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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des J Z, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. Juli 2022, 405-11/298/1/12-2022, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Erstantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, vom 13. August 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie dessen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau erbracht. Zudem sei die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt. Dem Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG sei nicht stattzugeben gewesen, weil eine bei der Österreichischen Botschaft Havanna eingeholte Auskunft ergeben habe, dass die Absolvierung eines Deutschkurses sowie die Ablegung der entsprechenden Prüfung in Kuba möglich seien.Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Erstantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, vom 13. August 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie dessen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau erbracht. Zudem sei die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt. Dem Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG sei nicht stattzugeben gewesen, weil eine bei der Österreichischen Botschaft Havanna eingeholte Auskunft ergeben habe, dass die Absolvierung eines Deutschkurses sowie die Ablegung der entsprechenden Prüfung in Kuba möglich seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 17. Juli 2019 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Diese sei von ihm weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig. Für den Fall, dass der Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel erhalten sollte, komme es für sie nicht in Frage, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Sie besuche den Revisionswerber zwei Mal im Jahr. Sonst werde die räumliche Distanz nur über soziale Medien bzw. über Telefonate überwunden. Einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse habe der Revisionswerber bislang nicht erbracht. Trotz der Covid-19 Pandemie habe für ihn - sehe man vom Beginn der Pandemie im Jahr 2020 ab - die Möglichkeit bestanden, im Onlinemodus die deutsche Sprache in der Dominikanischen Republik zu erlernen und bei der Deutschen Botschaft ein Goethe-Zertifikat zu erlangen. Der Revisionswerber beabsichtige, ab Juli 2022 einen Online-Deutschkurs in der Dominikanischen Republik zu absolvieren.
4 Weiters begründete das Verwaltungsgericht seine Auffassung, der zufolge eine Interessenabwägung gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 NAG iVm. Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung der Ehe des Revisionswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er im Jahr 2017 kennengelernt habe, nicht zu dessen Gunsten ausfalle.Weiters begründete das Verwaltungsgericht seine Auffassung, der zufolge eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auch unter Berücksichtigung der Ehe des Revisionswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er im Jahr 2017 kennengelernt habe, nicht zu dessen Gunsten ausfalle.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Judikatur abgewichen, weil es den in Rede stehenden Aufenthaltstitel nicht erteilt habe, obgleich ein massiver Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Revisionswerbers vorliege. Der Revisionswerber kenne seine Ehegattin seit dem Jahr 2017. Während der Urlaubsaufenthalte der Ehegattin in der Dominikanischen Republik hätten sie zusammengelebt. Die Ehe zwischen Mann und Frau sei stets als geschütztes Familienleben zu betrachten. Dem Revisionswerber komme ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Zwar mangle es an einem gemeinsamen Haushalt, nicht aber an anderen Faktoren wie etwa an der Intensität der Beziehung. Das Verwaltungsgericht habe die Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise völlig verkannt bzw. ignoriert. Stattdessen habe es die Möglichkeit einer vergleichbaren Intensität der Aufrechterhaltung des Familienlebens durch regelmäßige Telefonate oder E-Mail geprüft. Im Revisionsfall sei keine Beweiswürdigung betreffend die Beziehung zwischen nahen Verwandten vorgenommen worden.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0177, Rn. 11). Dass fallbezogen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von § 21a Abs. 5 Z 2 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision mit dem oben dargestellten Vorbringen nicht auf.Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar (VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0177, Rn. 11). Dass fallbezogen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision mit dem oben dargestellten Vorbringen nicht auf.
10 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220137.L00Im RIS seit
19.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022