TE Vfgh Erkenntnis 1993/12/17 G48/93, V13/93

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §13
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16 Abs1
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §20
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung eines Luftbeförderungsunternehmens zur Leistung eines Sicherheitsbeitrages an den Zivilflugplatzhalter; keine Zumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges durch rechtswidriges Verhalten; kein Verstoß der Bestimmung über den Sicherheitsbeitrag für Flugpassagiere und den Risikozuschlag gegen das Eigentums- und das Gleichheitsrecht; öffentliches Interesse an einer solchen Abgabe für die Erbringung behördlicher Leistungen; keine unsachliche Benachteiligung der Passagierluftfahrt; kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Wettbewerbsfreiheit; Aufhebung der Verordnung über die Höhe des Sicherheitsbeitrages mangels gesetzlicher Grundlage; Verstoß gegen das Erfordernis der Festsetzung des Sicherheitsbeitrages für das Folgejahr bis zum 30.11. des Vorjahres

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung des §16 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §16 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,, wird abgewiesen.

II. 1. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, BGBl. Nr. 136/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch zwei. 1. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1993,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die aufgehobene Verordnung ist in der beim Handelsgericht Wien zu 15 Cg 162/93 anhängigen Rechtssache nicht mehr anzuwenden.

3. Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verordnungsprüfungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verordnungsprüfungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-AG stellte mit Schriftsatz vom 2. März 1993 gemäß Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG den zu G48/93 protokollierten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die sie unmittelbar in ihren Rechten verletzende Bestimmung des §16 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. 824/1992, als verfassungswidrig aufheben. Weiters beantragte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tag (protokolliert zu V13/93) gemäß Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG, §1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, BGBl. 136/1993, als gesetzwidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-AG stellte mit Schriftsatz vom 2. März 1993 gemäß Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG den zu G48/93 protokollierten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die sie unmittelbar in ihren Rechten verletzende Bestimmung des §16 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt 824 aus 1992,, als verfassungswidrig aufheben. Weiters beantragte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tag (protokolliert zu V13/93) gemäß Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG, §1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, Bundesgesetzblatt 136 aus 1993,, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Das gemäß seinem §20 Abs1 teils mit 30. Dezember 1992, teils mit 1. März bzw. 1. Mai 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. 824/1992, (im folgenden: BG) überträgt den Sicherheitsbehörden den besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor bestimmten gefährlichen Angriffen (§1) und verpflichtet sie, dafür zu sorgen, daß dieser vorbeugende Schutz durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen (§2). §4 des BG ermächtigt den Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften vertraglich zu beauftragen. Gemäß §10 des BG umfaßt der Sicherheitsbeitrag die Sicherheitsabgabe nach §11 und den Risikozuschlag nach §13 Abs3. Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, so ist dafür - von Ausnahmen abgesehen - gemäß §11 Abs1 des BG eine Sicherheitsabgabe zu entrichten, welche eine Abgabe iS des §1 BAO ist (§11 Abs2). Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter (§11 Abs3). 2. Das gemäß seinem §20 Abs1 teils mit 30. Dezember 1992, teils mit 1. März bzw. 1. Mai 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt 824 aus 1992,, (im folgenden: BG) überträgt den Sicherheitsbehörden den besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor bestimmten gefährlichen Angriffen (§1) und verpflichtet sie, dafür zu sorgen, daß dieser vorbeugende Schutz durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen (§2). §4 des BG ermächtigt den Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften vertraglich zu beauftragen. Gemäß §10 des BG umfaßt der Sicherheitsbeitrag die Sicherheitsabgabe nach §11 und den Risikozuschlag nach §13 Abs3. Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, so ist dafür - von Ausnahmen abgesehen - gemäß §11 Abs1 des BG eine Sicherheitsabgabe zu entrichten, welche eine Abgabe iS des §1 BAO ist (§11 Abs2). Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter (§11 Abs3).

§12 des BG sieht Ausnahmen von der Abgabenpflicht vor und §13 ordnet an:

"Höhe des Sicherheitsbeitrags

§13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund

  1. 1.Ziffer eins
    aus der Wahrnehmung der §§2 und 3,
  2. 2.Ziffer 2
    aus der Erfüllung der gemäß §4 eingegangenen
vertraglichen Verpflichtungen und
              3.              aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der §§8 und 9 erbrachten Leistungen

entstehen. Die Höhe der Abgabe darf nicht davon abhängig gemacht werden, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird.

  1. (2)Absatz 2,Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.

  1. (3)Absatz 3,Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem dem Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach §16 Abs1 abgegolten wird (Risikozuschlag)."

Die hier angefochtenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

    §16 Abs1 des BG:

              "Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

    §16. (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen

Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern."

§1 der Verordnung BGBl. 136/1993:

"§1. Für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993 werden die Höhe der Sicherheitsabgabe mit 39,53 Schilling und die Höhe des Risikozuschlags mit 0,47 Schilling bestimmt."

3.1. Zur Begründung der Antragslegitimation wird ausgeführt, die durch §16 des BG statuierte Verbindlichkeit sei durch die Verordnung BGBl. 136/1993 aktualisiert und somit "unmittelbar gegen die Antragstellerin wirksam." Es sei der antragstellenden Aktiengesellschaft nicht zuzumuten, die Einwendungen gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit in einem Zivilprozeß nach Bestreitung der Entgeltansprüche der Zivilflugplatzhalter durch Anregung an das Gericht, einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungs- bzw. der Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, geltend zu machen. Dies deshalb, weil die wirtschaftlichen Konsequenzen derart weittragend seien, daß sie bei einer längeren Verfahrensdauer, womit ja bei einem Gerichtsverfahren zu rechnen sei, unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin zur Folge haben müßten. Zu G48/93 bringt sie überdies vor, eine rasche Klärung der Rechtmäßigkeit sei auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie im Rahmen der Kooperation mit ausländischen Luftbeförderungsunternehmen die Abfertigung der Passagiere auf Grund von Flugscheinen, die von irgendeinem anderen Unternehmen ausgestellt worden sein könnten, durchführe. Zu V13/93 führt die Antragstellerin weiters aus, auf Grund der bekämpften Verordnungsbestimmung gezwungen zu sein, vor dem 1. Mai 1993 sämtliche Tarifbestimmungen und Verträge mit allen Verkaufsstellen entsprechend zu ändern und von ihren Passagieren weltweit Tarifzuschläge für den Abflug von österreichischen Zivilflugplätzen einzuheben, die im Falle der Aufhebung der Verordnungsbestimmung wegen Gesetzwidrigkeit zu refundieren seien. 3.1. Zur Begründung der Antragslegitimation wird ausgeführt, die durch §16 des BG statuierte Verbindlichkeit sei durch die Verordnung Bundesgesetzblatt 136 aus 1993, aktualisiert und somit "unmittelbar gegen die Antragstellerin wirksam." Es sei der antragstellenden Aktiengesellschaft nicht zuzumuten, die Einwendungen gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit in einem Zivilprozeß nach Bestreitung der Entgeltansprüche der Zivilflugplatzhalter durch Anregung an das Gericht, einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungs- bzw. der Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, geltend zu machen. Dies deshalb, weil die wirtschaftlichen Konsequenzen derart weittragend seien, daß sie bei einer längeren Verfahrensdauer, womit ja bei einem Gerichtsverfahren zu rechnen sei, unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin zur Folge haben müßten. Zu G48/93 bringt sie überdies vor, eine rasche Klärung der Rechtmäßigkeit sei auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie im Rahmen der Kooperation mit ausländischen Luftbeförderungsunternehmen die Abfertigung der Passagiere auf Grund von Flugscheinen, die von irgendeinem anderen Unternehmen ausgestellt worden sein könnten, durchführe. Zu V13/93 führt die Antragstellerin weiters aus, auf Grund der bekämpften Verordnungsbestimmung gezwungen zu sein, vor dem 1. Mai 1993 sämtliche Tarifbestimmungen und Verträge mit allen Verkaufsstellen entsprechend zu ändern und von ihren Passagieren weltweit Tarifzuschläge für den Abflug von österreichischen Zivilflugplätzen einzuheben, die im Falle der Aufhebung der Verordnungsbestimmung wegen Gesetzwidrigkeit zu refundieren seien.

3.2. In der Sache bringt die Antragstellerin in dem zu G48/93 protokollierten Verfahren vor:

"a) §16 (1) verpflichtet das Luftbeförderungsunternehmen, an den Halter eines inländischen Zivilflugplatzes ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages zu leisten, welches auf dem Zivilrechtsweg einzufordern ist. Zur Lieferung der notwendigen Auskünfte wird das Luftbeförderungsunternehmen in §16 (2) verpflichtet.

Nach Meinung der Antragstellerin ist diese Bestimmung des §16 (1) ein sachlich nicht begründeter Eingriff in das Eigentumsrecht, die Vertragsfreiheit und die Privatautonomie zur Regelung der Rechtspflichten zwischen Luftbeförderungsunternehmen und Zivilflugplatzhalter.

Das Luftfahrtgesetz 1957 sieht im §74 (2) die Festlegung der Bedingungen vor, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benutzt werden kann. §20 (1) g der Zivilflugplatz-Betriebsordnung BGBl. Nr. 72/1962 sieht vor, daß in der Tarifordnung die Entgelte für sonstige für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen festzulegen sind. Das Luftfahrtgesetz 1957 sieht im §74 (2) die Festlegung der Bedingungen vor, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benutzt werden kann. §20 (1) g der Zivilflugplatz-Betriebsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, sieht vor, daß in der Tarifordnung die Entgelte für sonstige für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen festzulegen sind.

Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen einschließlich der Tarifordnung bedürfen wohl der behördlichen Genehmigung, jedoch werden insbesondere durch die Tarifordnung keine öffentlich rechtlichen Verpflichtungen, sondern zivilrechtliche Verpflichtungen und Rechtsverhältnisse geregelt.

Es steht daher jedem Zivilflugplatzhalter offen, seine Tarifordnung zu ergänzen und allenfalls Entgelte für die zum Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen erforderlichen Leistungen festzulegen und behördlich bewilligen zu lassen oder solche Entgelte in Verhandlungen mit Luftbeförderungsunternehmen und unter Berücksichtigung deren Interessen festzulegen.

Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der einen Eingriff in die Vertragsfreiheit und Privatautonomie rechtfertigen würde.

b) Die Höhe des Entgeltes wird gemäß §13 (1) u. (3) mit Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Bestimmung der Höhe der Sicherheitsabgabe und des Risikozuschlages bestimmt.

Nachdem §13 (1) letzter Satz bestimmt, daß die Höhe der Abgaben nicht davon abhängig gemacht werden darf, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird, wird damit insoweit noch stärker in die Rechtssphäre der Zivilflugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen eingegriffen, als dadurch den Luftbeförderungsunternehmen die zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes in der gleichen Höhe für unterschiedliche Gegenleistungen auf den verschiedenen Flugplätzen auferlegt wird. Diese Bedenken werden ja durch §2 der Verordnung BGBl. Nr. 136/1993 bestätigt, da aus der Festlegung der Prozentsätze, die den Zivilflugplatzhaltern von den Sicherheitsbeiträgen (gesetzwidrig im Hinblick auf §13 (2) des Gesetzes) gebühren, ersichtlich ist, daß die Flughäfen offenbar ganz verschiedene Aufwendungen haben. Nachdem §13 (1) letzter Satz bestimmt, daß die Höhe der Abgaben nicht davon abhängig gemacht werden darf, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird, wird damit insoweit noch stärker in die Rechtssphäre der Zivilflugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen eingegriffen, als dadurch den Luftbeförderungsunternehmen die zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes in der gleichen Höhe für unterschiedliche Gegenleistungen auf den verschiedenen Flugplätzen auferlegt wird. Diese Bedenken werden ja durch §2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1993, bestätigt, da aus der Festlegung der Prozentsätze, die den Zivilflugplatzhaltern von den Sicherheitsbeiträgen (gesetzwidrig im Hinblick auf §13 (2) des Gesetzes) gebühren, ersichtlich ist, daß die Flughäfen offenbar ganz verschiedene Aufwendungen haben.

c) Aus dem Zusammenhalt von §11 und §16 ergibt sich, daß einerseits der Zivilflugplatzhalter Abgabenschuldner und das Luftbeförderungsunternehmen entgeltzahlungspflichtig wird, auch wenn die Beförderung des Passagiers auf einem Flugfeld mit Kleinflugzeugen, wie sie ja auch die Antragstellerin verwendet, zum Beispiel für Rundflüge durchgeführt wird und auf diesem Flugfeld überhaupt keine Einrichtungen und Vorkehrungen für Sicherheitskontrollen vorgesehen sind. Dies jedenfalls dann, wenn der Sicherheitsdirektor von der Ermächtigung des §2 (3) keinen oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht, oder wenn zwar die Durchsuchung der Personen erfolgt, aber von Seite des Halters des Flugfeldes keine besonderen entgeltungspflichtigen Leistungen erbracht werden.

Damit wird aber das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, Entgelte in gleicher Höhe für gänzlich unterschiedliche Leistungen zu bezahlen, womit ein sachlich nicht begründeter Eingriff in das Eigentumsrecht erfolgt.

d) Damit wird überdies in die Wettbewerbsfreiheit eingegriffen, da ja ein Zivilflugplatzhalter durchaus im internationalen Wettbewerb, speziell bei grenznahen Flugplätzen, wie etwa Wien (Preßburg) oder Klagenfurt (Laibach), durchaus den Aufwand für die Leistungen zum Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen auch aus anderen, als ausdrücklich dafür deklarierten Einnahmen bestreiten kann, oder wegen seiner Ertragslage überhaupt nicht genötigt ist, eine gesonderte Bedeckung dafür zu suchen.

e) Ein schwerwiegender Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht ergibt sich auch dadurch, daß die Höhe der Entgelte letztlich aufgrund der Kosten der Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen (2. Abschnitt des Gesetzes) wesentlich bestimmt werden, wobei gemäß §4 (1) letzter Satz die Zivilflugplatzhalter als beauftragte Unternehmer für ihren Flugplatz anscheinend ausgeschlossen sind.

Ebenso wird durch die Bestimmungen der §§8, 9 in Verbindung mit §13 das gemäß §16 vom Luftbeförderungsunternehmen zu entrichtende Entgelt, insbesondere auch durch §13 (1) letzter Satz nicht durch wirtschaftliche Bedingungen und nach Wettbewerbsrücksichten bestimmt.

f) Gemäß §2 (1) ist die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks zum vorbeugenden Schutz nicht etwa nur auf zu befördernde Passagiere, welche gemäß §11 die Abgabenschuld begründen, beschränkt, sondern bezieht sich diese Verpflichtung auf 'alle Menschen, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen'.

Die durch den vorbeugenden Schutz entstehenden Kosten (Bereitstellung von Anlagen, Geräten und Räumen durch den Zivilflugplatzhalter gemäß §§8, 9, Sicherheitskontrollen, sei es durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder beauftragte Unternehmen), umfassen daher auch die Kosten der Durchsuchung von Personal von Luftbeförderungsunternehmen, Zivilflugplatzhaltern, Personal von Speditionsfirmen, etc. welche zur Erbringung von Dienstleistungen, wie Reinigungsarbeiten oder Beladung eines Flugzeuges mit Fracht oder als Bordpersonal an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Es werden also auch Leistungen erbracht und Kosten verursacht für die Vorbereitung oder Durchführung von Flügen, bei denen eine Passagierbeförderung überhaupt nicht in Betracht kommt, wie zum Beispiel bei reinen Frachtflügen, wo etwa bei der Beförderung von lebenden Tieren neben dem sonst üblichen Bordpersonal auch Pflegepersonal mitfliegen muß, das nicht als Passagiere zu werten ist. Jedoch ist die nur mit der Beförderung von Passagieren anfallende Sicherheitsabgabe der Höhe nach gemäß §13 (1) derart zu bemessen, daß damit die Bedeckung der Kosten aus der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§2 und 3, aus vertraglichen Verpflichtungen gemäß §4 und aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß §§8 und 9 erbrachten Leistungen gewährleistet ist.

Es sind also auch diese (durch die Beförderung von Passagieren und durch deren Durchsuchung nicht verursachten) Kosten in der pro befördertem Passagier zu leistenden Sicherheitsabgabe und damit in dem vom Luftbeförderungsunternehmen zu leistenden Entgelt an den Zivilflugplatzhalter enthalten.

Damit wird das Luftbeförderungsunternehmen, welches Passagierbeförderung, allenfalls auch gelegentliche Frachtbeförderung in geringem Umfang mit dem Passagierflugzeug durchführt, verpflichtet, ein Entgelt zur Deckung von Kosten zu bezahlen, die von einem Luftbeförderungsunternehmen, welches ausschließlich mit der Beförderung von Fracht (womöglich in Wettbewerb um Fracht) befaßt ist, und daher für die Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz überhaupt keine Kostendeckungsbeiträge zu leisten hat, verursacht wurden.

Damit erscheint aber eine schwerwiegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und ein Eingriff in das Eigentumsrecht der passagierbefördernden Luftbeförderungsunternehmen gegeben. Aus dem gleichen Grunde bestehen aber auch Bedenken dagegen, daß durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Risikozuschlages im Entgelt solventen Beförderungsunternehmen die Deckung des Ausfalls bei unseriösen oder insolventen Unternehmen auferlegt wird."

3.3. In dem zu V13/93 protokollierten Verfahren rügt die Antragstellerin die Gesetzwidrigkeit des §1 der Verordnung BGBl. 136/1993, weil mit dieser Bestimmung die Höhe der Sicherheitsabgabe und die Höhe des Risikozuschlags "für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993 (anstelle für das Jahr 1994)" bestimmt würden. §20 Abs2 des BG sehe vor, daß Verordnungen nach dem 4. Abschnitt (betrifft den Sicherheitsbeitrag) frühestens mit 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden dürften. Der 4. Abschnitt des Gesetzes trete gemäß §20 Abs1 des BG mit 1. März 1993 in Kraft. Durch §20 Abs2, letzter Satz, des BG werde die Bestimmung des §13 Abs1, wonach mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr die Höhe der Sicherheitsabgabe zu bestimmen sei, nicht geändert; es sei nach dem Wortlaut des Gesetzes damit keine Übergangsbestimmung bezüglich des Zeitraumes, für den die Sicherheitsabgabe mit Verordnung bestimmt werde, durch Vorverlegung auf das laufende Kalenderjahr getroffen worden. 3.3. In dem zu V13/93 protokollierten Verfahren rügt die Antragstellerin die Gesetzwidrigkeit des §1 der Verordnung Bundesgesetzblatt 136 aus 1993,, weil mit dieser Bestimmung die Höhe der Sicherheitsabgabe und die Höhe des Risikozuschlags "für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993 (anstelle für das Jahr 1994)" bestimmt würden. §20 Abs2 des BG sehe vor, daß Verordnungen nach dem 4. Abschnitt (betrifft den Sicherheitsbeitrag) frühestens mit 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden dürften. Der 4. Abschnitt des Gesetzes trete gemäß §20 Abs1 des BG mit 1. März 1993 in Kraft. Durch §20 Abs2, letzter Satz, des BG werde die Bestimmung des §13 Abs1, wonach mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr die Höhe der Sicherheitsabgabe zu bestimmen sei, nicht geändert; es sei nach dem Wortlaut des Gesetzes damit keine Übergangsbestimmung bezüglich des Zeitraumes, für den die Sicherheitsabgabe mit Verordnung bestimmt werde, durch Vorverlegung auf das laufende Kalenderjahr getroffen worden.

4. Die Bundesregierung erstattete zu G48/93 eine Äußerung, in der sie die Anträge stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen, in eventu aussprechen, daß §16 Abs1 des BG nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei, für den Fall der Aufhebung aber gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.

4.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen führt die Bundesregierung insbesondere unter Berufung auf VfSlg. 11551/1987 und 11759/1988 aus, daß ein Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof auch unzulässig sei, wenn es, wie im gegenständlichen Fall, "nicht im Entscheidungsbereich des Antragstellers" liege, einen Zivilprozeß selbst einzuleiten, sondern eine Klage durch den Zivilflugplatzhalter abgewartet werden müsse. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß ein solches Zivilverfahren vom Flughafen Wien gegen die Antragstellerin bereits eingeleitet worden sei. In einem solchen Fall müßten besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen, weil man andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsmittels nicht im Einklang stünde, gelangte. Solche außergewöhnlichen Umstände seien von der Antragstellerin nicht dargetan worden. Insbesondere sei nicht stichhaltig begründet worden, inwieweit zu befürchtende wirtschaftliche Konsequenzen ein Abwarten des Ergebnisses des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens unzumutbar machten. Solange das zuständige Gericht nicht über die Klage des Zivilflugplatzhalters entschieden habe, träfen die Antragstellerin keine exekutionsfähigen Zahlungsverpflichtungen.

4.2. Zu der im Antrag behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums vertritt die Bundesregierung die Auffassung, die gesetzliche Festlegung von - wenn auch zivilrechtlich einzufordernden - Entgelten oder Gebühren könne, wie die Regelung von Abgaben, eine Eigentumsbeschränkung darstellen. Dem Gesetzgeber stehe es jedoch frei, aus vertretbaren rechtspolitischen Gründen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums Abgaben vorzuschreiben, solange die Regelung nicht exzessiv sei und zu einer Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums führe oder dessen Wesensgehalt verletze. Die Festlegung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sicherheitspolizei stelle ein adäquates Mittel zur Erreichung des rechtspolitischen Zwecks der Umwälzung von Kosten nach dem Verursacherprinzip dar. Sie betreffe letztendlich diejenigen am meisten, die die Kosten verursachten: Wer eine Flugreise antrete, dürfe erwarten, daß seitens der Sicherheitsverwaltung für den Schutz des Fluges vor Straftaten vorgesorgt werde; er solle jedoch einen Beitrag zu den damit verursachten Sicherheitskosten tragen (Hinweis auf die EB zur RV 693 BlgNR 18. GP). Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit würden weder die Passagiere, noch die einzelnen Luftbeförderungsunternehmen unmittelbar in Anspruch genommen, sondern der Flugplatzhalter als Abgabenschuldner herangezogen. Die Festsetzung einer zum Großteil von den Luftbeförderungsunternehmen zu finanzierenden Abgabe für die Leistung sicherheitspolizeilicher Dienste entspreche auch internationalen Gepflogenheiten. 4.2. Zu der im Antrag behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums vertritt die Bundesregierung die Auffassung, die gesetzliche Festlegung von - wenn auch zivilrechtlich einzufordernden - Entgelten oder Gebühren könne, wie die Regelung von Abgaben, eine Eigentumsbeschränkung darstellen. Dem Gesetzgeber stehe es jedoch frei, aus vertretbaren rechtspolitischen Gründen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums Abgaben vorzuschreiben, solange die Regelung nicht exzessiv sei und zu einer Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums führe oder dessen Wesensgehalt verletze. Die Festlegung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sicherheitspolizei stelle ein adäquates Mittel zur Erreichung des rechtspolitischen Zwecks der Umwälzung von Kosten nach dem Verursacherprinzip dar. Sie betreffe letztendlich diejenigen am meisten, die die Kosten verursachten: Wer eine Flugreise antrete, dürfe erwarten, daß seitens der Sicherheitsverwaltung für den Schutz des Fluges vor Straftaten vorgesorgt werde; er solle jedoch einen Beitrag zu den damit verursachten Sicherheitskosten tragen (Hinweis auf die EB zur Regierungsvorlage 693 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit würden weder die Passagiere, noch die einzelnen Luftbeförderungsunternehmen unmittelbar in Anspruch genommen, sondern der Flugplatzhalter als Abgabenschuldner herangezogen. Die Festsetzung einer zum Großteil von den Luftbeförderungsunternehmen zu finanzierenden Abgabe für die Leistung sicherheitspolizeilicher Dienste entspreche auch internationalen Gepflogenheiten.

Dem Vorwurf der Unsachlichkeit der bekämpften Gesetzesbestimmung hält die Bundesregierung entgegen, der Antrag vermeine der Sache nach, es stehe jedem Flugplatzhalter offen, seine Tarifordnung um Entgelte für die zum Schutz vor Straftaten erforderlichen Aufwendungen zu ergänzen und diese Änderung der Tarifordnung nach §74 LuftfahrtG luftfahrtbehördlich genehmigen zu lassen. Diese Argumentation verkenne, daß es nicht die Aufgabe des Flugplatzhalters sei, Passagiere vor Straftaten zu schützen, noch die Aufgabe der Luftfahrtbehörden, solche Maßnahmen zu überwachen. Der vorbeugende Schutz vor (vorsätzlichen) Straftaten sei vielmehr eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe iS der §§16 sowie 20 bis 22 SicherheitspolizeiG und damit in der Verantwortung der Sicherheitsbehörden gelegen. Die im LuftfahrtG verwendeten Begriffe der "Verkehrssicherheit" (zB §§3 Abs2, 23, 72 Abs1 lita), der "Betriebssicherheit" (zB §§17, 24) oder der "Sicherheit der Luftfahrt" (zB §7 Abs3) umfaßten demnach nicht auch den Schutz vor gerichtlich strafbaren Handlungen iS der Sicherheitspolizei. Da dieser Schutz nicht Gegenstand des LuftfahrtG sei, könne er auch nicht Gegenstand der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. 72/1962, als einer auf Grund des LuftfahrtG erlassenen Verordnung sein. Dem Vorwurf der Unsachlichkeit der bekämpften Gesetzesbestimmung hält die Bundesregierung entgegen, der Antrag vermeine der Sache nach, es stehe jedem Flugplatzhalter offen, seine Tarifordnung um Entgelte für die zum Schutz vor Straftaten erforderlichen Aufwendungen zu ergänzen und diese Änderung der Tarifordnung nach §74 LuftfahrtG luftfahrtbehördlich genehmigen zu lassen. Diese Argumentation verkenne, daß es nicht die Aufgabe des Flugplatzhalters sei, Passagiere vor Straftaten zu schützen, noch die Aufgabe der Luftfahrtbehörden, solche Maßnahmen zu überwachen. Der vorbeugende Schutz vor (vorsätzlichen) Straftaten sei vielmehr eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe iS der §§16 sowie 20 bis 22 SicherheitspolizeiG und damit in der Verantwortung der Sicherheitsbehörden gelegen. Die im LuftfahrtG verwendeten Begriffe der "Verkehrssicherheit" (zB §§3 Abs2, 23, 72 Abs1 lita), der "Betriebssicherheit" (zB §§17, 24) oder der "Sicherheit der Luftfahrt" (zB §7 Abs3) umfaßten demnach nicht auch den Schutz vor gerichtlich strafbaren Handlungen iS der Sicherheitspolizei. Da dieser Schutz nicht Gegenstand des LuftfahrtG sei, könne er auch nicht Gegenstand der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, Bundesgesetzblatt 72 aus 1962,, als einer auf Grund des LuftfahrtG erlassenen Verordnung sein.

Der Antrag verkürze die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Interessenlage, wenn er - wie an mehreren Stellen erkennbar - davon ausgehe, daß das nach §16 Abs1 des BG an den Flugplatzhalter zu leistende Entgelt der Abgeltung von Leistungen diene, die der Flugplatzhalter selbst im Bereich der Sicherheitskontrollen erbringe. Vielmehr liege dem §16 Abs1 des BG die Vorstellung eines Regreßanspruchs (eigener Art) zugrunde, der dem Flugplatzhalter als Abgabenschuldner (§11 Abs3 des BG) gegenüber den Luftbeförderungsunternehmen zustehe. Nur mittelbar und zu einem geringen Prozentsatz diene die Sicherheitsabgabe auch der Abgeltung von Leistungen, die der Flugplatzhalter nach den §§8 und 9 des BG erbringe, welche Leistungen auch nicht für die Luftbeförderungsunternehmen, sondern für die Sicherheitsverwaltung erbracht würden. Den weitaus größten Teil des Sicherheitsbeitrags machten die Kosten aus, die dem Bund aus der Wahrnehmung der §§2 und 3 des BG entstünden.

Dem Antragsvorbringen, den Luftbeförderungsunternehmen werde eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes in gleicher Höhe für unterschiedliche Gegenleistungen auf den verschiedenen Flugplätzen auferlegt, begegnet die Bundesregierung mit dem Hinweis, die "Gegenleistung" an allen Flughäfen bestehe einheitlich darin, daß die jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden für ein ausreichendes Maß an Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen sorgten. Die einheitliche Höhe des Sicherheitsbeitrags im gesamten Bundesgebiet solle Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die daraus resultieren könnten, daß der von der Sicherheitsexekutive geleistete vorbeugende Schutz an einem Flughafen weniger koste als an einem anderen. Die Prozentsätze des §2 der Verordnung BGBl. 136/1993 hingen von der Höhe der gesamten von §13 Abs1 des BG erfaßten Kosten ab, insbesondere also von den Personalkosten der mit Sicherheitskontrollen am jeweiligen Flughafen beschäftigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, und von der erwarteten Zahl abfliegender Passagiere. Über Umfang und Qualität der von den Sicherheitsbehörden getroffenen Vorkehrungen zum Schutze der Passagiere vor Straftaten sagten diese Prozentsätze nichts aus. Dem Antragsvorbringen, den Luftbeförderungsunternehmen werde eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes in gleicher Höhe für unterschiedliche Gegenleistungen auf den verschiedenen Flugplätzen auferlegt, begegnet die Bundesregierung mit dem Hinweis, die "Gegenleistung" an allen Flughäfen bestehe einheitlich darin, daß die jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden für ein ausreichendes Maß an Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen sorgten. Die einheitliche Höhe des Sicherheitsbeitrags im gesamten Bundesgebiet solle Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die daraus resultieren könnten, daß der von der Sicherheitsexekutive geleistete vorbeugende Schutz an einem Flughafen weniger koste als an einem anderen. Die Prozentsätze des §2 der Verordnung Bundesgesetzblatt 136 aus 1993, hingen von der Höhe der gesamten von §13 Abs1 des BG erfaßten Kosten ab, insbesondere also von den Personalkosten der mit Sicherheitskontrollen am jeweiligen Flughafen beschäftigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, und von der erwarteten Zahl abfliegender Passagiere. Über Umfang und Qualität der von den Sicherheitsbehörden getroffenen Vorkehrungen zum Schutze der Passagiere vor Straftaten sagten diese Prozentsätze nichts aus.

Den Fall, daß die Regreßschuld auch dann entstehe, wenn ein Passagier von einem Flugfeld aus einen Flug antrete und dabei keiner Kontrolle unterliege, könne es nach §11 Abs1 iVm. §2 Abs3 des BG nicht geben, da alle Sicherheitsdirektoren, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Flugfelder existierten, mit Wirkung vom 1. Mai 1993 durch Verordnungen nach §2 Abs3 des BG die Abgabenpflicht auf die Halter von Flughäfen eingeschränkt hätten. An Flughäfen seien jene Flüge von der Abgabenpflicht ausgenommen, die über die Einrichtungen der allgemeinen Luftfahrt ("general aviation") abgefertigt werden. Es sei weiters nicht erkennbar, in welcher Weise Eingriffe in die Wettbewerbsfreiheit des Flugplatzhalters zum Nachteil der Luftbeförderungsunternehmen ausschlagen würden. Daß die Höhe des Sicherheitsbeitrags nicht durch wirtschaftliche Bedingungen und "nach Wettbewerbsrücksichten bestimmt" sei, dürfte für die Kosten der gesamten Tätigkeit der Sicherheitsverwaltung zutreffen. Den Fall, daß die Regreßschuld auch dann entstehe, wenn ein Passagier von einem Flugfeld aus einen Flug antrete und dabei keiner Kontrolle unterliege, könne es nach §11 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs3 des BG nicht geben, da alle Sicherheitsdirektoren, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Flugfelder existierten, mit Wirkung vom 1. Mai 1993 durch Verordnungen nach §2 Abs3 des BG die Abgabenpflicht auf die Halter von Flughäfen eingeschränkt hätten. An Flughäfen seien jene Flüge von der Abgabenpflicht ausgenommen, die über die Einrichtungen der allgemeinen Luftfahrt ("general aviation") abgefertigt werden. Es sei weiters nicht erkennbar, in welcher Weise Eingriffe in die Wettbewerbsfreiheit des Flugplatzhalters zum Nachteil der Luftbeförderungsunternehmen ausschlagen würden. Daß die Höhe des Sicherheitsbeitrags nicht durch wirtschaftliche Bedingungen und "nach Wettbewerbsrücksichten bestimmt" sei, dürfte für die Kosten der gesamten Tätigkeit der Sicherheitsverwaltung zutreffen.

Zu den unter Punkt f) des Antrages vorgebrachten Bedenken sei zu bemerken, daß stichprobenweise Sicherheitskontrollen mit derselben Infrastruktur und von denselben Organen durchgeführt würden wie lückenlose Sicherheitskontrollen von Flügen, und zwar sinnvoller Weise zu Tageszeiten, an denen infolge einer geringen Frequenz bei Linienflügen Kapazitäten zur Durchführung von stichprobenweisen Kontrollen frei seien. Die Kosten, die der Sicherheitsverwaltung tatsächlich aus solchen stichprobenweisen Kontrollen entstünden, seien deshalb so gering, daß sie den Verwaltungsaufwand, der zu einer effektiven gesonderten Erfassung der Kosten der Durchführung stichprobenweiser Kontrollen erforderlich wäre, nicht rechtfertigen könnten. Bezüglich des Risikozuschlages sei auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, auf den Regelfall abzustellen und einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Ähnlich wie bei der Berechnung von Beiträgen für Versicherungsgemeinschaften im Bereich des ASVG oder des IESG werde man als Regelfall annehmen können, daß die Beiträge von den Beitragsschuldnern geleistet werden. Jedes beitragsfinanzierte System müsse jedoch in gewissem Maß Beitragsausfälle einkalkulieren und den zahlungsfähigen Mitgliedern aufbürden.

5. Der Bundesminister für Inneres erstattete zu V13/93 eine Äußerung, in der er den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen, in eventu aussprechen, daß §1 der Verordnung BGBl. 136/1993 nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei; für den Fall der Aufhebung wolle eine angemessene Frist bestimmt werden, um die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen zu ermöglichen. 5. Der Bundesminister für Inneres erstattete zu V13/93 eine Äußerung, in der er den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen, in eventu aussprechen, daß §1 der Verordnung Bundesgesetzblatt 136 aus 1993, nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei; für den Fall der Aufhebung wolle eine angemessene Frist bestimmt werden, um die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen zu ermöglichen.

Zur Zulässigkeit des Antrages bringt der Bundesminister für Inneres im wesentlichen Gleiches wie die Bundesregierung zu G48/93 vor.

In der Sache führt er unter Berufung auf die Materialien zum BG aus, daß der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber offensichtlich die Möglichkeit eröffnen wollte, die Abgabenschuld des Zivilflugplatzhalters bereits vor dem 1. Mai 1993 zu aktualisieren. Aus der Zusammenschau der §§13 und 20 des BG ergebe sich, daß für die Frage, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Vakanz die Sicherheitsbeitragsverordnung für das Jahr 1993 erlassen werden durfte, nicht die allgemeine Regelung des §13 des BG maßgeblich sei, sondern vielmehr die spezielle Üb

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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