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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
ROG Krnt 2021 §45 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. Juli 2022, KLVwG-1098/5/2022, betreffend Versagung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Diex; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Der Revisionswerber bekämpft die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Versagung der von ihm beantragten raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 45 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 für die Vornahme näher bezeichneter baulicher Maßnahmen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
2 Seinen mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er im Wesentlichen damit, dass im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch entstehen würde, dass ihm zu Unrecht eine Einzelbewilligung versagt werden würde und ihm somit ein unwiederbringlicher, schwerwiegender und wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, lägen gegenwärtig nicht vor.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Da eine Entscheidung, mit der eine Ausnahmebewilligung versagt wird, keines Vollzugs fähig ist, kommt schon deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 30.6.1993, AW 92/06/0045, und VwGH 17.8.2004, AW 2004/05/0071).
Dem Antrag musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 5. Oktober 2022
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060218.L00Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022