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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 81 Abs. 2 WRG 1959 stellt auch darauf ab, ob den anderen Mitgliedern der Genossenschaft wesentliche Nachteile aus der Einbeziehung erwachsen. Ein Ausscheiden von Mitgliedern nach § 82 Abs. 5 WRG 1959 erfordert dagegen wesentliche Nachteile, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft selbst - somit der Gemeinschaft als Ganzer - und dem betroffenen Mitglied ergeben. Nicht ausreichend ist dagegen, dass Mitglieder der Wassergenossenschaft aus dem Ausscheiden anderer Mitglieder einen Vorteil erlangen; ihnen also etwa insbesondere bei Nutzung der gemeinsamen Anlagen ein größerer Anteil verbleibt.Paragraph 81, Absatz 2, WRG 1959 stellt auch darauf ab, ob den anderen Mitgliedern der Genossenschaft wesentliche Nachteile aus der Einbeziehung erwachsen. Ein Ausscheiden von Mitgliedern nach Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 erfordert dagegen wesentliche Nachteile, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft selbst - somit der Gemeinschaft als Ganzer - und dem betroffenen Mitglied ergeben. Nicht ausreichend ist dagegen, dass Mitglieder der Wassergenossenschaft aus dem Ausscheiden anderer Mitglieder einen Vorteil erlangen; ihnen also etwa insbesondere bei Nutzung der gemeinsamen Anlagen ein größerer Anteil verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070073.L04Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022