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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ob es sich beim Verfall um eine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sodass der Verfallsausspruch im Administrativverfahren unter Anwendung des AVG zu erfolgen hat (vgl. VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240; 15.7.1999, 99/07/0083), oder diesem (auch) Strafcharakter zukommt, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln.Ob es sich beim Verfall um eine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sodass der Verfallsausspruch im Administrativverfahren unter Anwendung des AVG zu erfolgen hat vergleiche VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240; 15.7.1999, 99/07/0083), oder diesem (auch) Strafcharakter zukommt, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020179.L02Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022