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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. G E, und 2. F B E, diese vertreten durch die erstantragstellende Partei, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat der erstantragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren der zweitantragstellenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 6. September 2022, L502 2231135-1/19E, L502 2231134-1/12E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift sowie den Zustellnachweis vorgelegt.
2 Die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Begehren der zweitantragstellenden Partei war abzuweisen. Der Aufwandersatz war in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG nur der erstantragstellenden Partei zuzusprechen, weil deren Fristsetzungsantrag die niedrigere Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt (vgl. zur Anwendbarkeit des § 53 VwGG auch im Fristsetzungsverfahren VwGH 19.4.2021, Fr 2021/05/0001 bis 0002; 7.6.2022, Fr 2022/04/0001 bis 0002).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Begehren der zweitantragstellenden Partei war abzuweisen. Der Aufwandersatz war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2, VwGG nur der erstantragstellenden Partei zuzusprechen, weil deren Fristsetzungsantrag die niedrigere Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt vergleiche , zur Anwendbarkeit des Paragraph 53, VwGG auch im Fristsetzungsverfahren VwGH 19.4.2021, Fr 2021/05/0001 bis 0002; 7.6.2022, Fr 2022/04/0001 bis 0002).
Wien, am 20. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022170007.F00Im RIS seit
19.11.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022