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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Rechtssatz
Da nach Abs 2 der bezogenen Gesetzesstelle eine Aufhebung des Bescheides der Unterbehörde auch wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, also wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich ist, konnte die Steuerpflichtige durch die irrige Bezugnahme auf § 299 Abs 1 BAO nicht in einem Recht verletzt sein.Da nach Absatz 2, der bezogenen Gesetzesstelle eine Aufhebung des Bescheides der Unterbehörde auch wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, also wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich ist, konnte die Steuerpflichtige durch die irrige Bezugnahme auf Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht in einem Recht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000690.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025