RS Lvwg 2021/5/17 VGW-001/076/12020/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Willensentschluss einer bzw. eines Verpflichteten an jenem Ort gefasst wird, an dem von der Verpflichtung Kenntnis erlangt wurde und an welchem sich die bzw. der Verpflichtete regelmäßig aufhält, ist davon auszugehen, dass dies im Falle der Beschwerdeführerin allenfalls an ihrem Wohnsitz, wo sie sich offenkundig ständig aufhält und wo auch die Aufforderungen der GIS zugestellt wurden, der Fall gewesen sein kann; jedenfalls trägt aktenkundig nichts die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich zu irgend einem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, aufgehalten.

Schlagworte

Rundfunkgebühren; Gebührenpflicht; Meldepflicht; Mitteilung; Verweigerung; örtliche Zuständigkeit

Anmerkung

VwGH v. 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.076.12020.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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