RS Vfgh 2022/11/14 WI10/2022

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Veröffentlicht am 14.11.2022
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Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art26, Art60, Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §7
VfGG §7 Abs2, §67 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten mangels Zahlung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags des Wahlverfahrens

Rechtssatz

Der Anfechtungswerber hat bei der Bundeswahlbehörde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten vorgelegt, jedoch den gemäß §7 Abs9 BPräsWG erforderlichen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens idHv € 3.600,- nicht erlegt. §7 Abs9 letzter Satz BPräsWG bestimmt aber für diesen Fall, dass der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Ein derartiger Mangel ist nicht verbesserungsfähig. Es hatte daher auch kein entsprechender (Verbesserungs-)Auftrag (etwa iSd §8 Abs3 letzter Satz BPräsWG) zu ergehen.

Im Hinblick auf die in der Anfechtungsschrift behaupteten Verletzungen von Wahlgrundsätzen insbesondere durch §7 Abs9 BPräsWG ist zunächst auf Art60 Abs1 B-VG zu verweisen, der die sinngemäße Anwendbarkeit von Art26 Abs5 bis 7 B-VG vorsieht. Gemäß Art26 Abs7 B-VG werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren durch Bundesgesetz getroffen. Aus diesem Grund hegt der VfGH - wie bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen - keine Bedenken gegen das (in den einfachgesetzlichen Wahlordnungen vorgesehene) System der Unterstützungserklärungen. In gleicher Weise ist nach der Rsp des VfGH die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Wahlverfahrens, wie ihn unter anderem §7 Abs9 BPräsWG vorsieht, sowie die Behandlung eines Wahlvorschlages, für den der Kostenbeitrag nicht erlegt wurde, als nicht eingebracht verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Bundeswahlbehörde handelte sohin rechtmäßig, wenn sie den auf den Anfechtungswerber lautenden Wahlvorschlag, für den der Kostenbeitrag nicht entrichtet wurde, nicht veröffentlichte (§9 BPräsWG).

Entscheidungstexte

  • WI10/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.11.2022 WI10/2022

Schlagworte

Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, Kosten, Verfahrenskostenbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:WI10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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