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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AbgabenG OÖ 2010 §11Rechtssatz
Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist am Sitz der Abgabenbehörde zu erfüllen. Auch wenn es auf den Erfolg der Tathandlung nach § 27 VStG nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser (strafrechtliche) Erfolg, nämlich die Verkürzung der Abgabe (vgl. z.B. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125), am Sitz der Abgabenbehörde eintritt.Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist am Sitz der Abgabenbehörde zu erfüllen. Auch wenn es auf den Erfolg der Tathandlung nach Paragraph 27, VStG nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser (strafrechtliche) Erfolg, nämlich die Verkürzung der Abgabe vergleiche z.B. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125), am Sitz der Abgabenbehörde eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L03Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022