RS Vwgh 1962/10/5 0690/62

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Veröffentlicht am 05.10.1962
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
  1. BAO § 299a heute
  2. BAO § 299a gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Rechtssatz

Da nach Abs 2 der bezogenen Gesetzesstelle eine Aufhebung des Bescheides der Unterbehörde auch wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, also wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich ist, konnte die Steuerpflichtige durch die irrige Bezugnahme auf § 299 Abs 1 BAO nicht in einem Recht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000690.X01

Im RIS seit

18.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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