerk ist somit lediglich als Beurkundung - die im Beschwerdefall unrichtig ist - zu verstehen.

Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, daß der Bürgermeister einen Baustopp verfügt hätte, hätte er den gegenständlichen Bau für nicht zulässig erachtet, sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Aus einer allfälligen Unterlassung der Baubehörde läßt sich kein Argument für die Beurteilung der rechtlichen Wirkungen des in Rede stehenden Vermerkes ableiten. Auch der Umstand, daß aus den von der Beschwerde geschilderten Umständen erkennbar sei, daß der Bürgermeister als Baubehörde die Bauausführung als bescheid- sohin konsenskonform angesehen habe, bedeutet nicht, daß der dargestellte Vermerk nach seinem Erscheinungsbild als Bescheid zu deuten wäre. Gerade die in der Beschwerde enthaltene Annahme, daß der Bürgermeister gemeint habe, der Bau sei bescheidkonform, spricht für die Qualifizierung des Vermerkes als Beurkundung. Einen Bescheidwillen des Bürgermeisters hinsichtlich der Abänderung der seinerzeitigen Baubewilligung kann man dem Vermerk nämlich gerade deshalb nicht entnehmen (ein solcher Wille hätte sich dahingehend äußern müssen, daß die Abweichungen genehmigt werden, in der "Bestätigung", daß ein Plan einer früher erteilten Bewilligung entspreche, kann jedenfalls kein Wille erblickt werden, diese frühere Bewilligung abzuändern). Es ist somit unerfindlich, woraus die Beschwerdeführer, die selbst davon ausgehen, daß der Bürgermeister die Bauausführung als bescheidkonform angesehen habe, einen derartigen Bescheidwillen ableiten wollen.

Auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Vorgangsweise, in einer schriftlichen Baubewilligung bezüglich des konkreten Inhaltes der Bewilligung auf die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne zu verweisen, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Bestandteil einer derartigen Bewilligung und damit (rechtskräftig) genehmigt können dabei nur jene Pläne sein, auf die sich der Verweis im Bescheidspruch bezieht.

Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der mit 14. März 1992 datierte Tekturplan weder in Verbindung mit dem genannten Vermerk einen Bescheid betreffend die Genehmigung des errichteten Bauwerkes in der Form wie im Tekturplan enthalten darstellt, noch daß dieser Tekturplan etwa Bestandteil der Baubewilligung vom 30. April 1991 geworden sei.

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Da sich dies bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060009.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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