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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des K P, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022, L525 2252570-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, beantragte am 7. September 2021 internationalen Schutz. Seine Flucht begründete er zusammengefasst damit, zwar kein registriertes Mitglied der kurdischen Oppositionspartei HDP gewesen zu sein, jedoch in deren Jugendorganisation mitgearbeitet zu haben. Er habe Zeitschriften verteilt und demonstriert. Deshalb sei er zuletzt im Sommer 2019 polizeilich angehalten worden. Danach habe er an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen. Nun müsse er in der Türkei allerdings den Wehrdienst ableisten, was er nicht wolle. Einen Musterungsbefehl habe er allerdings noch nicht erhalten. Als Kurde würde er bei Ableistung des Wehrdienstes von dort nicht lebendig zurückkommen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das politische Engagement des Revisionswerbers in der Vergangenheit habe zwischen Sommer 2019 und seiner Ausreise im September 2021 zu keinen weiteren Vorfällen mit der Polizei oder den Behörden geführt. Es sei angesichts der geringen politischen Exponiertheit seiner Person auch im Falle der Rückkehr mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. In Bezug auf den Wehrdienst hielt das BVwG fest, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob der Revisionswerber überhaupt zum Wehrdienst in der Türkei einberufen werde. Selbst wenn dies der Fall sei, könne den Länderberichten nicht entnommen werden, dass Mitglieder der kurdischen Minderheit während ihres Wehrdienstes - von Einzelfällen abgesehen - systematisch diskriminiert, misshandelt bzw. mit asylrelevanter Intensität verfolgt würden. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 BFA-VG vor. Es kam zu dem Ergebnis, dass die näher dargestellten öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das politische Engagement des Revisionswerbers in der Vergangenheit habe zwischen Sommer 2019 und seiner Ausreise im September 2021 zu keinen weiteren Vorfällen mit der Polizei oder den Behörden geführt. Es sei angesichts der geringen politischen Exponiertheit seiner Person auch im Falle der Rückkehr mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. In Bezug auf den Wehrdienst hielt das BVwG fest, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob der Revisionswerber überhaupt zum Wehrdienst in der Türkei einberufen werde. Selbst wenn dies der Fall sei, könne den Länderberichten nicht entnommen werden, dass Mitglieder der kurdischen Minderheit während ihres Wehrdienstes - von Einzelfällen abgesehen - systematisch diskriminiert, misshandelt bzw. mit asylrelevanter Intensität verfolgt würden. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vor. Es kam zu dem Ergebnis, dass die näher dargestellten öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1915/2022-7, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1915/2022-7, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten nach Art. 2, 3, 6 und 8 EMRK verletzt worden. Das Beschwerdeverfahren sei mit Willkür belastet und es sei gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen worden.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, 6, und 8 EMRK verletzt worden. Das Beschwerdeverfahren sei mit Willkür belastet und es sei gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen worden.
6 Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revision zusammengefasst aus, „das Erkenntnis widersprech[e] deutlich der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“, ohne näher darzulegen, von welcher hg. Rechtsprechung das BVwG abgewichen sein soll. Erkennbar ist aus den weiteren Ausführungen lediglich, dass der Revisionswerber eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG für erforderlich erachtet hätte, um zu seinen Fluchtgründen näher befragt zu werden und sein persönliches Verhältnis zu dem in Österreich lebenden Onkel („Vater-Sohn-Verhältnis“) darlegen zu können.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
11 Im gegenständlichen Fall wird in der Revision nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, der die Behandlung der zuvor erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers aber abgelehnt hat. Die Zulässigkeit der Revision kann damit nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, Ra 2021/18/0114; VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0280, 0281, u.a.).Im gegenständlichen Fall wird in der Revision nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, der die Behandlung der zuvor erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers aber abgelehnt hat. Die Zulässigkeit der Revision kann damit nicht begründet werden vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, Ra 2021/18/0114; VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0280, 0281, u.a.).
12 Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, legt sie nicht dar, dass die Abstandnahme von der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) nicht rechtens gewesen wäre. Das BVwG hat seiner Entscheidung nämlich das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers (niederschwelliges politisches Engagement für die HDP bis Sommer 2019; mögliche Einberufung zum Wehrdienst) ohnedies zugrunde gelegt. Gestützt auf Länderberichte zur Lage in der Türkei, die von der Revision auch nicht substantiiert angezweifelt werden, hat es eine maßgebliche Rückkehrgefährdung für den Revisionswerber trotzdem verneint. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen, und sie zeigt damit auch nicht auf, weshalb das BVwG von keinem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG hätte ausgehen dürfen. Wenn sie abschließend geltend macht, die mündliche Verhandlung wäre zur näheren Aufklärung der für die Beurteilung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände erforderlich gewesen, ist ihr lediglich zu erwidern, dass die insoweit behauptete besondere Beziehung des Revisionswerbers zu seinem in Österreich lebenden Onkel („Vater-Sohn-Beziehung“) weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fällt (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0097, mwN).Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, legt sie nicht dar, dass die Abstandnahme von der Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) nicht rechtens gewesen wäre. Das BVwG hat seiner Entscheidung nämlich das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers (niederschwelliges politisches Engagement für die HDP bis Sommer 2019; mögliche Einberufung zum Wehrdienst) ohnedies zugrunde gelegt. Gestützt auf Länderberichte zur Lage in der Türkei, die von der Revision auch nicht substantiiert angezweifelt werden, hat es eine maßgebliche Rückkehrgefährdung für den Revisionswerber trotzdem verneint. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen, und sie zeigt damit auch nicht auf, weshalb das BVwG von keinem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG hätte ausgehen dürfen. Wenn sie abschließend geltend macht, die mündliche Verhandlung wäre zur näheren Aufklärung der für die Beurteilung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände erforderlich gewesen, ist ihr lediglich zu erwidern, dass die insoweit behauptete besondere Beziehung des Revisionswerbers zu seinem in Österreich lebenden Onkel („Vater-Sohn-Beziehung“) weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fällt vergleiche , etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0097, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180260.L00Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022