TE Vwgh Beschluss 2022/10/25 Ra 2022/06/0229

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0230 B 25.10.2022
Ra 2022/06/0231 B 25.10.2022
Ra 2022/06/0232 B 25.10.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des C B, 2. der B B, 3. des R K B und 4. der S B B, alle in M, alle vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. August 2022, 405-3/943/1/29-2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Filzmoos; mitbeteiligte Parteien: 1. A R und 2. J R, beide in F, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 2022, Ra 2021/06/0126 bis 0129, verwiesen. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die revisionswerbenden Parteien mit ihren Einwendungen der möglichen Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Wassereintritte aufgrund der Situierung der Sickerschächte ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 7a Z 1 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) iVm § 3 Abs. 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG) geltend gemacht und ihre Parteistellung nicht durch Präklusion verloren hätten.Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 2022, Ra 2021/06/0126 bis 0129, verwiesen. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die revisionswerbenden Parteien mit ihren Einwendungen der möglichen Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Wassereintritte aufgrund der Situierung der Sickerschächte ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 7 a, Ziffer eins, Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 3, Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG) geltend gemacht und ihre Parteistellung nicht durch Präklusion verloren hätten.

5        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit einer hier nicht relevanten Maßgabe neuerlich ab. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

In seiner Begründung verwies das LVwG insbesondere auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen DI Dr. O vom 30. Juni 2022, wonach bei Beachtung üblicher Niederschlagsmengen, üblicher Niederschlagsdauer und ordnungsgemäßer Ausführung des Projektes keine Wassereintritte auf der Nachbarliegenschaft durch den projektierten Sickerschacht zu erwarten seien, sodass keine unzumutbaren Belästigungen der revisionswerbenden Parteien festzustellen seien; diese Ausführungen seien vom bautechnischen Sachverständigen Ing. H. in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2022 bestätigt worden. Dem seien die revisionswerbenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG liege somit nicht vor.In seiner Begründung verwies das LVwG insbesondere auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen DI Dr. O vom 30. Juni 2022, wonach bei Beachtung üblicher Niederschlagsmengen, üblicher Niederschlagsdauer und ordnungsgemäßer Ausführung des Projektes keine Wassereintritte auf der Nachbarliegenschaft durch den projektierten Sickerschacht zu erwarten seien, sodass keine unzumutbaren Belästigungen der revisionswerbenden Parteien festzustellen seien; diese Ausführungen seien vom bautechnischen Sachverständigen Ing. H. in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2022 bestätigt worden. Dem seien die revisionswerbenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG liege somit nicht vor.

6        Die revisionswerbenden Parteien verweisen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der ao Revision - Revisionspunkte“ zunächst auf den in Rn. 4 dargestellten tragenden Aufhebungsgrund des hg. Erkenntnisses Ra 2021/06/0126 bis 0129 und zitieren anschließend wörtlich einige Sätze aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des LVwG, die im angefochtenen Erkenntnis nicht zusammenhängend vorkommen. Danach wird ausgeführt, „[d]ie Beschwerdeführer“ erachteten sich „in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei die Entscheidung des LVwG an der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, zumal der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf (§ 42 VwGG).“Die revisionswerbenden Parteien verweisen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der ao Revision - Revisionspunkte“ zunächst auf den in Rn. 4 dargestellten tragenden Aufhebungsgrund des hg. Erkenntnisses Ra 2021/06/0126 bis 0129 und zitieren anschließend wörtlich einige Sätze aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des LVwG, die im angefochtenen Erkenntnis nicht zusammenhängend vorkommen. Danach wird ausgeführt, „[d]ie Beschwerdeführer“ erachteten sich „in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei die Entscheidung des LVwG an der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, zumal der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf (Paragraph 42, VwGG).“

7        Mit diesem Vorbringen werden weder die Zulässigkeitsgründe im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG noch die Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) ordnungsgemäß ausgeführt.Mit diesem Vorbringen werden weder die Zulässigkeitsgründe im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG noch die Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) ordnungsgemäß ausgeführt.

8        Aus der Begründung der Zulässigkeit geht nicht hervor, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall zu beantworten hätte (vgl. etwa VwGH 30.3.2020, Ro 2020/05/0009, Rn. 5, mwN). Die Zulässigkeit der Revision wurde somit nicht dargetan.Aus der Begründung der Zulässigkeit geht nicht hervor, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall zu beantworten hätte vergleiche , etwa VwGH 30.3.2020, Ro 2020/05/0009, Rn. 5, mwN). Die Zulässigkeit der Revision wurde somit nicht dargetan.

9        In ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung können die revisionswerbenden Parteien nicht verletzt sein: Das LVwG wies die Beschwerde weder zurück, noch wurde das Verfahren über die Beschwerde eingestellt. Das LVwG wies vielmehr - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe betreffend den Entfall der Nennung der Verhandlung vor der Baubehörde im Spruch und den Verweis auf aktuelle Planunterlagen - in der Sache entscheidend die Beschwerde als unbegründet ab. Damit fällte das LVwG eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde. Soweit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, Rn. 7 und 8). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision auch mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.In ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung können die revisionswerbenden Parteien nicht verletzt sein: Das LVwG wies die Beschwerde weder zurück, noch wurde das Verfahren über die Beschwerde eingestellt. Das LVwG wies vielmehr - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe betreffend den Entfall der Nennung der Verhandlung vor der Baubehörde im Spruch und den Verweis auf aktuelle Planunterlagen - in der Sache entscheidend die Beschwerde als unbegründet ab. Damit fällte das LVwG eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde. Soweit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , VwGH 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, Rn. 7 und 8). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision auch mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

11       Die in der Revision beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.Die in der Revision beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.

Wien, am 25. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060229.L00

Im RIS seit

19.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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