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Baurecht - TirolNorm
AVG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Hat sich ein Beteiligte gem § 42 Abs 1 AVG verschwiegen, so ist eine von ihm eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.Hat sich ein Beteiligte gem Paragraph 42, Absatz eins, AVG verschwiegen, so ist eine von ihm eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000033.X02Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025