TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/21 Ra 2022/09/0070

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Veröffentlicht am 21.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1 idF 2020/I/104
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs2 idF 2020/I/104
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs3 idF 2020/I/104
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs4 idF 2020/I/104
COVID-19-NotmaßnahmenV 02te 2020 §1 Abs1
COVID-19-NotmaßnahmenV 02te 2020 §1 Abs1 Z3 litb
COVID-19-NotmaßnahmenV 02te 2020 §5 Abs1 Z1
COVID-19-NotmaßnahmenV 02te 2020 §5 Abs5
COVID-19-NotmaßnahmenV 02te 2020 §5 Abs5 Z2
COVID-19-NotmaßnahmenV 02te 2020 §5 Abs6
COVID-19-NotmaßnahmenV 02te 2020 §5 Abs6 Z2
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die außerordentliche Revision des DI (FH) A B in C, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, MAS, LL.M., Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pollheimerstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Juli 2021, LVwG-701018/4/KLi, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - in Bestätigung des Schuldspruchs des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) - den Revisionswerber als verantwortlichen Beauftragten eines namentlich genannten Diskont-Supermarktes schuldig, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass drei seiner näher bezeichneten Betriebsstätten des Lebensmittelhandels nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) festgelegten Auflagen betreten werden, weil Waren angeboten worden seien, die nicht dem typischen Warensortiment einer Betriebsstätte des Lebensmittelhandels entsprochen hätten, nämlich indem (1.) am 13. Jänner 2021 in der näher bezeichneten Filiale in Mauthausen Elektrowerkzeuge, Malerfarbe, Kleidung, Bettwäsche, Geschirr, Sicherheitsschuhe und Holzkohlegriller, (2.) am 30. Dezember 2020 in dieser Filiale pyrotechnische Gegenstände, (3.) am 12. Jänner 2021 in einer näher bezeichneten Filiale in Perg Elektrowerkzeuge, Kleidung und Schuhe, (4.) am 11. Jänner 2021 in einer näher bezeichneten Filiale in Grein Spiel- und Schreibwaren, Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Lagerbehälter, Decken, Fitnessgeräte, Kleidungsartikel und Schnittblumen sowie (5.) am 30. Dezember 2020 in dieser Filiale pyrotechnische Gegenstände angeboten und entweder im Kundenbereich für Kundinnen und Kunden frei zugänglich gewesen bzw. von der Kassiererin auf Wunsch an den Kunden übergeben worden seien.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - in Bestätigung des Schuldspruchs des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) - den Revisionswerber als verantwortlichen Beauftragten eines namentlich genannten Diskont-Supermarktes schuldig, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass drei seiner näher bezeichneten Betriebsstätten des Lebensmittelhandels nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) festgelegten Auflagen betreten werden, weil Waren angeboten worden seien, die nicht dem typischen Warensortiment einer Betriebsstätte des Lebensmittelhandels entsprochen hätten, nämlich indem (1.) am 13. Jänner 2021 in der näher bezeichneten Filiale in Mauthausen Elektrowerkzeuge, Malerfarbe, Kleidung, Bettwäsche, Geschirr, Sicherheitsschuhe und Holzkohlegriller, (2.) am 30. Dezember 2020 in dieser Filiale pyrotechnische Gegenstände, (3.) am 12. Jänner 2021 in einer näher bezeichneten Filiale in Perg Elektrowerkzeuge, Kleidung und Schuhe, (4.) am 11. Jänner 2021 in einer näher bezeichneten Filiale in Grein Spiel- und Schreibwaren, Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Lagerbehälter, Decken, Fitnessgeräte, Kleidungsartikel und Schnittblumen sowie (5.) am 30. Dezember 2020 in dieser Filiale pyrotechnische Gegenstände angeboten und entweder im Kundenbereich für Kundinnen und Kunden frei zugänglich gewesen bzw. von der Kassiererin auf Wunsch an den Kunden übergeben worden seien.

2        Der Revisionswerber habe dadurch jeweils gegen § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 COVID-19-MG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) verstoßen und es wurden über ihn dafür jeweils gemäß § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 COVID-19-MG Geldstrafen von 500 Euro (zu 1., 3. und 4.) bzw. von 250 Euro (zu 2. und 5.) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch jeweils gegen Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) verstoßen und es wurden über ihn dafür jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-MG Geldstrafen von 500 Euro (zu 1., 3. und 4.) bzw. von 250 Euro (zu 2. und 5.) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

3        In seiner rechtlichen Begründung verwarf das Verwaltungsgericht zunächst den Einwand des Revisionswerbers, die belangte Behörde sei für die Erlassung der angefochtenen Straferkenntnisse örtlich unzuständig gewesen, weil sich die Tatvorwürfe auf mehrere Filialen, für die er bestellt gewesen sei, erstreckten, mit der Begründung, dass hier keine Unterlassungsdelikte vorlägen. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG sei die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sei. Hier lägen alle Tatorte im Sprengel der belangten Behörde, weshalb der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit ins Leere gehe.In seiner rechtlichen Begründung verwarf das Verwaltungsgericht zunächst den Einwand des Revisionswerbers, die belangte Behörde sei für die Erlassung der angefochtenen Straferkenntnisse örtlich unzuständig gewesen, weil sich die Tatvorwürfe auf mehrere Filialen, für die er bestellt gewesen sei, erstreckten, mit der Begründung, dass hier keine Unterlassungsdelikte vorlägen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG sei die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sei. Hier lägen alle Tatorte im Sprengel der belangten Behörde, weshalb der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit ins Leere gehe.

4        Sodann führte das Verwaltungsgericht in der Sache zusammengefasst aus, dass nach § 5 Abs. 1 2. COVID-19-NotMV zu den in Rede stehenden Zeitpunkten das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt gewesen sei. Dieses generelle Verbot sei insofern eingeschränkt gewesen, als gemäß Abs. 6 Z 2 leg. cit. das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter der Voraussetzung und Auflage zulässig gewesen sei, dass nur Waren angeboten würden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprochen hätten. Gemäß Abs. 5 leg. cit. habe Abs. 1 u.a. nicht für den Lebensmittelhandel (Z 2), Verkauf von Sanitärartikel (Z 4), Verkauf von Tierfutter (Z 8) sowie den Verkauf und die Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, u.a. insbesondere Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel (...) (Z 9) gegolten. Aus dieser Systematik ergebe sich, dass das Betreten der in Rede stehenden Betriebsstätten lediglich zum Erwerb von Produkten des typischen Warensortiments des Lebensmittelhandels gestattet gewesen sei.Sodann führte das Verwaltungsgericht in der Sache zusammengefasst aus, dass nach Paragraph 5, Absatz eins, 2. COVID-19-NotMV zu den in Rede stehenden Zeitpunkten das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt gewesen sei. Dieses generelle Verbot sei insofern eingeschränkt gewesen, als gemäß Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter der Voraussetzung und Auflage zulässig gewesen sei, dass nur Waren angeboten würden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprochen hätten. Gemäß Absatz 5, leg. cit. habe Absatz eins, u.a. nicht für den Lebensmittelhandel (Ziffer 2,), Verkauf von Sanitärartikel (Ziffer 4,), Verkauf von Tierfutter (Ziffer 8,) sowie den Verkauf und die Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, u.a. insbesondere Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel (...) (Ziffer 9,) gegolten. Aus dieser Systematik ergebe sich, dass das Betreten der in Rede stehenden Betriebsstätten lediglich zum Erwerb von Produkten des typischen Warensortiments des Lebensmittelhandels gestattet gewesen sei.

5        „Typisch“ sei nach dem Duden, was „für einen bestimmten Typ, für etwas, jemanden Bestimmtes charakteristisch, kennzeichnend, bezeichnend“ sei.

6        Als „Lebensmittel“ würden in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt seien oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen würden, definiert. Dazu zählten auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt würden. Nicht zu „Lebensmitteln“ gehörten Futtermittel, lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden seien, Pflanzen vor der Ernte, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe sowie Rückstände und Kontaminaten.

7        Diese Definition bilde den Wesenskern des Begriffs, hinsichtlich der Wesensschranke könne diese Klarheit allerdings nicht vorausgesetzt werden. Dies betreffe vor allem die Produkte, die wohl branchenüblich als „Fast-Moving-Consumer-Good“ bzw. „Near-Food-Goods“ bezeichnet würden. Near-Food-Produkte könnten noch innerhalb der Wesensschranke des Begriffs „typisches Sortiment des Lebensmittelhandels“ angesiedelt werden. Deshalb würden auch einige, den Lebensmitteln nahestehende Güter, die sogenannten Near-Food-Produkte im Zusammenhang mit dem Lebemitteleinzelhandel betrachtet. Neben allen Nahrungs- und Genussmitteln zählten somit auch Drogeriewaren wie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Hygieneartikel oder Körperpflegemittel sowie auch Non-Food-Artikel (z.B. Kaffeefiltertüten, Müllsäcke) zu den relevanten Sortimenten und Umsätzen.

8        Der Normsetzer der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung habe die Interpretationsproblematik insoweit entschärft, als er in § 5 Abs. 5 leg. cit. u.a. jene Near-Food-Produkte (auch Non-Food-Produkte), die zur Deckung von Grundbedürfnissen im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln, Sanitär- und Hygienebedürfnissen stünden, per se vom Betretungs- und Verkaufsverbot ausgenommen habe. Es könne daher in der grammatikalischen Interpretation mit dem gesicherten Wesenskern des Begriffs das Auslangen gefunden werden.Der Normsetzer der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung habe die Interpretationsproblematik insoweit entschärft, als er in Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. u.a. jene Near-Food-Produkte (auch Non-Food-Produkte), die zur Deckung von Grundbedürfnissen im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln, Sanitär- und Hygienebedürfnissen stünden, per se vom Betretungs- und Verkaufsverbot ausgenommen habe. Es könne daher in der grammatikalischen Interpretation mit dem gesicherten Wesenskern des Begriffs das Auslangen gefunden werden.

9        Weder Elektrowerkzeuge, Malerfarbe, Kleidung, Bettwäsche, Sicherheitsschuhe, Geschirr, Holzkohlegriller, Haushaltsgeräte, Lagerbehälter, Decken, Fitnessgeräte, Schnittblumen, Spiel- und Schreibwaren, noch pyrotechnische Gegenstände könnten jedoch dem Begriff Lebensmittelsortiment unterstellt werden. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass derartige Produkte - seit wann auch immer - traditionell in Discountern, wie dem, für den der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter bestellt sei, angeboten würden. Durch § 5 Abs. 5 2. COVID-19-NotMV erfahre der Begriff Lebensmittelhandel in Abs. 5 leg. cit. die Einschränkung auf jene typischen Produkte. Das Hauptaugenmerk richte sich nicht auf Betriebsstätten und deren Klassifizierung, sondern auf das Produktsortiment. Anderes anzunehmen würde am verfolgten Zweck der Normen zum Schutz vor der Verbreitung der Pandemie vorbeigehen, sei es doch Zweck der Einschränkungen gewesen, die Menschen dazu zu bewegen, sich lediglich zum Erwerb der unbedingt notwendigen Produkte außerhalb ihrer Wohnstätten zu begeben. Im Blickpunkt sei die Versorgung mit „lebensnotwendigen“ Waren und nicht allfällige Betriebsstätten-, Sparten- oder Branchenüberlegungen gestanden. Bedenken gegen die Gesetz- oder Verfassungsmäßigkeit der Verordnung verneinte das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2021, V 593/2020, in dem dieser hinsichtlich des Erwerbs von Papier- und Schreibwaren ein Ausweichen auf den Online-Handel für möglich und zumutbar befunden habe.Weder Elektrowerkzeuge, Malerfarbe, Kleidung, Bettwäsche, Sicherheitsschuhe, Geschirr, Holzkohlegriller, Haushaltsgeräte, Lagerbehälter, Decken, Fitnessgeräte, Schnittblumen, Spiel- und Schreibwaren, noch pyrotechnische Gegenstände könnten jedoch dem Begriff Lebensmittelsortiment unterstellt werden. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass derartige Produkte - seit wann auch immer - traditionell in Discountern, wie dem, für den der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter bestellt sei, angeboten würden. Durch Paragraph 5, Absatz 5, 2. COVID-19-NotMV erfahre der Begriff Lebensmittelhandel in Absatz 5, leg. cit. die Einschränkung auf jene typischen Produkte. Das Hauptaugenmerk richte sich nicht auf Betriebsstätten und deren Klassifizierung, sondern auf das Produktsortiment. Anderes anzunehmen würde am verfolgten Zweck der Normen zum Schutz vor der Verbreitung der Pandemie vorbeigehen, sei es doch Zweck der Einschränkungen gewesen, die Menschen dazu zu bewegen, sich lediglich zum Erwerb der unbedingt notwendigen Produkte außerhalb ihrer Wohnstätten zu begeben. Im Blickpunkt sei die Versorgung mit „lebensnotwendigen“ Waren und nicht allfällige Betriebsstätten-, Sparten- oder Branchenüberlegungen gestanden. Bedenken gegen die Gesetz- oder Verfassungsmäßigkeit der Verordnung verneinte das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2021, V 593/2020, in dem dieser hinsichtlich des Erwerbs von Papier- und Schreibwaren ein Ausweichen auf den Online-Handel für möglich und zumutbar befunden habe.

10       Das Landesverwaltungsgericht sah daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretungen als erfüllt an und begründete anschließend näher seine Strafbemessung.

11       Die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und der Einzelfallbezogenheit der Strafzumessung.

12       Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2022, E 3386/2021-11, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2022, E 3386/2021-11, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

13       Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss unter anderem aus:

„Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 Z 2 2. COVID-19-NotMV überschreitet die gesetzliche Ermächtigung des § 3 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 6 COVID-19-MG nicht (vgl. auch IA 826/A, 27. GP, 9) und begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Es ist weiters nicht zu erkennen, dass § 5 Abs. 6 Z 2 2. COVID-19-NotMV vor dem Hintergrund der mit dieser Verordnung verfolgten Zielsetzung (vgl. VfGH 3.12.2021, V 617-618/2020; zur COIVD-19-NotMV VfGH 24.6.2021, V 593/2020) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten epidemiologischen Situation (vgl. VfGH 24.6.2021, V 2/2021) zur Zielerreichung ungeeignet oder unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Abholung vorbestellter Waren war vom Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels ausgenommen (§ 5 Abs. 1 2. COVID-19-NotMV; vgl. VfGH 24.6.2021, V 592/2020). Auch der unbestimmte Rechtsbegriff des ‚typischen Warensortiments‘ in § 5 Abs. 6 Z 2 2. COVID-19-NotMV ist einer Auslegung zugänglich und damit - unter dem Gesichtspunkt des aus dem Art. 18 B-VG und Art. 7 EMRK abzuleitenden Bestimmtheitsgebotes - hinreichend determiniert (vgl. zum Bestimmtheitsgebot etwa VfSlg. 17.349/2004, 18.516/2008, 19.665/2012; sowie zuletzt zu 2. COVID-19-NotMV VfGH 24.6.2021, V 2/2021).“„Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, 2. COVID-19-NotMV überschreitet die gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, COVID-19-MG nicht vergleiche , auch IA 826/A, 27. GP, 9) und begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Es ist weiters nicht zu erkennen, dass Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, 2. COVID-19-NotMV vor dem Hintergrund der mit dieser Verordnung verfolgten Zielsetzung vergleiche , VfGH 3.12.2021, V 617-618/2020; zur COIVD-19-NotMV VfGH 24.6.2021, V 593/2020) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten epidemiologischen Situation vergleiche , VfGH 24.6.2021, V 2/2021) zur Zielerreichung ungeeignet oder unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Abholung vorbestellter Waren war vom Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels ausgenommen (Paragraph 5, Absatz eins, 2. COVID-19-NotMV; vergleiche , VfGH 24.6.2021, V 592/2020). Auch der unbestimmte Rechtsbegriff des ‚typischen Warensortiments‘ in Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, 2. COVID-19-NotMV ist einer Auslegung zugänglich und damit - unter dem Gesichtspunkt des aus dem Artikel 18, B-VG und Artikel 7, EMRK abzuleitenden Bestimmtheitsgebotes - hinreichend determiniert vergleiche , zum Bestimmtheitsgebot etwa VfSlg. 17.349/2004, 18.516/2008, 19.665/2012; sowie zuletzt zu 2. COVID-19-NotMV VfGH 24.6.2021, V 2/2021).“

14       In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.In der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

15       Der Revisionswerber wendet sich in seinen Zulässigkeitsausführungen wie in der Begründung seiner Revision einerseits gegen die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, dass keine Unterlassungsdelikte vorlägen, woraus die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde abgeleitet wird, andererseits richtet sich das Vorbringen gegen den Verwaltungsstraftatbestand an sich.

16       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

17       Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage aus den nachfolgend ausgeführten Gründen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

18       Die zu den Tatzeitpunkten in Kraft stehenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauteten (auszugsweise):

19       §§ 3 und 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020:Paragraphen 3 und 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020:

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch VerordnungParagraph 3, (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1.   das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

...

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.(2) In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Strafbestimmungen

§ 8. ...Paragraph 8, ...

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 2, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3, und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

20       Die u.a. auf § 3 Abs. 1 COVID-19-MG gestützte 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020, in der Fassung BGBl. II Nr. 2/2021, lautete (auszugsweise):Die u.a. auf Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-MG gestützte 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2021,, lautete (auszugsweise):

„Ausgangsregelung

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:Paragraph eins, (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

...

3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

    ...

      b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

...

Kundenbereiche

§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs vonParagraph 5, (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

1.   Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,

...

ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.ist untersagt. Ziffer eins und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Ziffer eins, gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.

...

(5) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für(5) Absatz eins, erster Satz gilt nicht für

1.   öffentliche Apotheken,

2.   Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,

3.   Drogerien und Drogeriemärkte,

4.   Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,

5.   Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,

6.   Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,

7.   veterinärmedizinische Dienstleistungen,

8.   Verkauf von Tierfutter,

9.   Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,

10.  Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,

11.  Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,

12.  Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 5, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 5, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 5, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,

13.  Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und

14.  KFZ- und Fahrradwerkstätten.

(6) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

...

2.   Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.

...“

21       In der veröffentlichten rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung führte der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz u.a. aus:

„Allgemeines:

Aufgrund der mit der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, verhängten Maßnahmen kam es zu einer Stabilisierung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass nun erste Öffnungsschritte gesetzt werden können. Die Lage in den Intensivstationen und Krankenanstalten ist aber weiterhin angespannt, sodass noch immer von einem drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung auszugehen ist. Aufgrund des generell hohen Niveaus an Infektionen in der Bevölkerung kann eine zu frühe Lockerung der Maßnahmen insbesondere sehr schnell wieder zu einer unkontrollierten Verbreitung und Überlastung der medizinischen Versorgungseinrichtungen führen. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Verhängung von Ausgangsbeschränkungen im Sinne des § 5 COVID-19-MG weiterhin vor. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit kann die Ausgangsbeschränkung jedoch nunmehr wieder auf eine nächtliche Beschränkung reduziert werden.“Aufgrund der mit der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,, verhängten Maßnahmen kam es zu einer Stabilisierung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass nun erste Öffnungsschritte gesetzt werden können. Die Lage in den Intensivstationen und Krankenanstalten ist aber weiterhin angespannt, sodass noch immer von einem drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung auszugehen ist. Aufgrund des generell hohen Niveaus an Infektionen in der Bevölkerung kann eine zu frühe Lockerung der Maßnahmen insbesondere sehr schnell wieder zu einer unkontrollierten Verbreitung und Überlastung der medizinischen Versorgungseinrichtungen führen. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Verhängung von Ausgangsbeschränkungen im Sinne des Paragraph 5, COVID-19-MG weiterhin vor. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit kann die Ausgangsbeschränkung jedoch nunmehr wieder auf eine nächtliche Beschränkung reduziert werden.“

22       Zu § 5 wurde auf die Ausführungen in der rechtlichen Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verwiesen. In dieser hieß es zu § 5 (auszugsweise, ohne die im Original vorhandenen Hervorhebungen):Zu Paragraph 5, wurde auf die Ausführungen in der rechtlichen Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verwiesen. In dieser hieß es zu Paragraph 5, (auszugsweise, ohne die im Original vorhandenen Hervorhebungen):

„§ 5 Abs. 1 sieht ein grundsätzliches Verbot des Betretens (und Befahrens) von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und von Freizeiteinrichtungen vor. Mit der Einschränkung auf den Zweck des Erwerbs von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen ist - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 3 COVID-19-MG - klargestellt, dass Betretungen durch den Betriebsstätteninhaber selbst oder Betretungen zu beruflichen Zwecken wie die Instandhaltung und Instandsetzung (so zB durch das Reinigungspersonal) nicht vom Betretungsverbot umfasst sind.„§ 5 Absatz eins, sieht ein grundsätzliches Verbot des Betretens (und Befahrens) von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und von Freizeiteinrichtungen vor. Mit der Einschränkung auf den Zweck des Erwerbs von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen ist - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 3, COVID-19-MG - klargestellt, dass Betretungen durch den Betriebsstätteninhaber selbst oder Betretungen zu beruflichen Zwecken wie die Instandhaltung und Instandsetzung (so zB durch das Reinigungspersonal) nicht vom Betretungsverbot umfasst sind.

...

Das grundsätzliche Betretungsverbot hinsichtlich der Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels umfasst auch das Betreten zur Abholung von Waren. Der Grund für die Differenzierung zu den Gastronomiebetrieben, bei denen die Abholung von Speisen und Getränken zulässig ist, liegt zum einen in der leichteren Umgehungsmöglichkeit des generellen Betretungsverbotes bei Handelsbetrieben. Es wäre praktisch nicht zu kontrollieren, ob Kunden, die Waren abholen, diese vorbestellt haben oder nicht. Zum anderen handelt es sich bei Speisen und Getränken um notwendige Güter der Grundversorgung, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht alle Gastronomiebetriebe Lieferdienste anbieten können, dies insbesondere im ländlichen Bereich. Die Ausnahme vom Betretungsverbot gemäß Abs. 1 Z 1 für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte ist aufgrund von epidemiologisch relevanten Unterschieden im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt. In diesem Bereich erfolgen soziale Kontakte sehr eingeschränkt und regelmäßig erst nach Terminvereinbarung. Auch hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung gilt das zur Unterscheidung zwischen Handels- und Dienstleistungsbetrieben Gesagte.Das grundsätzliche Betretungsverbot hinsichtlich der Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels umfasst auch das Betreten zur Abholung von Waren. Der Grund für die Differenzierung zu den Gastronomiebetrieben, bei denen die Abholung von Speisen und Getränken zulässig ist, liegt zum einen in der leichteren Umgehungsmöglichkeit des generellen Betretungsverbotes bei Handelsbetrieben. Es wäre praktisch nicht zu kontrollieren, ob Kunden, die Waren abholen, diese vorbestellt haben oder nicht. Zum anderen handelt es sich bei Speisen und Getränken um notwendige Güter der Grundversorgung, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht alle Gastronomiebetriebe Lieferdienste anbieten können, dies insbesondere im ländlichen Bereich. Die Ausnahme vom Betretungsverbot gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte ist aufgrund von epidemiologisch relevanten Unterschieden im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt. In diesem Bereich erfolgen soziale Kontakte sehr eingeschränkt und regelmäßig erst nach Terminvereinbarung. Auch hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung gilt das zur Unterscheidung zwischen Handels- und Dienstleistungsbetrieben Gesagte.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des § 5 Abs. 1 sind gemäß Abs. 4 systemrelevante Bereiche, die für die Versorgung mit Grundgütern und für Verrichtungen des täglichen Lebens essenziell sind.Ausgenommen vom Betretungsverbot des Paragraph 5, Absatz eins, sind gemäß Absatz 4, systemrelevante Bereiche, die für die Versorgung mit Grundgütern und für Verrichtungen des täglichen Lebens essenziell sind.

Unter die Ausnahme der Z 4 (Verkauf von Medizinprodukten etc), fallen etwa auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hörgeräten und Sehbehelfen. Zu den für die Grundversorgung unverzichtbaren Dienstleistungen zählen Pflege- und Gesundheitsdienstleistungen (Z 5) sowie veterinärmedizinische Dienstleistungen. Darunter fallen alle Dienstleistungen der gesetzlich anerkannten Gesundheitsberufe wie zB auch der medizinischen Masseure und Heilmasseure. Nicht erfasst sind aber etwa aber die gewerbliche Massage. Auch Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung (Z 6) sind vom Betretungsverbot ausgenommen. Auch Personenbetreuer sind vom Ausnahmekatalog erfasst.Unter die Ausnahme der Ziffer 4, (Verkauf von Medizinprodukten etc), fallen etwa auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hörgeräten und Sehbehelfen. Zu den für die Grundversorgung unverzichtbaren Dienstleistungen zählen Pflege- und Gesundheitsdienstleistungen (Ziffer 5,) sowie veterinärmedizinische Dienstleistungen. Darunter fallen alle Dienstleistungen der gesetzlich anerkannten Gesundheitsberufe wie zB auch der medizinischen Masseure und Heilmasseure. Nicht erfasst sind aber etwa aber die gewerbliche Massage. Auch Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung (Ziffer 6,) sind vom Betretungsverbot ausgenommen. Auch Personenbetreuer sind vom Ausnahmekatalog erfasst.

Die taxative Liste der vom Betretungsverbot ausgenommenen Betriebsstätten entspricht im Wesentlichen der Aufzählung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2020, dies jedoch mit folgenden Modifikationen:Die taxative Liste der vom Betretungsverbot ausgenommenen Betriebsstätten entspricht im Wesentlichen der Aufzählung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2020,, dies jedoch mit folgenden Modifikationen:

Die Liste der Ausnahmen wird um jene Dienstleistungsunternehmen bereinigt, die nunmehr ohnehin nicht vom Betretungsverbot gemäß Abs. 1 betroffen sind. Dies betrifft die Notfall-Dienstleistungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Banken, Öffentlicher Verkehr und Abfallentsorgungsbetriebe. Auch bei Pfandleihanstalten handelt es sich um Dienstleistungsbetriebe, die nicht vom Betretungsverbot umfasst sind.Die Liste der Ausnahmen wird um jene Dienstleistungsunternehmen bereinigt, die nunmehr ohnehin nicht vom Betretungsverbot gemäß Absatz eins, betroffen sind. Dies betrifft die Notfall-Dienstleistungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Banken, Öffentlicher Verkehr und Abfallentsorgungsbetriebe. Auch bei Pfandleihanstalten handelt es sich um Dienstleistungsbetriebe, die nicht vom Betretungsverbot umfasst sind.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu den Baumärkten (VfGH 14. 7. 2020, V 411/2020) wurden jene Betriebsstätten nicht wieder in den Ausnahmekatalog aufgenommen, die erst im Zuge der Öffnung der ursprünglichen Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 162/2020 in den Ausnahmekatalog aufgenommen wurden. Eine sachliche Rechtfertigung für deren Ausnahme liegt angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation und im Hinblick auf die Grundwertung, nur die für die Grundversorgung unverzichtbaren Betriebsstätten aufzunehmen, dafür derzeit nicht vor. Dies betrifft neben den Bau- und Gartenmärkten zum einen den Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, insbesondere da es anderenfalls zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zu den sonstigen Baumärkten kommt. Diese Wertung gilt auch für den Handel mit Edelmetallen. Bei der Formulierung der Ausnahme für Waschanlagen wurde an die Anforderungen aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. 10. 2020, V 392/2020 Rechnung getragen.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu den Baumärkten (VfGH 14. 7. 2020, V 411/2020) wurden jene Betriebsstätten nicht wieder in den Ausnahmekatalog aufgenommen, die erst im Zuge der Öffnung der ursprünglichen Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2020, in den Ausnahmekatalog aufgenommen wurden. Eine sachliche Rechtfertigung für deren Ausnahme liegt angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation und im Hinblick auf die Grundwertung, nur die für die Grundversorgung unverzichtbaren Betriebsstätten aufzunehmen, dafür derzeit nicht vor. Dies betrifft neben den Bau- und Gartenmärkten zum einen den Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, insbesondere da es anderenfalls zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zu den sonstigen Baumärkten kommt. Diese Wertung gilt auch für den Handel mit Edelmetallen. Bei der Formulierung der Ausnahme für Waschanlagen wurde an die Anforderungen aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. 10. 2020, V 392/2020 Rechnung getragen.

Bei den im Vergleich im Hinblick auf die kalte Jahreszeit wichtigen Produkten der Brennstoffe oder etwa auch Salzstreumittel handelt es sich um Notfallprodukte im Sinne der Z 9, sodass es keiner eigenen Ausnahme bedarf.Bei den im Vergleich im Hinblick auf die kalte Jahreszeit wichtigen Produkten der Brennstoffe oder etwa auch Salzstreumittel handelt es sich um Notfallprodukte im Sinne der Ziffer 9,, sodass es keiner eigenen Ausnahme bedarf.

Hinsichtlich der Auflagen und Voraussetzungen des Betretens der Kundenbereiche der vom Betretungsverbot ausgenommenen Betriebsstätten gelten grundsätzlich die bereits in der COVID-19-SchuMaV verankerten Grundregeln, durch die das Ansteckungsrisiko auch in diesen unvermeidbaren Bereichen größtmöglich verhindert werden soll (siehe dazu den Sachverhalt zur COVID-19-SchuMaV).

Angesichts der weitgehenden Betretungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 gilt für Mischbetriebe, dass diese nur solche Waren anbieten dürfen, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 4 genannten Betriebsstätten entsprechen. Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden. So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Z 2 (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Abs. 4 (dh etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte.Angesichts der weitgehenden Betretungsverbote gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gilt für Mischbetriebe, dass diese nur solche Waren anbieten dürfen, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 4, genannten Betriebsstätten entsprechen. Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden. So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Ziffer 2, (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Absatz 4, (dh etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte.

...“

23       Der Revisionswerber wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Unterlassungsdelikte vorlägen, woraus er die Unzuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ableitet. Als Tatort sei in diesem Fall nämlich nicht der Standort der jeweiligen Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens anzusehen und sei er für insgesamt 18 Filialen in Nieder- und Oberösterreich zum verantwortlichen Beauftragen bestellt gewesen.

24       Nach § 8 Abs. 3 COVID-19-MG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer u.a. als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird.Nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer u.a. als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3, bis 4a festgelegten Voraussetz

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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