RS Vwgh 2022/9/1 Ra 2022/10/0104

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UIG 1993
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Rechtssatz

Stattgebung - Mitteilung von Umweltinformationen - Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 18.6.2020, Ra 2020/05/0063). Ausgehend davon muss angesichts des Umstandes, dass eine einmal erteilte Mitteilung der Umweltinformationen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. dazu ausführlich wiederum VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063), die Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers ausfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100104.L01

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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