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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schramel, über die Revision des Ing. M S in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2021, W229 2216197-1/11E, betreffend Bemessung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sprach mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 aus, dass dem Revisionswerber ab 3. September 2018 Notstandshilfe in der Höhe von € 24,73 täglich gebühre. Dem lag insbesondere zugrunde, dass die vom Revisionswerber bezogene Witwerpension in Höhe von € 18,27 täglich auf die Notstandshilfe angerechnet wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der sich der Revisionswerber gegen die Anrechnung der Witwerpension wandte, als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der sich der Revisionswerber gegen die Anrechnung der Witwerpension wandte, als unbegründet ab. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Witwerpension ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit begründe, das gemäß § 36 Abs. 1, 2 und 3 1. und 2. Satz AlVG anzurechnen sei. Zwar sei seit 1. Juli 2018 (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017) nicht mehr das Partnereinkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Witwerpension unterscheide sich davon aber insofern, als sie dem Revisionswerber aus einer Versicherungsleistung nach dem ASVG unmittelbar zufließe und ihm dementsprechende Dispositionsmöglichkeiten eröffne. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im AlVG die Hinterbliebenenpension anders behandle als das Partnereinkommen. Soweit der Revisionswerber eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf Bezieher einer Hinterbliebenenpension und damit die Anrechnung nur mit dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag fordere, sei auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Analogie zu verweisen. Eine planwidrige Lücke im Sinn dieser Rechtsprechung liege hier nicht vor. Aus den Materialien zu § 36 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 157/2017 sei nicht zu erschließen, weshalb der Gesetzgeber eine begünstigende Regelung im Hinblick auf die Anrechnung von wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen gegenüber Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wozu auch die Hinterbliebenenpension zähle, vorgenommen habe. Umgekehrt könne den Gesetzesmaterialien auch nicht entnommen werden, dass der Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf Hinterbliebenenpensionen tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei als sie in der Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG zum Ausdruck komme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Regelung, welche ausschließlich wiederkehrende Bezüge gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nenne und diese durch den Verweis auf § 29 Z 1 2. Teilstrich EStG 1988 auch klar definiere, vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Dies begegne, weil es sich bei den Unterhaltsbezügen einerseits und den Hinterbliebenenpensionen andererseits um Leistungen unterschiedlicher Natur handle, auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Die Anrechnung der Witwerpension im vollen Ausmaß sei daher zu Recht erfolgt.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Witwerpension ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit begründe, das gemäß Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 3 1. und 2. Satz AlVG anzurechnen sei. Zwar sei seit 1. Juli 2018 (Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,) nicht mehr das Partnereinkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Witwerpension unterscheide sich davon aber insofern, als sie dem Revisionswerber aus einer Versicherungsleistung nach dem ASVG unmittelbar zufließe und ihm dementsprechende Dispositionsmöglichkeiten eröffne. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im AlVG die Hinterbliebenenpension anders behandle als das Partnereinkommen. Soweit der Revisionswerber eine analoge Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG auf Bezieher einer Hinterbliebenenpension und damit die Anrechnung nur mit dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag fordere, sei auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Analogie zu verweisen. Eine planwidrige Lücke im Sinn dieser Rechtsprechung liege hier nicht vor. Aus den Materialien zu Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, sei nicht zu erschließen, weshalb der Gesetzgeber eine begünstigende Regelung im Hinblick auf die Anrechnung von wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen gegenüber Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wozu auch die Hinterbliebenenpension zähle, vorgenommen habe. Umgekehrt könne den Gesetzesmaterialien auch nicht entnommen werden, dass der Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf Hinterbliebenenpensionen tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei als sie in der Regelung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG zum Ausdruck komme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Regelung, welche ausschließlich wiederkehrende Bezüge gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nenne und diese durch den Verweis auf Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Teilstrich EStG 1988 auch klar definiere, vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Dies begegne, weil es sich bei den Unterhaltsbezügen einerseits und den Hinterbliebenenpensionen andererseits um Leistungen unterschiedlicher Natur handle, auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Die Anrechnung der Witwerpension im vollen Ausmaß sei daher zu Recht erfolgt.
4 Die Revision sei zulässig, weil es zur Anrechnung der Hinterbliebenenpension nach der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.Die Revision sei zulässig, weil es zur Anrechnung der Hinterbliebenenpension nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das AMS - erwogen:
6 Die Revision ist aus dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grund, auf den auch in der Revision zurückgekommen wird, zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
7 Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2017 (durch die nachfolgende Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 wurde - ohne inhaltliche Änderung - lediglich der Verweis auf das EStG 1988 berichtigt) ist bei der Anrechnung von Einkommen auf den Notstandshilfeanspruch so vorzugehen, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. „Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988)“ sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, (durch die nachfolgende Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wurde - ohne inhaltliche Änderung - lediglich der Verweis auf das EStG 1988 berichtigt) ist bei der Anrechnung von Einkommen auf den Notstandshilfeanspruch so vorzugehen, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. „Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988)“ sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
8 Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, dass in einer verfassungskonformen Auslegung des § 36 Abs. 3 AlVG keine Anrechnung der Witwerpension auf den Notstandshilfeanspruch vorzunehmen sei. Die Witwerpension ersetze nämlich zumindest teilweise den Betrag, den die verstorbene Ehepartnerin zum Familieneinkommen beigetragen habe. Insofern sei sie einer Unterhaltsleistung bei aufrechter Ehe gleichzuhalten. Der Gesetzgeber habe aber entschieden, ab 1. Juli 2018 das Partnereinkommen von der Anrechnung auf die Notstandshilfe auszunehmen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse dies auch für die Witwerpension gelten.Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, dass in einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG keine Anrechnung der Witwerpension auf den Notstandshilfeanspruch vorzunehmen sei. Die Witwerpension ersetze nämlich zumindest teilweise den Betrag, den die verstorbene Ehepartnerin zum Familieneinkommen beigetragen habe. Insofern sei sie einer Unterhaltsleistung bei aufrechter Ehe gleichzuhalten. Der Gesetzgeber habe aber entschieden, ab 1. Juli 2018