TE Vwgh Beschluss 1996/2/22 96/06/0012

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über den Antrag des J in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur gehörigen Verbesserung der zur Zl. 95/06/0109 protokollierten Beschwerde sowie 2. auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0109, eingestellten Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Jänner 1993 wurde eine Vorstellung des Antragstellers (als Bauwerber) gegen einen abweislichen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Langegg bei Graz vom 4. November 1993 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 6. März 1995, B 314/93-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In weiterer Folge wurde das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren mit Beschluß vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0109-7, gemäß den §§ 34 Abs.2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung vom 16. Mai 1995, die Mängel der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht gehörig (nämlich unvollständig) nachgekommen war, weil der ergänzende Schriftsatz entgegen dem Verbesserungsauftrag nicht in dreifacher, sondern lediglich in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wurde.

Mit dem vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Schriftsatz begehrt der Antragsteller einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen, gehörigen Verbesserung der Beschwerde (und legte in einem eine weitere Ausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes vor), andererseits aber die Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluß vom 12. Oktober 1995 eingestellten Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei unter den dort umschriebenen Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird; der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (siehe dazu beispielsweise die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 665, wiedergegebene Judikatur).

Der Antragsteller bringt vor, der ergänzende Schriftsatz sei durch seinen Rechtsfreund in dreifacher Ausfertigung verfaßt und auch unterfertigt worden. Lediglich bei der Kuvertierung sei der ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft insofern ein Versehen unterlaufen, als sie lediglich zwei der drei vorgesehenen Ausfertigungen in das Kuvert gegeben habe, die dritte, bereits unterfertigte Ausfertigung sei jedoch im Handakt verblieben.

Dem ist zu erwidern, daß der entgegen dem Verbesserungsauftrag lediglich zweifach eingebrachte Ergänzungsschriftsatz (dem entsprechend) im Rubrum den Beisatz "2-fach" aufweist (was der Antragsteller in seinem Vorbringen ganz übergeht). Angesichts dessen kann nicht als bescheinigt angesehen werden, daß die Einbringung des ergänzenden Schriftsatzes bloß in zweifacher Ausfertigung NUR auf ein Versehen beim Kuvertieren zurückzuführen gewesen wäre. Vielmehr hat der Antragsteller mit seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft machen können.

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Der Antragsteller führt diesbezüglich aus, er hätte "sämtlichen Verbesserungsaufträgen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG entsprochen". Er verweise darauf, "daß bereits in der ursprünglich vorgelegten Bescheidbeschwerde des Verfassungsgerichtshofes die zur Behandlung der Beschwerde notwendigen Punkte angeführt sind, sodaß durch die irrtümliche Nichtübermittlung einer Drittausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes bei ansonst fristgerecht durchgeführten Verbesserungsauftrag nicht von einer Zurückziehung der Beschwerde und somit der Einstellung des Verfahrens ausgegangen werden kann".

Diese Beurteilung ist unzutreffend und vermag nichts daran zu ändern, daß der ergänzende Schriftsatz in der eingeräumten Frist nur zweifach, nicht aber, wie es vorliegendenfalls erforderlich gewesen wäre (siehe den erteilten Verbesserungsauftrag), dreifach eingebracht wurde. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG sind demnach nicht gegeben.

Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060012.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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