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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A D, vertreten durch Mag. Andreas Habeler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2022, L506 2199608-1/35E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 13. Mai 2016 internationalen Schutz und brachte dazu unter anderem vor, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb bei Rückkehr in den Iran Verfolgung zu befürchten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erklärte die Rückkehrentscheidung bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt vorübergehend für unzulässig, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erklärte die Rückkehrentscheidung bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt vorübergehend für unzulässig, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz ist - aus, der Revisionswerber sei zwar am 7. Juli 2018 in der iranischen christlichen Gemeinde (ICF) in Wien getauft worden und gehöre nunmehr der evangelikalen Freikirche an. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass er sich mit christlichen Glaubensinhalten ernsthaft auseinandergesetzt und sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt habe bzw. dieser für ihn identitätsstiftend geworden sei. In seinem Fall liege eine Scheinkonversion vor, die im Iran zu keiner Verfolgung führen werde.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache mit näherer Begründung unter anderem geltend macht, das BVwG habe zur Konversion des Revisionswerbers eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, nicht alle Beweisergebnisse berücksichtigt und Erfahrungssätze angewandt, für deren unterstellte generelle Geltung es keine Anhaltspunkte gebe. Es habe außerdem eine bei weitem überzogene Erwartungshaltung an den Detailgrad von Wissen eines Gläubigen zugrunde gelegt, wenn es dem Revisionswerber eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten seiner Kirche abspreche.
5 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist im Sinne des dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und begründet.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.
9 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
10 Im vorliegenden Fall hat das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber im Juli 2018 in einer christlichen Freikirche getauft worden ist. Es zieht im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht in Zweifel, dass er bereits seit Mai 2017 regelmäßig Gottesdienste besucht und nach den Angaben eines zeugenschaftlich einvernommenen Pastors seiner Kirche ein praktizierender Christ sei, der an Glaubensfragen interessiert sei und sich respektvoll und anständig verhalte.
11 Ungeachtet dessen geht das BVwG in seiner Beweiswürdigung von einer bloßen Scheinkonversion des Revisionswerbers zum Zwecke der Asylerlangung aus. Es stützt sich dabei vor allem auf die nach Auffassung des BVwG nur oberflächliche Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Detail überprüft und in Frage gestellt worden sei.
12 Zu Recht wendet die Revision ein, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. dazu etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN).Zu Recht wendet die Revision ein, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , dazu etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang und insbesondere zu vergleichbaren Entscheidungen derselben Richterin wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss (vgl. etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2020/18/0030; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN) und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf (vgl. etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang und insbesondere zu vergleichbaren Entscheidungen derselben Richterin wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss vergleiche , etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2020/18/0030; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN) und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf vergleiche , etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN).
14 Diesen Anforderungen hat das BVwG im gegenständlichen Fall nicht entsprochen.
15 Das BVwG definierte in seiner Beweiswürdigung wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen der (neu) konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. Beispielsweise führte das BVwG aus, es sei zu erwarten, dass ein ernsthafter Konvertit spirituelle Gedanken und Eindrücke, die ihn zur Taufe motiviert hätten, von sich aus schildere, während der Revisionswerber solche erst über Nachfrage angegeben habe; oder es formulierte die Erwartungshaltung, dass der Revisionswerber Bibelstellen, die ihn im Taufvorbereitungskurs besonders beeindruckt hätten, wiedergeben könne, während der Revisionswerber nur in allgemeinen Worten über jene Inhalte des Kurses gesprochen habe, die für ihn besonders beeindruckend gewesen seien.
16 Zu Recht führt die Revision auch aus, dass der vorliegenden Beweiswürdigung eine mehrfach überzogene Erwartungshaltung an das theologische Wissen von Konvertiten zugrunde liegt. Das BVwG gestand dem Revisionswerber nämlich zu, Fragen zu zentralen Bibel- und Glaubensinhalten beantwortet und einige religiöse Gleichnisse (unter Bezugnahme auf entsprechende Bibelstellen) sowie deren Bedeutung wiedergegeben zu haben. Ungeachtet dessen bezeichnete es seine Kenntnisse ohne nachvollziehbare Begründung als bloß eingelernt und unterzog den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung einer intensiven „Bibelprüfung“, deren Erkenntniswert von der Revision zu Recht in Zweifel gezogen wird.
17 Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben überhaupt in Betracht gezogen hätte.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht näher eingegangen werden muss.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht näher eingegangen werden muss.
19 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Umfang auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Umfang auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Oktober 2022
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180113.L00Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022