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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UIG 1993Rechtssatz
Stattgebung - Mitteilung von Umweltinformationen - Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 18.6.2020, Ra 2020/05/0063). Ausgehend davon muss angesichts des Umstandes, dass eine einmal erteilte Mitteilung der Umweltinformationen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. dazu ausführlich wiederum VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063), die Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers ausfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100104.L01Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022