RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2021/15/0095

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §254
VStG §27

Rechtssatz

Aus § 254 FinStrG ergibt sich für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts die Anwendbarkeit des VStG. Die örtliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen richtet sich somit nach § 27 VStG.Aus Paragraph 254, FinStrG ergibt sich für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts die Anwendbarkeit des VStG. Die örtliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen richtet sich somit nach Paragraph 27, VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L07

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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