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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §254Rechtssatz
Aus § 254 FinStrG ergibt sich für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts die Anwendbarkeit des VStG. Die örtliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen richtet sich somit nach § 27 VStG.Aus Paragraph 254, FinStrG ergibt sich für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts die Anwendbarkeit des VStG. Die örtliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen richtet sich somit nach Paragraph 27, VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L07Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022