Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierschutzG 2005 §39 Abs3 idF 2017/I/061Rechtssatz
Dass es sich bei dem Verfall gemäß § 39 Abs. 3 TierschutzG 2005 sowie § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs. 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, dass ein Verfallsausspruch nach § 39 Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 (auch) als Strafe zu qualifizieren ist.Dass es sich bei dem Verfall gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TierschutzG 2005 sowie Paragraph 40, Absatz eins, TierschutzG 2005 um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf Paragraph 17, VStG, zumal Paragraph 17, VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in Paragraph 17, Absatz 3, VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt vergleiche VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf Paragraph 17, VStG folgt somit, dass ein Verfallsausspruch nach Paragraph 39, Absatz 3, bzw. Paragraph 40, Absatz eins, TierschutzG 2005 (auch) als Strafe zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020179.L03Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022