RS Lvwg 2022/9/7 LVwG-AV-1297/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.09.2022

Norm

BUAG §25
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  8. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtssatz

Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags [hier: Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Einspruchs gegen den Rückstandsausweis] vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen einen den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher […] rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht quasi unter einem mit der Zurückziehung beseitigt, vielmehr ist dieser – sofern fristgerecht Beschwerde erhoben und somit eine Zuständigkeit des VwG begründet wurde – durch das VwG aufzuheben.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verfahrensrecht; Rückstandsausweis; Einspruch; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1297.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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