RS Vfgh 2022/6/14 WI3/2022

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Tir GdWO 1994 §72
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §67 Abs2, §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat einer Tiroler Gemeinde; Ausschluss von der Wahl aus in der Person des Wahlwerbers liegenden Gründen; keine Legitimation zur Geltendmachung von Mängeln betreffend die Ermittlung der Wahlzahl und die Gültigkeit von Vorzugsstimmen des nicht als Zustellbevollmächtigten, sondern als Wahlwerber auftretenden Anfechtungswerbers; Wahlanfechtung überdies mangels Stellung eines Antrags auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens unzulässig sowie auch verspätet

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Kappl vom 27.02.2022.

Der VfGH hat in VfSlg 6739/1972 ausgesprochen, dass unter Aberkennung der Wählbarkeit nur solche Maßnahmen zu verstehen sind, durch die der Wahlwerber davon ausgeschlossen wird, gewählt zu werden; andere Maßnahmen im Verlaufe des Wahlverfahrens, mögen sie auch auf die Wahl und die durch diese bedingte Position des Wahlwerbers von Einfluss sein, haben keinen Einfluss auf die Wählbarkeit. Unter Aberkennung der Wählbarkeit ist demgemäß insbesondere auch die Nichtzulassung zur Wahl aus in der Person des Wahlwerbers gelegenen Gründen zu verstehen, nicht hingegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages aus anderen Gründen.

Aus den Wahlakten geht eindeutig hervor, dass der unter anderem auf den Anfechtungswerber (der ausdrücklich nicht als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe, sondern als Wahlwerber einschreitet) lautende Wahlvorschlag als gültig eingebracht angesehen und der Wahl zugrunde gelegt wurde. Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Anfechtungswerber davon ausgeschlossen gewesen wäre, gewählt zu werden. Die Ermittlung der Wahlzahl und die Beurteilung der Gültigkeit von Vorzugsstimmen, gegen die sich der Anfechtungswerber wendet, betreffen vor dem Hintergrund, dass der Anfechtungswerber in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern sich die behaupteten Rechtswidrigkeiten ausschließlich auf die Person des Anfechtungswerbers beziehen würden, einen Teil des Wahlverfahrens, der auf die Wählbarkeit keinen Einfluss hat. Der Anfechtungswerber ist daher zur Anfechtung der Wahl nicht legitimiert.

Aus dem vorgelegten Wahlakt ergibt sich, dass die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates am 27.02.2022 (Beendigung des Wahlverfahrens und damit maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist) kundgemacht hat. Die am 04.04.2022 eingebrachte Anfechtung erweist sich daher - unabhängig davon, dass der Anfechtungswerber auch einen Überprüfungsantrag gestellt hat, den die Gemeindewahlbehörde zurückgewiesen hat - als verspätet.

In der vorliegenden Wahlanfechtung wird lediglich "ersuch[t, ...] eine Überprüfung vorzunehmen[,] um Klarheit in dieser Angelegenheit zu bekommen". Entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG lässt die Wahlanfechtung somit einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen.

Entscheidungstexte

  • WI3/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2022 WI3/2022

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Gemeinderat, VfGH / Legitimation, Wählergruppe, VfGH / Fristen, Wahlen, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:WI3.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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