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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0077 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zu den Bestimmungen, die nach § 29 Abs 2 AWG 1990 bei derZu den Bestimmungen, die nach Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 bei der
Genehmigung einer Anlage iSd § 29 Abs 1 AWG 1990 anzuwenden sind,Genehmigung einer Anlage iSd Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 anzuwenden sind,
gehört auch § 31b WRG, der die Errichtung, den Betrieb und diegehört auch Paragraph 31 b, WRG, der die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen
(Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterwirft. Eine
Gewässergefährdung verletzt öffentliche Interessen iSd § 105 WRG,Gewässergefährdung verletzt öffentliche Interessen iSd Paragraph 105, WRG,
was einen Verstoß gegen § 31b Abs 3 WRG bedeutete. Gleiches giltwas einen Verstoß gegen Paragraph 31 b, Absatz 3, WRG bedeutete. Gleiches gilt
für eine Gefährdung des Deponiepersonals, da auch dies öffentliche
Interessen iSd lediglich eine beispielsweise Aufzählung solcher
Interessen enthaltenden § 105 WRG verletzt.Interessen enthaltenden Paragraph 105, WRG verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050010.L02Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022