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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist im Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses daher nicht der Vorlageantrag abzuweisen (oder ihm stattzugeben), sondern über die Beschwerde zu entscheiden.Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird vergleiche VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist im Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses daher nicht der Vorlageantrag abzuweisen (oder ihm stattzugeben), sondern über die Beschwerde zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L10Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022