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KOVGNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde hat bei Prüfung des Anspruches auf das Wiederaufleben der Witwenrente nach § 38 Abs 2 KOVG das Verschulden der geschiedenen Ehefrau auch dann nicht zu prüfen, wenn im Scheidungsurteil ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt wurde.Die Verwaltungsbehörde hat bei Prüfung des Anspruches auf das Wiederaufleben der Witwenrente nach Paragraph 38, Absatz 2, KOVG das Verschulden der geschiedenen Ehefrau auch dann nicht zu prüfen, wenn im Scheidungsurteil ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000427.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025