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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021, I416 2245416-1/11E, I416 2245536-1/6E und I416 2245537-1/6E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Dornbirn), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis widerrief das Bundesverwaltungsgericht den Bezug von Notstandshilfe durch den Revisionswerber in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2014, 2017 und 2018 und verpflichtete den Revisionswerber zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit erforderlich, dass schon im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 25.7.2022, Ra 2022/08/0100, mwN).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der mit Ausnahme des Hinweises, dass der Revisionswerber für seine Ehegattin „und Kinder“ unterhaltspflichtig sei, keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers enthält, nicht gerecht. Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080144.L00Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022