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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §91Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090007.J03Im RIS seit
19.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022