TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/31 LVwG-S-1960/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2022
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Entscheidungsdatum

31.08.2022

Norm

StVO 1960 §5a
AVG 1991 §52
  1. StVO 1960 § 5a heute
  2. StVO 1960 § 5a gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 5a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  4. StVO 1960 § 5a gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 5a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** welche sich gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.07.2021, ***, verhängten Geldstrafe sowie die auferlegte Verpflichtung zur Bezahlung von Untersuchungskosten nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) richtet, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, als die im Spruch des Straferkenntnisses zitierte Nummer des Bundesgesetzblattes jeweils von „159/1969“ auf „159/1960“ korrigiert wird, dahingehend stattgegeben, dass das Straferkenntnis in seinem Ausspruch, der Beschwerdeführer habe Barauslagen in der Höhe von 140,90 Euro (Kosten der klinischen Untersuchung im LKH ***) zu bezahlen, behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.832 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.07.2021, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.04.2021 um 11:50 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO angelastet und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Barauslagen in Höhe von 792 Euro für die Blutuntersuchung und 140,90 Euro für die klinische Untersuchung sowie gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben.

2.   Zum Beschwerdevorbringen

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 19.05.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafe sowie der Verpflichtungen zur Zahlung der Kosten für die Blutuntersuchung sowie jener bezüglich der klinischen Untersuchung im KH *** richte.

Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu zusammengefasst aus, dass die Durchführung der Blutuntersuchung nicht mehr notwendig gewesen sei, da bereits aufgrund des positiven Urintests ersichtlich gewesen sei, dass § 99 der StVO übertreten worden sei. Zudem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er diese Untersuchung selbst zu bezahlen habe. Er sei arbeitslos und beziehe Notstandshilfe. Er ersuche daher um eine Reduzierung der Strafe, da er diese nicht im vollen Ausmaß bezahlen könne.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2021 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und wird dessen unbedenklicher Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt.

Da die gegenständliche Angelegenheit lediglich Rechtsfragen betreffen und der zu beurteilende Sachverhalt bereits im ausreichenden Maße feststand, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.09.2021 im Rahmen des Parteiengehörs die rechtlichen Grundlagen für die angefochtenen Entscheidungen erläutert und diesem die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eine ergänzende Stellungnahme abzugeben bzw. bekannt zu geben, ob die Beschwerde weiterhin aufrecht erhalten wird. Dieser Aufforderung war auch der Hinweis beigefügt, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ohne seine weitere Anhörung erfolgen werde. Von der eingeräumten Möglichkeit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch.

4.   Feststellungen

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer von Beamten der Polizeiinspektion *** am 20.04.2021, um 11:50 Uhr, in ***, ***, durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei der der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** angehalten worden war. Aufgrund seines Erscheinungsbildes – der Beschwerdeführer wies gerötete Bindehäute sowie eine fehlende bzw. träge Pupillenreaktion auf – wurde er zu einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung im Landesklinikum *** vorgeführt, bei der auch ein freiwilliger Harntest durchführt wurde, welcher positiv auf THC ausfiel. Der mit diesem Fall betraute untersuchende Arzt B diagnostizierte im Rahmen seiner Untersuchung die Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Suchtgiftbeeinträchtigung (THC). Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Blutprobe abgenommen und diese zur näheren Untersuchung an die C BetriebsgmbH (im Folgenden: C) weitergeleitet. Aus dem zu der gegenständlichen Blutprobe ergangenen toxikologischen Gutachten ergab sich in weiterer Folge die straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die im Blut festgestellte Konzentration an THC (4,9 ng/mL).

Mit Schreiben vom 20.04.2021 legte B der Bezirkshauptmannschaft Mödling für die Durchführung der klinischen Untersuchung und die Blutabnahme sowie weiterer Posten eine Gebührennote vor, in der eine Abrechnung nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) enthalten war, woraus sich Kosten in Höhe von insgesamt 140,90 Euro ergaben, und ersuchte um Überweisung dieser Summe auf sein Konto.

Am 29.04.2021 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Gebührennote der C mit der Nr. *** ein, in der für die Blutuntersuchung ein Gesamtbetrag in Höhe von 792 Euro geltend gemacht wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.06.2021, ***, wurde die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen C für die Untersuchung der gegenständlichen Blutprobe sowie dazugehöriger Erstattung von Befund und Gutachten für selbige mit insgesamt 792 Euro bestimmt.

Die für die ärztliche Untersuchung geltend gemachten Gebühren wurden nicht mittels Bescheid bestimmt, da der Arzt – laut Aktenvermerkt vom 23.06.2021 – „im LKH *** untersucht hat“.

Mit Auszahlungsanordnung der belangten Behörde vom 23.06.2021 wurde die Überweisung der seitens der C und B geltend gemachten Gebühren veranlasst.

5.   Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***, ist insbesondere aufgrund des auf die Strafhöhe bzw. Kostenaussprüche eingeschränkten Beschwerdegegenstandes unstrittig und wird daher als erwiesen angesehen. In Ermangelung einer im Verfahren vor dem erkennenden Gericht zusätzlich einbrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers hatte dieses im Rahmen seiner Entscheidungsfindung und in Anbetracht der bloßen notwendigen Behandlung von Rechtsfragen auch keine weiteren Beweise aufzunehmen.

6.   Rechtslage

Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen der StVO lauten auszugsweise:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1)       Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(4a)      Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

(5)       Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1.  keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2.  aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(8)       Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

1.  zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

2.  dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.

(9)       Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(10)      (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

[…]“

„§ 5a. […]

(2)       Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

[…]“

㤠99. Strafbestimmungen.

[…]

(1b)      Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten auszugsweise:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2)       Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

„Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2)       Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

[…]“

„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)       Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. […]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten auszugsweise:

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2)       Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

7.   Erwägungen

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe bzw. die Verpflichtungen zum Ersatz der Kosten des Verfahrens sowie der entstandenen Barauslagen richtet. Der der Strafe zugrundeliegende Schuldspruch wird von der Beschwerde nicht berührt und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, sodass auf die dazu zugehörigen Aspekte nicht mehr weiter einzugehen ist.

Die vorgenommene Präzisierung des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses folgt der Forderung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Spruch jeweils die korrekte Angabe der angewendeten Fassung der Übertretungs- sowie der Strafnorm enthalten sein muss (vgl. Ra 2021/03/0328).

Zur Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe

Zur im bekämpften Bescheid festgesetzten Strafhöhe ist auszuführen, dass in der gegenständlichen Konstellation bereits die in § 99 Abs 1b StVO vorgesehene Mindeststrafe von 800 Euro verhängt wurde. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 168 Stunden entspricht ebenso dem gesetzlich einschlägigen Mindestmaß und steht sohin zur verhängten Geldstrafe nicht außer Verhältnis.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Verkehrssicherheit, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers als erheblich einzustufen. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand stellt eine erhebliche Gefährdung insbesondere für den Beschwerdeführer selbst, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer, wie einem im Akt einliegenden Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu entnehmen ist, nicht zugute. Als straferschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen (VwGH Ra 2015/02/0167). Ebenso waren die Bedingungen für die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben.

Zumal die belangte Behörde lediglich die gesetzliche Mindeststrafe zur Anwendung brachte, ist diese gegenständlich sowohl tat- als auch schuldangemessen.

Zur Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kosten der ärztlichen Untersuchung

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Verpflichtung, die Barauslagen in Höhe von 140,90 Euro für die Kosten der klinischen Untersuchung im LKH *** zu ersetzen, ist festzuhalten, dass gegenständlich zu beurteilen war, ob diese Untersuchung von einem nichtamtlichen Sachverständigen oder einem der Behörde zuzurechnenden Amtssachverständigen vorgenommen wurde, da in letzterem Falle die Überwälzung des Kostenanspruches an den Beschwerdeführer unzulässig wäre.

Nach der Definition des § 52 Abs 1 AVG sind Amtssachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen. Alle anderen Sachverständigen sind nichtamtliche Sachverständige.

Unstrittig sind die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden der Behörde beigegebene Amtssachverständige. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist der amtliche Sachverständige der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl. z. B. Verweise und Judikaturzitate in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Stand 01.07.2005, rdb.at, RZ 25). Es handelt sich dabei insbesondere um fachkundige Personen, die einem Hilfsapparat (z. B. dem Magistrat, dem Amt der Landesregierung oder dem Bundeministerium) der entscheidenden Behörde angehören.

Nach der Definition des § 52 Abs 2 AVG sind aber auch die der Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen Amtssachverständige. Die Wendung „zur Verfügung stehen“ setzt zum einen die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus (vgl. VwGH 2002/12/0109; Mayer, Sachverständige 135; ferner VwSlg 9370 A/1977; VwGH 88/04/0026). Diese Behörde muss zu der zur Entscheidung berufenen Behörde in einem Verhältnis stehen, dass es Letzterer erlaubt, sich des Amtssachverständigen der anderen Behörde zu bedienen (vgl. VwSlg 9370 A/1977, VwGH 2002/12/0109). Dies können amtliche Personen mit besonderer Sachkunde, die einer Oberbehörde (VwGH vom 1156/63) oder einer Unterbehörde (VwGH 525/67) angehören, sein. Diese Aussagen deuten darauf hin, dass die erforderliche Nahebeziehung nur innerhalb ein und derselben Organisationseinheit oder zumindest innerhalb ein und desselben Vollzugsbereichs besteht. In diesem Sinn hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.04.1990, 87/06/0142, festgehalten, dass die „Beiziehung“ eines Amtssachverständigen eines anderen Bundeslandes von vornherein ausscheidet.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. 91/08/0139) kann der amtliche Sachverständige der erkennenden Behörde aber nicht nur kraft Behördenorganisation, sondern auch kraft gesetzlicher Anordnung iSd § 52 Abs 1 AVG zur Verfügung stehen (VwGH 2000/11/0093). In concreto konnte er aber auch den einschlägigen (insbesondere krankenanstaltenrechtlichen) Bestimmungen nicht entnehmen, dass (auch öffentlich) bedienstete Ärzte von Landeskrankenanstalten den Verwaltungsbehörden auf Landesebene als Amtssachverständige „zur Verfügung stehen“ bzw. verpflichtet wären, auf Anforderung dieser Behörden Gutachten im Sinne des § 52 Abs 1 AVG zu erstatten.

Demgegenüber schloss der VwGH etwa daraus, dass im UmweltkontrollG die Erstellung von Sachverständigengutachten für den Bund als Aufgabe des Umweltbundesamts festgelegt ist, dass dessen Bedienstete dem BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen, obwohl dem Umweltbundesamt eigenständige Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs 1 UmweltkontrollG) zukommt (VwGH 2001/07/0139; siehe dazu – sowie zu den Sachverständigendiensten für Brandschutz in den Ländern – auch Bußjäger/Kraft, ZfV 1999, 19).

Zusammenfassend schließt das erkennende Gericht aus der zitierten Rechtsprechung, dass, wenn durch eine gesetzliche Regelung der Behörde Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, diese als Amtssachverständige zu gelten haben.

Im konkreten Fall sieht die Bestimmung des § 5 StVO vor, dass eine zu untersuchende Person zwecks Vornahme der Untersuchung durch einen diensthabenden Arzt in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht werden darf und der diensthabende Arzt der Krankenanstalt verpflichtet ist, diese Untersuchung durchzuführen. Somit steht dieser Arzt der Behörde zur Verfügung und ist als Amtssachverständiger anzusehen. Für eine gesonderte Entlohnung nach dem GebAG, die nur für nichtamtliche Sachverständige gilt, bleibt daher kein Raum.

§ 5a Abs 2 StVO bestimmt nur, dass bei festgestellter Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchungskosten von der untersuchten Person zu tragen sind und nach den Bestimmungen des GebAG vorzuschreiben sind. Daraus kann aber keine Entlohnungspflicht des untersuchenden Arztes nach dem GebAG abgeleitet werden.

In Ermangelung dieser Pflicht war auch die auf die Untersuchungsleistung gründende Ersatzforderung unberechtigt und in Folge dessen auch die dem Beschwerdeführer aufgetragene Verpflichtung zum Ersatz der vom Arzt geltend gemachten Kosten bereits ihrem Grunde nach rechtswidrig.

Zur Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kosten der Blutuntersuchung

In Bezug auf die aufgetragene Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von 792 Euro für die durchgeführte Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Harn-Schnelltest durchführte, welcher ein positives Ergebnis auf THC erbrachte. Mit diesem Ergebnis war jedoch nicht der Grad der Beeinträchtigung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer wurde daher von Organen der Straßenaufsicht zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung gemäß § 5 Abs 9 StVO zu einem Arzt gebracht. Dieser hatte aufgrund der aus der Untersuchung resultierenden Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung gemäß § 5 Abs 10 StVO eine Blutabnahme vorzunehmen, welche gemäß der Regelung des Abs 8 leg. cit. von einem Institut für gerichtliche Medizin oder einer gleichwertigen Einrichtung zu untersuchen war. Dies bedeutet, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall eine derartige Untersuchung zu veranlassen ist. Da in der gegenständlichen Konstellation sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden, erfolgte auch die Untersuchung der Blutprobe zu Recht. Der Umstand, dass eine Beeinträchtigung durch THC bereits durch den Harn-Schnelltest bescheinigt wurde, steht der angeführten gesetzlichen Verpflichtung von verpflichtend abzunehmenden Blutproben nicht im Wege.

Zudem ist zur Vorschreibung des Ersatzes der Barauslagen festzuhalten, dass es sich bei der C und deren Mitarbeitern zweifelsfrei um keine Amtssachverständige im zuvor ausgeführten Sinne, sondern um fallbedingt beizuziehende nichtamtliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs 2 AVG handelt, bei der auch eine Kostenbestimmung nach dem Gebührengesetz erfolgen kann.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Kostenersatzes für den Beschwerdeführer ergibt sich in diesem Fall aus den Regelungen des § 5a Abs 2 StVO, welche wiederum zur Vorschreibung der Kosten auf die Bestimmungen des GebAG verweist.

Die der Forderung der C zugrundeliegenden Leistungen sind schlüssig aus der vorgelegten Gebührennote vom 27.04.2021 zu entnehmen und wurde die Gesamthöhe der entstandenen Gebühren mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021 bestimmt. Es ergab sich auch im Zuge der Überprüfung im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anhaltspunkt darauf, dass die Höhe der bestimmten Gebühren nicht rechtmäßig wäre.

Aufgrund der bescheidmäßigen Bestimmung der für die gegenständliche Untersuchung entstandenen Gebühren sowie der in weiterer Folge veranlassten Auszahlung selbiger erwuchsen der belangten Behörde Kosten in der Höhe von 792 Euro. Die Forderung dieser der Behörde erwachsenen Kosten gründet sich indes auf die Regelung des § 64 Abs 3 VStG und erfolgte somit ihrem Grunde als auch ihrer Höhe nach zu Recht.

Zur Vorschreibung der Verfahrenskosten

Bezüglich dieses Kostenausspruches ist festzuhalten, dass sich die dazugehörige Verpflichtung zum Kostenbeitrag sowohl dem Grunde nach, als auch nach deren Höhe, aus den Regelungen des § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG ergeben. Demnach ist in jedem Straferkenntnis dem Bestraften ein Kostenbeitrag vorzuschreiben, wobei im Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro als Kostenbeitrag festzusetzen sind.

In der vorliegenden Konstellation wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro verhängt und ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80 Euro vorgeschrieben. Die Höhe dieses Kostenbeitrages entspricht gesetzeskonform 10% der verhängten Strafe. Die Auferlegung der Verpflichtung zum Kostenbeitrag erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 2 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen ging, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen war, weshalb Art 6 EMRK und Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstanden.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Sachverständige; Gebühren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1960.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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