TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/25 LVwG-S-2781/001-2021

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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Entscheidungsdatum

25.10.2022

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103c heute
  2. KFG 1967 § 103c gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 103c gültig von 20.05.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  4. KFG 1967 § 103c gültig von 25.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. KFG 1967 § 103c gültig von 01.07.2017 bis 19.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 103c gültig von 01.04.2017 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  7. KFG 1967 § 103c gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 103c gültig von 14.02.2013 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.11.2021, Zl. ***, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 140,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) auf den Betrag von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) herabgesetzt wird.

2.   Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß

§ 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10,00 Euro neu festgesetzt.

3.   Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (belangte Behörde) vom 03.11.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 140,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt.

Es wurde ihm angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** über deren schriftliche Anfrage vom 02.08.2021 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am 04.08.2021 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 29.07.2021 um 14:14 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Richtung ***, gelenkt hat. Es sei auch keine andere Person benannt worden, die die Auskunft erteilen hätte können.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht per E-Mail erhobenen Beschwere bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 04.08.2021 der Sachbearbeiterin der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt habe, dass er zu dem genannten Zeitpunkt sein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Am 23.09.2021 habe er die erforderlichen Unterlagen nachgesandt, da es davor Schwierigkeiten bei der Übermittlung gegeben habe. Er bitte daher, von der Strafe abzusehen, da er telefonisch und schriftlich die Auskunft erteilt habe.

3.   Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsstrafakt.

Die belangte Behörde wurde mit E-Mail vom 27.09.2022 aufgefordert, bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer, wie in seiner Beschwerde behauptet, der Sachbearbeiterin am 04.08.2021 telefonisch bekannt gegeben habe, dass er sein Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Die belangte Behörde teilt dazu mit Schreiben vom 06.10.2022 mit wie folgt:

„In den Lenkererhebungen nach § 103/2 KFG der Verwaltungsstrafbehörden im Land Niederösterreich ist enthalten, dass die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person erhalten muss, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung schriftlich der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu erteilen wäre und wird darauf verwiesen, dass bei Nichteinlangen einer fristgerechten schriftlichen Auskunft ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Ebenso ist der Hinweis enthalten, dass widrigenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet wird.

In diesem Sinne erfolgen daher im Regelfall alle Telefonate und Beauskunftungen durch die Sachbearbeiter.

Ob Herr A seine Auskunft am 04.08.2021 telefonisch erteilen wollte und ob er überhaupt angerufen hat, ist der Sachbearbeiterin nicht mehr erinnerlich.

Im Regelfall wird, wenn dies der Fall ist, in obigem Sinne standardisiert und aus verfahrensökonomischen Gründen mitgeteilt, dass diese Auskunft schriftlich zu erfolgen hätte.

Die Strafbehörde wird derartige Fälle vor Beschwerdevorlage zukünftig genauer prüfen und allenfalls eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.“

4.   Feststellungen:

Mit Anzeige vom 29.07.2021 wurde gegen den Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** wegen zwei Übertretungen der StVO Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt der Zulassungsbesitzer des Fiat Sedici 16 mit dem Kennzeichen ***. Mit Schreiben vom 02.08.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** auf, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 29.07.2021 um 14:14 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Richtung ***, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2021 zugestellt (Übernahme durch einen Mitbewohner).

Bei der auskunftsersuchenden Behörde langte binnen der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft ein.

Mit Strafverfügung vom 07.09.2021 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG für schuldig erkannt.

Am 23.09.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch, in welchem er ausführte, dass er den Hergang des Vorfalls am 27.09.2021 per „WhatsApp“ an Herrn B, mit der Bitte, die Nachricht weiterzuleiten, geschickt habe, da es ihm von seinem Handy per E-Mail nicht möglich gewesen sei. Leider habe er erst, als er ein weiteres Schreiben von der Behörde erhalten habe, bemerkt, dass seine Bemühungen fehlgeschlagen seien. Er habe dies bereits am 04.08.2021 mit der Bearbeiterin des Verwaltungsstrafverfahrens telefonisch besprochen. Dem Einspruch legte er einen Screenshot der WhatsApp-Nachricht an Herrn B mit dem ausgefüllten Lenkerauskunftsersuchen bei. Diese Nachricht wurde der belangten Behörde nicht übermittelt. Der Beschwerdeführer erteilte daher die Lenkerauskunft nicht.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der Angabe der Sachbearbeiterin, wonach ihr kein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, betreffend Bekanntgabe des Lenkers, erinnerlich sei, in den Lenkererhebungen der Verwaltungsstrafbehörde im Land NÖ darauf hingewiesen werde, dass die Lenkerauskunft schriftlich zu erteilen sei. Dass die Lenkerauskunft nicht an die Behörde, sondern die Privatnummer eines Behördenmitarbeiters übermittelt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Screenshot vom Mobiltelefon. Dass die Nachricht vom Empfänger nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass keine derartige Weiterleitung im Behördenakt einliegend ist und aus diesem Grund auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurde

6.   Rechtslage und Erwägungen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr. 267/1967 idF BGBl I Nr. 19/2019 (§ 103) und BGBl I Nr. 134/2020 (§ 134) lauten:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(…)

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft

ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese

Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(…)

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung

bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)“

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, wobei Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Nichterfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 um ein Unterlassungsdelikt. Der Tatort ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen.

Die Auskunftspflicht ist dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der anfragenden Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (siehe VwGH vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Lenkerauskunft nicht an die Behörde, sondern an die private Telefonnummer eines Mitarbeiters der belangten Behörde per WhatsApp gesendet und ist damit der zuständigen Behörde nicht zugegangen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, langte die Lenkerauskunft nicht bei der belangten Behörde ein, damit ist der objektive Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG 1967 erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auf § 5 VStG abzustellen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Den Beschwerdeführer trifft Verschulden in Form der Fahrlässigkeit. Die Tatsache, dass er die Lenkerauskunft an eine private Telefonnummer eines Behördenmitarbeiters schickte und dieser die Lenkerauskunft nicht an die Behörde weiterleitete, liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers, hätte er sich vergewissern müssen, dass seine Lenkerauskunft auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist.

Der Beschwerdeführer hat sohin die Gefahr des Verlustes der an die private Mobiltelefonnummer des Behördenmitarbeiters zu tragen.

7.   Zur Strafhöhe:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch zu qualifizieren, schützt doch § 103 Abs. 2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH vom 16. September 1987, 87/03/0066 und 87/03/0067 sowie vom 22. März 2000, 99/03/0434).

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde diesem Schutzzweck zuwidergehandelt. Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als mildernd zu werten; verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt ebenso wenig vor, wie eine geständige Verantwortung. Erschwerende Umstände liegen nach der Aktenlage keine vor. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer – wie zuvor ausgeführt – zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

Zur Person des Beschwerdeführers liegen zahlreiche Verwaltungsstrafen nach dem KFG auf.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, die Lenkerauskunft zu erteilen, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die neu festgesetzte Geldstrafe sowie die als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstraffe tat-, täter- und schuldangemessen.

Eine Anwendung des § 20 VStG kommt mangels Vorliegen einer Mindeststrafe nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Normen geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

8. Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu (VwGH vom 24. Jänner 2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH vom 23. Februar 2017, Ra 2017/09/0004).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Lenkerauskunft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2781.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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