RS Vwgh 2022/10/5 Ra 2022/06/0218

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Veröffentlicht am 05.10.2022
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ROG Krnt 2021 §45 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versagung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung - Der Revisionswerber bekämpft die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Versagung der von ihm beantragten raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 45 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 für die Vornahme näher bezeichneter baulicher Maßnahmen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Da eine Entscheidung, mit der eine Ausnahmebewilligung versagt wird, keines Vollzugs fähig ist, kommt schon deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 30.6.1993, AW 92/06/0045, und VwGH 17.8.2004, AW 2004/05/0071).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060218.L01

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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