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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schramel, über den mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 gestellten Antrag des W F in Z, betreffend Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Tolar, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 2022, Ra 2022/08/0077-8 und 0116-3, wurden Anträge des W F, ihm für die Erhebung außerordentlicher Revisionen gegen zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrenshilfe zu gewähren, einerseits zurückgewiesen und andererseits abgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Tolar als erkennenden Richter getroffen.
2 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 stellte W F unter anderem den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, die Befangenheit des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Tolar festzustellen.
3 Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Allein der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofes für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter (vgl. etwa VwGH 10.3.2022, So 2022/03/0008, mwN).Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Allein der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofes für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter vergleiche , etwa VwGH 10.3.2022, So 2022/03/0008, mwN).
4 Im vorliegenden Antrag wird geltend gemacht, der erkennende Richter habe „jede Unvoreingenommenheit vermissen lassen“. Zur Begründung wird aber ausschließlich darauf abgestellt, dass die über die Gewährung von Verfahrenshilfe getroffenen Entscheidungen unrichtig gewesen seien. Konkrete Umstände, aus denen sich eine mangelnde Objektivität des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Tolar bei der Entscheidungsfindung ableiten ließen, werden nicht angeführt.
5 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022080002.X00Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022