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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des A B in C, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2022, VGW-031/038/12735/2021-3, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien - in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses - über den Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien - in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses - über den Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
2 Die gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber selbst verfasste Revision wurde ihm durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. August 2022 mit dem Auftrag zurückgestellt, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen.Die gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber selbst verfasste Revision wurde ihm durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. August 2022 mit dem Auftrag zurückgestellt, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen.
3 Der vom Revisionswerber innerhalb der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26. August 2022 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2022 abgewiesen.
4 Durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision unterbrochen. Sie begann mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen.
5 Innerhalb dieser Mängelbehebungsfrist wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, sondern lediglich neuerlich ein selbst verfasster Revisionsschriftsatz erstattet.
6 Das nur mangelhafte Erfüllen eines Mängelbehebungsauftrags (siehe dazu etwa VwGH 3.9.2021, Ra 2021/09/0183) führt wie das völlige Unterlassen einer aufgetragenen Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dazu, dass die Revision als zurückgezogen gilt.Das nur mangelhafte Erfüllen eines Mängelbehebungsauftrags (siehe dazu etwa VwGH 3.9.2021, Ra 2021/09/0183) führt wie das völlige Unterlassen einer aufgetragenen Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dazu, dass die Revision als zurückgezogen gilt.
7 Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 25. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090093.L00Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022