RS Vwgh 1960/1/22 0427/57

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Veröffentlicht am 22.01.1960
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Index

KOVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §38
KOVG 1949 §38 Abs2
KOVG 1957 §38 Abs2
VwGG §13 Z1 implizit

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
IV C vom 11. Dezember 1959, Zl 3/5-Pr./1959 (zu 427/57), VwSlg A/1960, Anhang Beschlüsse Verstärkter Senate Nr. 106; ;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
Erk 4. Juli 1958, 2733/55;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat bei Prüfung des Anspruches auf das Wiederaufleben der Witwenrente nach § 38 Abs 2 KOVG das Verschulden der geschiedenen Ehefrau auch dann nicht zu prüfen, wenn im Scheidungsurteil ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt wurde.Die Verwaltungsbehörde hat bei Prüfung des Anspruches auf das Wiederaufleben der Witwenrente nach Paragraph 38, Absatz 2, KOVG das Verschulden der geschiedenen Ehefrau auch dann nicht zu prüfen, wenn im Scheidungsurteil ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957000427.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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