RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2022/02/0179

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §39 Abs1 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §39 Abs3 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §40 Abs1 idF 2017/I/061
VStG §17
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Sowohl der Ausspruch des Verfalles nach § 39 Abs. 3 TierschutzG 2005 als auch jener nach § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 knüpft unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ("Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten [...]" sowie "[...] Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]") an, sodass sich der Verfall aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; vgl. hingegen VwGH 8.10.2014, 2012/10/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020179.L04

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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