TE Vwgh Beschluss 1996/2/22 96/11/0042

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §61;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über den Antrag des J, B, vom 22. Jänner 1996 auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Reinhard Graf, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 95/11/0234 eine Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. Juni 1995 betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 anhängig; zum Berichter wurde mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Hofrat Dr. Graf bestellt. Mit Beschluß vom 29. August 1995 gab der Berichter dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Folge, weil der Antragsteller nach seinem Bekenntnis über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO), und forderte mit Verfügung vom selben Tag zur Behebung von der Beschwerde anhaftenden Mängeln auf.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist ferner zur Zl. 95/11/0382 eine weitere Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. September 1995 betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 anhängig; zum Berichter wurde ebenfalls Hofrat Dr. Graf bestellt (Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1995). Mit Berichterverfügung vom 18. Dezember 1995 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen (auch) in dieser Beschwerdesache gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher zu belegen.

In einer Eingabe vom 22. Jänner 1996 stellt der Antragsteller den Antrag, "wegen möglicher Befangenheit Herrn Dr. Graf in meiner Beschwerdesache zu entbinden". Im Betreff dieser Eingabe werden die Geschäftszahlen 95/11/0234 und 95/11/0382 angeführt. Zur Begründung seines Antrages verweist der Antragsteller auf seine Angaben in dem zu Zl. 95/11/0234 gestellten Verfahrenshilfeantrag und auf zwei Beschlüsse von ordentlichen Gerichten, mit denen ihm die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Aus der seiner Meinung nach ungerechtfertigten Verweigerung der Verfahrenshilfe und der neuerlichen Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensbekenntnsses zu 95/11/0382 schließt er auf einen "bedenklichen Verfahrensweg und Dauer".

Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß die volle Unbefangenheit des Berichters Hofrat Dr. Graf in Zweifel zu ziehen wäre. Der Genannte erklärt sich selbst nicht für befangen. Die Akten des Verwaltungsgerichtshofes geben auch keinen Anlaß für eine solche Annahme. Die Entscheidung über den zu Zl. 95/11/0234 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgte aufgrund der Angaben des Antragstellers über seine Einkünfte als Pensionist von Seiten zweier auszahlender Stellen. Daß der Antragsteller ca. vier Monate nach diesem Beschluß im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahrenshilfeantrag neuerlich zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgefordert wurde, war im Hinblick auf die Möglichkeit einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der relevanten Verhältnisse - nicht zuletzt im Interesse des Antragstellers - rechtlich geboten. Wenn andere Gerichte die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als erfüllt angesehen haben, kann das die Unbefangenheit des Berichters Hofrat Dr. Graf in keiner Weise in Zweifel ziehen. Verzögerungen in der Ausfertigung von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berichter nicht zu vertreten. Dieser hat vielmehr die von ihm zu treffenden Verfügungen innerhalb kürzester Zeit getroffen.

Aus diesen Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, es sei zu befürchten, daß sich Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf in den anhängigen Beschwerdesachen von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Der Ablehnungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110042.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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