TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/19 E51/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2022
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein aus Dibis, Gouvernement Kirkuk, stammender Staatsangehöriger des Irak, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 3. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25. November 2021 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine asylrelevante Verfolgung, weil der Beschwerdeführer eine solche nicht habe glaubhaft machen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtete das Bundesverwaltungsgericht für nicht gegeben, weil auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak – konkret in seinen Herkunftsort Dibis – keine reale Gefahr einer Verletzung des Art3 EMRK bedeuten würde.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts-, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten vorgelegt. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

II. Erwägungen

A. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (vgl VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Situation im Irak und insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Kirkuk, auf Grund der regelmäßigen Anschläge als angespannt zu betrachten sei. Es werde häufig von Anschlägen des sogenannten Islamischen Staates (IS) berichtet, wobei großteils der Süden des Gouvernements Kirkuk betroffen sei. Den aktuellen Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die Anzahl der Anschläge seit dem Jahr 2018 sinke. In den letzten Jahren habe sich die Lage im Gouvernement Kirkuk stetig gebessert. Zudem sei der Herkunftsort, aus dem der Beschwerdeführer stamme, sicher erreichbar.

2.3. Zur Sicherheitssituation in Kirkuk werden in der angefochtenen Entscheidung auszugsweise das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Irak (Version 4, 15. Oktober 2021), die UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), die EASO Country Guidance: Iraq, common analysis and guidance note (Jänner 2021), der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen (März 2019), der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage (Oktober 2020), der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil (September 2020), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Kirkuk, Sicherheitslage, Lage von sunnitischen Turkmenen, Lage von Frauen vom 28. April 2021 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Sicherheitslage im Distrikt Dibis, Gouvernement Kirkuk, Sicherheitslage Erbil vom 4. Dezember 2020 wiedergegeben. Diesen ist mit Blick auf Kirkuk im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich Zellen des IS im Gebietsdreieck zwischen dem Gouvernement Salah al-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert hätten. Der IS sei nach wie vor in Kirkuk, insbesondere in den ländlichen Gebieten des Distriktes Hawija, die an die Distrikte Dibis und Daquq angrenzten, aktiv. Auch im Distrikt Dibis komme es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Angriffe würden sich sowohl gegen Sicherheitskräfte als auch Zivilisten richten. Weiters komme es zu gezielten Angriffen seitens des IS gegen Kurden.

2.4. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden an und stammt aus Dibis im Gouvernement Kirkuk. Vor dem Hintergrund der vorhin wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es den Herkunftsort Dibis im Gouvernement Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers als hinreichend sicher erachtet (

vgl VfGH 22.9.2021, E1070/2021; 30.11.2021, E3746/2021; 15.12.2021, E3375/2021; 18.3.2022, E4409/2020; 14.6.2022, E4568/2021).

2.5. Soweit sich die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit mit Willkür belastet und insoweit aufzuheben.

B. Im Übrigen, also soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 380/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E51.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten