TE Vwgh Beschluss 2022/10/20 Ra 2022/17/0193

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M C in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das am 13. Juni 2022 mündlich verkündete und mit 16. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2253534-1/12E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 nach Österreich ein. Ihm wurden - jeweils gestützt auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - zunächst ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, sodann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (mit einer Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2017) und schließlich ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (mit einer Kartengültigkeit bis zum 24. März 2021) erteilt.

2        Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 nahm der Landeshauptmann von Wien die diesen Aufenthaltstiteln zugrunde liegenden Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies die jeweiligen Anträge ab.Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 nahm der Landeshauptmann von Wien die diesen Aufenthaltstiteln zugrunde liegenden Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies die jeweiligen Anträge ab.

3        Mit Erkenntnis vom 11. November 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2021, Ra 2019/22/0234, zurück.

4        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Februar 2022 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Februar 2022 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        Das BVwG traf - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, seiner Ausbildung sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Situation in seinem Herkunftsstaat Türkei. Insbesondere stellte es fest, dass in der Türkei seine Ehefrau sowie seine sechs leiblichen Kinder, seine Mutter, seine Schwestern und mehrere Onkel und Tanten leben würden. Beim Revisionswerber handle es sich um einen gesunden, arbeits- und anpassungsfähigen Mann, der über eine grundlegende Schulbildung verfüge und in der Türkei ein Kaffeehaus betrieben, Pistazienfelder bewirtschaftet und sich als Taxifahrer betätigt habe. In Österreich lebe der Revisionsweber seit 25. Oktober 2021 in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der Revisionswerber habe keine Sprachzertifikate vorgelegt und es habe sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht gezeigt, dass er der Aufenthaltsdauer entsprechende Deutschkenntnisse habe. Der Revisionswerber gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei seit 2014 überwiegend lediglich geringfügig beschäftigt gewesen bzw. habe Sozialleistungen in Anspruch genommen.

7        In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, dass die persönlichen Interessen des Revisionswerbers durch die relativ kurze Dauer der Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die Abweisung sämtlicher Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Tatsache, dass der Revisionswerber in der Türkei verheiratet sei und mit seiner Frau sechs Kinder habe, deutlich relativiert seien.

8        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision Verfahrensmängel, insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung, Begründung- und Feststellungsmängel und eine fehlerhafte Abwägung nach Art. 8 EMRK geltend. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang auf die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin und seinen etwa zehnjährigen Aufenthalt.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision Verfahrensmängel, insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung, Begründung- und Feststellungsmängel und eine fehlerhafte Abwägung nach Artikel 8, EMRK geltend. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang auf die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin und seinen etwa zehnjährigen Aufenthalt.

13       Dazu ist zunächst auszuführen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0152, mwN).Dazu ist zunächst auszuführen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0152, mwN).

14       Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN).Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN).

15       Das BVwG hat - auch unter Einbeziehung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände - ausreichende Feststellungen zur Beziehung zu dessen Lebensgefährtin getroffen und diese in seine Interessenabwägung eingebunden.

16       Der Revision gelingt es nicht, eine Unvertretbarkeit der unter Verwertung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber erfolgten Interessenabwägung aufzuzeigen.

17       Zudem ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0294, mwN). Inwiefern im vorliegenden Fall, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund einer Aufenthaltsehe bisher unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen geht, diese Judikatur nicht beachtet worden sei, wird in der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, in welchem Beschluss darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration auf Grund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden waren).Zudem ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist vergleiche , VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0294, mwN). Inwiefern im vorliegenden Fall, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund einer Aufenthaltsehe bisher unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen geht, diese Judikatur nicht beachtet worden sei, wird in der Revision nicht aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, in welchem Beschluss darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration auf Grund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden waren).

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170193.L00

Im RIS seit

19.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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