TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/19/0059

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1995, Zl. 4.345.487/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers, eines südafrikanischen Staatsangehörigen, der am 26. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 28. November 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 1994, mit dem dem Asylantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden war, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag damit begründet, daß es in seinem Heimatland einen Konflikt zwischen zwei "Taxiorganisationen", welcher auch politisch motiviert sei, gebe. Es sei "vor ungefähr drei Wochen" (vor der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 29. November 1994) zu Schießereien "in Taxis" gekommen, wobei Tote zu beklagen und auch "die Fahrer" erschossen worden seien. Von diesen Schießereien habe der Beschwerdeführer von einem Fahrgast erfahren und auch, "daß es geplant sei, zurückzuschlagen". Dem Beschwerdeführer sei "vorgeworfen" worden, daß er "mit den Weißen befreundet" sei. Er sei von "schwarzen" Taxifahrern bedroht worden, ihn zu töten. Anzeige "bei der Polizei" habe er deshalb nicht erstattet, weil ihm diese nicht geglaubt hätte. Er sei weder in Haft gewesen noch sei er angezeigt worden. Seine politische Betätigung habe in der Mitgliedschaft bei der "NP" bestanden, weshalb er "von den Schwarzen beseitigt" hätte werden sollen.

Die Erstbehörde hat das Asylansuchen des Beschwerdeführers im wesentlichen mit der - im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0160) stehenden - Begründung abgewiesen, daß - selbst unter der Annahme, daß die Angaben des Beschwerdeführers auf der Wahrheit beruhen würden - die von ihm behauptete Gefahr nicht von einer staatlichen Stelle ausgegangen und auch von einer solchen nicht geduldet worden wäre. Eine "Verfolgung" iS des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 müsse nämlich entweder von einer staatlichen Stelle des Heimatlandes des Asylwerbers ausgehen oder es müsse der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderer Stelle ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Die südafrikanische Polizei sei gut organisiert und durchaus in der Lage und gewillt, die Ordnung in Südafrika aufrechtzuerhalten. Die Begründung des Beschwerdeführers, die Behörden (seines Heimatlandes) hätten ihm nicht geglaubt, würden kein Indiz dafür darstellen, daß sie in seinem Fall nicht tätig geworden wären.

Dieser letzten Annahme der Erstbehörde ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 19. Dezember 1994 nicht entgegengetreten, sondern hat das Rechtsmittel lediglich mit der Behauptung begründet, er erfülle die Voraussetzungen für die Asylgewährung, da ihm in seinem Heimatland Verfolgung "gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention" drohe, und er halte seine Angaben vollinhaltlich aufrecht. Ein über die Angaben bei seiner Erstvernehmung hinausgehendes Sachvorbringen enthält die Berufungsschrift nicht. Die belangte Behörde konnte daher, ohne die Ergänzung bzw. Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde legen, da ein Fall des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 weder behauptet wurde, noch nach der Aktenlage vorliegt. Die Berufungsbehörde war daher - unter dem Gesichtspunkt eines von relevanten Mängeln freien Verfahrens - nicht gehalten, sich mit dem Berufungsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht eingehend auseinanderzusetzen. Der unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachte Beschwerdeeinwand, die Berufungsbehörde habe es unterlassen, sich mit dem Berufungsvorbringen eingehend auseinanderzusetzen und sich nicht darauf beschränken dürfen, auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, erweist sich daher auch im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0068 und die dort angeführte Vorjudikatur) als nicht zielführend. Soweit sich die Beschwerde in diesem Punkt gegen die von der belangten Behörde von der Erstbehörde übernommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wendet, ist festzustellen, daß die gleichfalls übernommene, subsidiäre Begründung der Erstbehörde einerseits bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten, gegen ihn gerichteten, Drohungen auf der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beruht und sich andererseits die von der Erstbehörde vorgenommene und von der belangten Behörde zum Bestandteil ihres Bescheides gemachte Wertung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mutmaßung, es wäre ihm im Falle einer Anzeigenerstattung nicht geglaubt worden, als schlüssig erweist.

Insoweit die Beschwerde unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides rügt, die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, die Polizei des Heimatlandes des Beschwerdeführers sei gut organisiert und durchaus in der Lage und gewillt, die (öffentliche) Ordnung aufrechtzuerhalten, da der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage sei, Medienberichte vorzulegen, aus welchem sich das Gegenteil ergäbe, steht einer Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen, weil der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Annahme der Erstbehörde in seiner Berufung nicht einmal eine gegenteilige Behauptung entgegengesetzt hat.

Da sich die Beschwerde aus den angeführten Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190059.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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