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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11Rechtssatz
§ 11 BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach § 11 BAO - anders als jene nach § 9 BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).Paragraph 11, BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach Paragraph 11, BAO - anders als jene nach Paragraph 9, BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist vergleiche VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130090.L03Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022