TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/23 94/17/0415

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.1996
beobachten
merken

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §435;
AVG §37;
BAO §115;
B-VG Art119a Abs5;
LAO Bgld 1963 §93;
TourismusG Bgld 1992 §28;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0367 E 26. Juni 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 19. April 1994, Zl. 02/04-2-1994, betreffend Tourismusabgabe für Ferienwohnungen nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz 1992 für das Jahr 1992 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lockenhaus), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 1. April 1993 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß "§ 28 Abs. 1 und 5 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992" (in der Folge: Bgld TourismusG 1992) dem Beschwerdeführer für eine näher bezeichnete Ferienwohnung Tourismusabgabe für das Jahr 1992 in der Höhe von S 1.600,-- vor.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer im wesentlichen das Fehlen einer über die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes hinausgehenden Begründung. Darüberhinaus wird in der Berufung die Anwendbarkeit der genannten Gesetzesbestimmungen global und unter Hinweis auf die unbefristete Vermietung des gegenständlichen Mietobjekts an den Beschwerdeführer zur Dauernutzung bestritten.

1.2. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom 22. November 1993 ab. In der Begründung des Berufungsbescheides wird ausgeführt, daß die gegenständliche Baulichkeit nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes diene, daß sie im Baugebiet für Fremdenverkehr und Erholungseinrichtungen liege und der Berufungswerber als Eigentümer in der Gemeinde keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Eine Vermietung liege entgegen dem Berufungshinweis des Beschwerdeführers nicht vor, es handle sich laut Pachtvertrag um ein "Subädifikat" (gemeint wohl: "Superädifikat") und Eigentum.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte darin vor, daß auch der Berufungsentscheidung kein ordentliches Ermittlungsverfahren zu Grunde liege: Die Behörde habe es unterlassen, im Grundbuch Einsicht zu nehmen; es sei dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt, daß die Behörde seinen Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer eingesehen habe. Er besitze gar keine Ferienwohnung und habe lediglich ein Grundstück gemietet. Jedenfalls habe er aber einen ordentlichen Wohnsitz in der mitbeteiligten Gemeinde und befriedige dort auch den Wohnbedarf.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Dies nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften im wesentlichen mir folgender Begründung:

Aus dem von der Gemeinde vorgelegten Meldezettel (Abmeldung des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der mitbeteiligten Gemeinde am 27. Juni 1988) gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer keinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde habe. Aus dem ebenfalls von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegten Grundsteuermeßbescheid, dem Baubewilligungsbescheid und dem (Pacht-)Vertragsentwurf samt Vorlageschreiben (des Verpächters) sei zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Wochenendhauses bewilligt worden sei, daß dieses ein Superädifikat darstelle und somit im Eigentum des Grundstückspächters stehe. Die Vorschreibung sei zu Recht erfolgt, das Gebäude stehe auf einem entsprechend gewidmeten Grundstück und diene nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes.

1.4. Gegen diesen Bescheid der Vorstellungsbehörde erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1994, Zl. B 1212/94-3, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof verwies in dem genannten Beschluß auf seine ständige Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit pauschalierter Aufenthaltsabgaben.

1.5. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer Tourismusabgabe für Ferienwohnungen verletzt.

1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 28 Bgld TourismusG 1992 lautet auszugsweise:

"§ 28

Tourismusabgabe für Ferienwohnungen

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.

(2) Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen und Baulichkeiten, die

1. nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder des Urlaubes oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt werden,

2. die im Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen (§ 14 Abs. 3 lit. f Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung) liegen und

3. deren Benützer keinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

(3) Abgabepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. jeder Miteigentümer anteilsmäßig oder der Wohnungseigentümer.

(4) ...

(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr

a)

...

e)

bei einer Nutzfläche

von mehr als 100 m2 bis 130 m2 S 1.600,-

..."

2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich sein Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof wiederholt und die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, daß solche Rechtsverletzungen gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshof fallen und daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen sind. Insofern ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die Behauptung von Rechtsverletzungen einzugehen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 328, und die dort zitierten hg. Erkenntnisse).

Im übrigen sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Bgld TourismusG 1992 - die eine Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG erfordern würden - entstanden.

2.3. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft die Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, daß dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteiengehör vorenthalten worden sei. Die Behörde gehe davon aus, daß der Beschwerdeführer Eigentümer eines Superädifikats sei, ohne ihm aber zu dieser Feststellung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben.

Auch wenn man davon ausgeht, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang so zu verstehen ist, daß er sich der Sache nach gegen die Vorschreibung der Tourismusabgabe wendet und die Verletzung des Parteiengehörs insofern als im Zusammenhang mit diesem materiellen Recht stehend geltend gemacht wird, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2.4. Als Vorstellungsbescheid könnte der angefochtene Bescheid einerseits - worauf die Beschwerdeausführungen primär abzielen - deshalb rechtswidrig sein, weil der belangten Behörde bei ihren Sachverhaltsfeststellungen wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen sind.

Die belangte Behörde hat aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung zur Frage der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Eigentümer eines Superädifikats selbst Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die sich auf die von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegten Unterlagen stützten (Grundsteuermeßbescheid und Baubewilligungsbescheid bzw. Vertragsentwurf). Aus diesen Unterlagen hat die belangte Behörde den Schluß gezogen, daß das gegenständliche Objekt als Superädifikat anzusehen sei und dem Beschwerdeführer für dessen Errichtung eine Baubewilligung erteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, daß er zu diesen Feststellungen kein Parteiengehör eingeräumt erhalten habe. Hätte er diese Gelegenheit erhalten, wäre zutage getreten, daß er nicht Eigentümer eines Superädifikats sei.

Die Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich der Superädifikatseigenschaft des gegenständlichen Wohngebäudes und der Eigentümerstellung des Beschwerdeführers sind deshalb aber nicht mangelhaft. Es kann nämlich nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde aufgrund des vom Verpächter des Grundstückes vorgelegten Mustervertrages, des an den Beschwerdeführer gerichteten Grundsteuermeßbescheides bzw. des Baubewilligungsbescheides ebenso wie die Gemeindebehörden zu den diesbezüglichen Feststellungen kommt.

Der Beschwerdeführer befindet sich bei seinen Ausführungen über den Eigentumserwerb an Superädifikaten offenbar im Irrtum, da zwar die Übertragung des Eigentums an Superädifikaten durch Urkundenhinterlegung bei Gericht zu erfolgen hat, der ursprüngliche Erwerb aber durch Errichtung des Bauwerks ohne Urkundenhinterlegung erfolgt (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 435).

Vor diesem Hintergrund waren die Behörden nicht zu einer zusätzlichen Nachschau im Grundbuch gehalten.

2.5. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könnte somit - wollte man die an sich im Zusammenhang mit der Behauptung der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit enthaltenen Ausführungen auch dahingehend deuten, daß die darin angesprochenen Rechtsfragen der Auslegung des Begriffes des ordentlichen Wohnsitzes und des ganzjährigen Wohnbedarfs so zu verstehen seien, daß der Beschwerdeführer auch diesbezüglich Verfahrensmängel geltend macht - nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang etwa auf Gemeindeebene unterlaufene Verfahrensmängel nicht aufgegriffen hätte.

Auch dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorstellung zwar Verfahrensmängel im gemeindebehördlichen Verfahren geltend gemacht, aber - sieht man von den Behauptungen ab, nicht Superädifikatseigentümer zu sein und auch nur ein Grundstück gemietet zu haben - keine Angaben gemacht, in welcher Richtung die Gemeindebehörden bei Vermeidung der angelasteten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid kommen hätten können. So ist insbesondere unerfindlich, weshalb die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, keine Ferienwohnung zu besitzen, sondern nur ein Grundstück gepachtet zu haben, die Annahme der Gemeindebehörden, daß der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde keinen ordentlichen Wohnsitz habe, als nicht in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen ansehen hätte müssen. Die Feststellung, daß es sich bei dem von den Gemeindebehörden für die Abgabenvorschreibung herangezogenen (baubehördlich bewilligten) Objekt, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer ist, um ein Superädifikat handle, ist - wie bereits dargestellt - in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen. Weiters ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die belangte Behörde aufgrund der Angaben in der Vorstellung die Feststellungen der Gemeindebehörden bezüglich des Fehlens eines ganzjährigen Wohnbedarfes anzuzweifeln gehabt hätte. Selbst wenn man die Anforderungen an ein entsprechendes Vorbringen zur Dartuung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im Vorstellungsverfahren nicht überspannen darf, müßte das Vorbringen über die bloße Rechtsbehauptung hinaus ermittelbares, konkretisiertes Sachverhaltsvorbringen enthalten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher auch nicht geeignet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Nichtwahrnehmung von Verfahrensmängeln, die auf Gemeindeebene unterlaufen wären, darzutun.

2.6. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde erst in der Beschwerdeergänzung und damit jedenfalls außerhalb der Beschwerdefrist gestellt. Von Amts wegen sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlaßt.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170415.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten