RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2021/15/0095

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgabenG OÖ 2010 §11
LustbarkeitsabgabeO Linz 2016 §5 Abs4
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist am Sitz der Abgabenbehörde zu erfüllen. Auch wenn es auf den Erfolg der Tathandlung nach § 27 VStG nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser (strafrechtliche) Erfolg, nämlich die Verkürzung der Abgabe (vgl. z.B. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125), am Sitz der Abgabenbehörde eintritt.Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist am Sitz der Abgabenbehörde zu erfüllen. Auch wenn es auf den Erfolg der Tathandlung nach Paragraph 27, VStG nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser (strafrechtliche) Erfolg, nämlich die Verkürzung der Abgabe vergleiche z.B. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125), am Sitz der Abgabenbehörde eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L03

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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