RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2021/15/0095

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgabenG OÖ 2010 §11
LustbarkeitsabgabeO Linz 2016 §5 Abs4
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist am Sitz der Abgabenbehörde zu erfüllen. Auch wenn es auf den Erfolg der Tathandlung nach § 27 VStG nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser (strafrechtliche) Erfolg, nämlich die Verkürzung der Abgabe (vgl. z.B. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125), am Sitz der Abgabenbehörde eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L03

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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