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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §21 Abs2 Z3Rechtssatz
Eine "nachweisliche Zurechnung" iSd § 21 Abs. 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG 1988 setzt voraus, dass das die Kapitalerträge abwerfende Vermögen (von vornherein) dem begünstigten Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist. Dem Erfordernis der "nachweislichen Zurechnung" wird zudem nur durch eine eindeutige Zuordnung des Kapitals zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung Genüge getan, die einer entsprechenden Dokumentation bedarf (etwa in Form eines gesonderten Rechnungskreises; vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2016/13/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150013.J01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022