RS Vwgh 1962/10/5 0690/62

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Veröffentlicht am 05.10.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Da nach Abs 2 der bezogenen Gesetzesstelle eine Aufhebung des Bescheides der Unterbehörde auch wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, also wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich ist, konnte die Steuerpflichtige durch die irrige Bezugnahme auf § 299 Abs 1 BAO nicht in einem Recht verletzt sein.Da nach Absatz 2, der bezogenen Gesetzesstelle eine Aufhebung des Bescheides der Unterbehörde auch wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, also wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich ist, konnte die Steuerpflichtige durch die irrige Bezugnahme auf Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht in einem Recht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000690.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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