RS Vwgh 2022/10/13 Ra 2022/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2022
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

§ 11 BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach § 11 BAO - anders als jene nach § 9 BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).Paragraph 11, BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach Paragraph 11, BAO - anders als jene nach Paragraph 9, BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist vergleiche VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130090.L03

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten